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Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege

Veröffentlichungsdatum:30.11.2010 Inkrafttreten01.01.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 923
Bezug (Rechtsnorm)SGB 8 § 27, SGB 8 § 33, SGB 8 § 35a, SGB 8 § 39, SGB 8 § 40, SGB8AG § 13, VVG § 165

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
Erlassdatum:09.11.2010
Fassung vom:09.11.2010
Gültig ab:01.01.2011
Gültig bis:30.06.2011  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 27 SGB 8, § 33 SGB 8, § 35a SGB 8, § 39 SGB 8, § 40 SGB 8, § 13 SGB8AG, § 165 VVG
Fundstelle:Brem.ABl. 2010, 923
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege

Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen
Leistungen in der Vollzeitpflege und der
Bereitschafts-/Übergangspflege

1.

Rechtsgrundlage

2.

Einmalige Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes

2.1

Beihilfe zur Erstausstattung der Wohnung

2.2

Erstausstattung mit Bekleidung

2.3

Erstausstattung in Bereitschafts-/Übergangspflege

3.

Laufende Leistungen für Pflegekinder

3.1

Materielle Aufwendungen

3.1.1

Vollzeitpflege

3.1.2

Inobhutnahme und anschließende befristete Unterbringung in einer Bereitschafts-/Übergangspflegestelle

3.2

Kosten der Erziehung

3.2.1

Vollzeitpflege

3.2.2

Inobhutnahme und anschließende befristete Unterbringung in einer Bereitschafts-/Übergangspflegestelle

3.2.3

Nachbetreuung nach Beendigung der Vollzeitpflege

4.

Unfallversicherung der Pflegepersonen

5.

Altersvorsorge der Pflegepersonen

5.1

Personenkreis

5.2

Angemessener Beitrag

5.3

Angemessene Form der Altersabsicherung

6.

Inkrafttreten

7.

Anlagen

1.
Gemäß § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) regelt die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales als oberste Landesjugendbehörde durch Verwaltungsvorschrift die Leistungen bei Vollzeitpflege.
Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist gemäß § 39 SGB VIII auch der Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Gemäß § 42 Absatz 2 gilt dies auch im Falle einer Inobhutnahme. Der Lebensunterhalt umfasst die Kosten für den Sachaufwand (materielle Aufwendungen) sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugend-lichen.
Die laufenden Leistungen in der Vollzeitpflege sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Die Leistungen sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind.
Anspruchsberechtigte der Annexleistung nach § 39 SGB VIII sind nicht die Pflegepersonen, auch wenn Ihnen die Gelder letztendlich zufließen sollen. Ebenso wie beim Hauptanspruch auf die Hilfe zur Erziehung (§ 27 Absatz 1 SGB VIII) sind dies nach überwiegender Rechtsprechung die Personensorgeberechtigten. Diese Auslegung gilt für die materiellen Aufwendungen und Kosten der Erziehung wie für die Erstattungsbeträge zur Unfallversicherung und Altersvorsorge gleichermaßen. Es wird daher empfohlen, im Rahmen der Hilfeplanung dafür Sorge zu tragen, dass die Personensorgeberechtigten den Pflegepersonen eine entsprechende Vollmacht erteilen, mit der ihnen eine Vertretungsbefugnis zur Geltendmachung der Leistungen des § 39 SGB VIII eingeräumt wird.
2.
2.1
Bei Aufnahme eines Pflegekindes erhalten die Pflegepersonen eine einmalige pauschalierte Beihilfe. Die Höhe der Beihilfe ist der Anlage A zu entnehmen. Die Anlage in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Richtlinie.
Mit der Beihilfe sind abgegolten
die Renovierung und Erstausstattung eines Zimmers für das Pflegekind,
die Erstausstattung mit Schulbedarf,
die Erstausstattung mit Fahrrad, Kindersitz, Helm u.ä.
Der Betrag wird mit dem ersten Pflegegeld ausgezahlt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Nachweise für die Verwendung dieser Beihilfe sollen nur in begründeten Einzelfällen verlangt werden. In diesen Fällen sind die Pflegeeltern auf die Nachweispflicht hinzuweisen.
Bei der Aufnahme eines Kindes bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres kann auf formlosen Antrag zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 300 Euro bewilligt werden (Säuglingserstausstattung).
Über diese Beträge hinaus gehende Bedarfe sind mit dem laufenden Pflegegeld abgedeckt.
Wird ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis vorzeitig nach kurzer Dauer beendet und nehmen die Pflegepersonen im Anschluss ein weiteres Pflegekind auf, kann die Beihilfe angemessen gekürzt werden.
2.2
Bei Aufnahme eines Pflegekindes wird einmalig ein Pauschalbetrag für die Erstausstattung mit Bekleidung ausgezahlt. Die Höhe der Pauschale ist der Anlage A zu entnehmen.
War das Pflegekind vor Aufnahme in die Pflegefamilie in einer fremdplatzierenden Jugendhilfemaßnahme von mehr als 6 Monaten Dauer, verringert sich die Beihilfe auf die Hälfte des Pauschalbetrages.
Die Beihilfe wird mit dem ersten Pflegegeld ausgezahlt. Ein Antrag ist nicht erforderlich
2.3
Eine pauschale Abgeltung der Bedarfe erfolgt nicht. Sie sind im Einzelfall auf Antrag zu bewilligen.
3.
Gemäß Beschluss der Deputation Jugend und Soziales 14/39 (L) vom 22. August 1996 orientieren sich die Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.
Die Beträge werden nach materiellen Aufwendungen und Kosten der Erziehung unterschieden. Die aktuell gültigen Beträge werden in der Anlage B aufgeführt. Die Anlage in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Richtlinie.
3.1
3.1.1
Die materiellen Aufwendungen sind nach Altersstufen gestaffelt. Die Staffelung entspricht der Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.
3.1.1.1
Die Pauschalbeträge decken die gesamten, regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarfe eines Pflegekindes ab. Dies sind insbesondere:
Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege
Unterkunft
Reinigung und Pflegemittel
Bekleidung
Hausrat und Verschleiß der Wohnungseinrichtung
Bildung (Lern- und Arbeitsmittel)
Taschengeld
Freizeit
Kosten für Elternkontakte des Pflegekindes
Fahrtkosten und Fortbildung der Pflegeeltern (z. B. Behörden-, Arzt-, Schulbesuche, Seminare)
Zuschlag für besonders entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen
Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind gem. § 33 Satz 2 SGB VIII geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. In Ausgestaltung dieser Vorschrift wurde die Vollzeitpflege in Bremen differenziert. In den besonderen Formen der Vollzeitpflege ist mit einem erhöhten materiellen Aufwand zu rechnen. Der Aufwand entsteht beispielsweise durch einen erhöhten Verschleiß an Kleidung und Mobiliar, behinderungsspezifische Bedarfe, vor allem aber für die Hintergrundkosten (z.B. Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten) im Zusammenhang mit notwendigen Therapien für die Pflegekinder.
Für diese Bedarfe wird in der Heilpädagogischen/Sozialpädagogischen Vollzeitpflege ein pauschaler Aufschlag festgesetzt, der ebenfalls altersgestaffelt ist.
Kürzung der materiellen Aufwendungen bei vorübergehender anderweitiger Unterbringung
Die örtlichen Jugendämter können Regelungen zur Kürzung der materiellen Aufwendungen während einer vorübergehenden anderweitigen Unterbringung eines Pflegekindes in einer Einrichtung treffen, wenn die Einrichtung den Lebensunterhalt des Pflegekindes sicherstellt (z. B. Heim, Krankenhaus o.ä.).
3.1.1.2
Zur Sicherstellung von Gleichbehandlung und aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden einmalige und jährlich wiederkehrende Sonderbedarfe im Laufe eines Pflegeverhältnisses durch altersgestaffelte, monatlich auszuzahlende Pauschalen abgegolten.
Die Pflegeeltern setzen die Mittel nach eigenem Ermessen für die unterschiedlichen Bedarfe ein und sparen sie ggf. entsprechend an. Ein Nachweis ist nicht erforderlich.
Mit den Pauschalen sind insbesondere abgegolten:
Ferienfahrten und Ferienmaßnahmen inklusive aller damit verbundenen Kosten
Aufwendungen für religiöse und weltanschauliche Feste und Ereignisse im Leben des Pflegekindes
Geschenke zur Einschulung, zum Geburtstag und zu Weihnachten oder anderen religiösen und weltanschaulichen Festtagen
Schulbedarf, der nicht im Rahmen der Lehr- und Lernmittelfreiheit abgedeckt ist, inklusive der Erstausstattung anlässlich der Einschulung
Klassenfahrten
Kindersitz, Fahrrad, Helm
Kosten für den Eintritt in das Berufsleben
Zuschuss zum Führerschein
Eigenanteil für zerbrochene Brillengläser und -gestelle u. a., so weit nicht Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII zu leisten ist
Zusätzliche Bekleidung bei Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
Aufwendungen für die Förderung des jungen Menschen und für die Freizeitgestaltung (z.B. Vereinsbeiträge, Eintrittsgelder, Nachhilfeunterricht)
Über notwendige Sonderbedarfe, die nach ihrem Wesen nicht durch die Pauschalen abgedeckt sind, entscheiden die örtlichen Jugendämter im Einzelfall.
3.1.2
Die materiellen Aufwendungen werden mit dem 1,2 fachen der in der Heilpädagogischen/Sozialpädagogischen Vollzeitpflege festgesetzten Beträge für die Abdeckung regelmäßig wiederkehrender Bedarfe und des Zuschlages für entwicklungsbeeinträchtigte junge Menschen festgesetzt.
Zusätzlich wird zur Abdeckung der Kosten von Leerständen des von den Pflegeeltern bereit zu haltenden Zimmers und des damit verbundenen erhöhten materiellen Aufwandes ein monatlicher Zuschlag auf das Pflegegeld gewährt. Der Zuschlag wird nur für die Zeit der Unterbringung eines Pflegekindes gezahlt. Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn mit den Pflegeeltern ein Bereithaltegeld vereinbart ist.
Sonderbedarfe werden im Rahmen von Einzelanträgen bewilligt. Pauschalen werden nicht gezahlt.
3.2
Die Kosten der Erziehung orientieren sich altersunabhängig an dem vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge empfohlenen monatlichen Pauschalbetrag (Regelbetrag). Die aktuell gültigen Beträge werden in der Anlage B aufgeführt. Die Anlage in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Richtlinie.
Für besondere Formen der Vollzeitpflege erhöhen sich die zu gewährenden angemessenen Kosten der Erziehung nach Maßgabe dieser Richtlinie.
3.2.1
In der Allgemeinen Vollzeitpflege werden die Kosten der Erziehung mit dem Regelbetrag abgegolten.
Unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die Pflegepersonen werden die Kosten der Erziehung in der Heilpädagogischen/Sozialpädagogischen Vollzeitpflege in Höhe des 2 fachen Regelbetrages festgesetzt.
Weitere Pflegeformen in der Vollzeitpflege
Werden in Ausdifferenzierung der Familienpflege weitere Pflegeformen für besonders entwicklungsbeeinträchtige Kinder, Jugendliche und junge Volljährige oder andere besondere Zielgruppen entwickelt, so können die Kosten der Erziehung in Absprache mit der obersten Landesjugendbehörde angepasst werden.
Bei den derzeit in der Stadtgemeinde Bremen entwickelten besonderen Pflegeformen betragen die Kosten der Erziehung

in der

Sonderpädagogischen Vollzeitpflege
Fallgruppe 1 das

3 fache,

in der

Sonderpädagogischen Vollzeitpflege
Fallgruppe 2 das

3,8 fache

des Regelbetrages.
Im Falle der Neuunterbringung von Jugendlichen ab einem Alter von 13 Jahren werden die Kosten der Erziehung mit dem 1,5fachen des Regelbetrages festgesetzt. Liegt ein heilpädagogischer Bedarf vor, erhöhen sich die Kosten der Erziehung auf das 2fache des Regelbetrages.
In der befristeten Vollzeitpflege, die bereits bei Unterbringung eine Rückkehroption vorsieht und von entsprechender Elternarbeit begleitet wird, erhöht sich der Pauschalbetrag für die Kosten der Erziehung auf das 2,5fache des Regelbetrages, im Falle eines heilpädagogischen Bedarfes auf das 3fache.
3.2.2
Für die Kosten der Erziehung wird ein Betrag in Höhe des 2,4fachen des Regelbetrages gewährt.
3.2.3
Werden die bisherigen Pflegepersonen oder andere wichtige Bezugspersonen bei Verselbständigung des Pflegekindes mit der Nachbetreuung beauftragt, wird diese Leistung mit einem Betrag in Höhe des Regelbetrages der Kosten der Erziehung vergütet.
4.
Nach übereinstimmender Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) folgt die Bewertung der Unfallversicherungspflicht für Pflegepersonen grundsätzlich dem Steuerrecht.
Für Pflegeeltern in der Vollzeitpflege besteht in der Regel keine Steuerpflicht und damit auch nur in Ausnahmefällen (mehr als 6 Pflegekinder) eine gesetzliche Unfallversicherung. In der Bereitschafts-/Übergangspflege kann dagegen dem Grunde nach Steuerpflicht und damit eine gesetzliche Unfallversicherung bestehen. Eine verbindliche Entscheidung im Einzelfall trifft die zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Beiträge zu einer angemessenen privaten Unfallversicherung der Pflegepersonen werden in der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und der Unterbringung eines seelisch behinderten jungen Menschen bei geeigneten Pflegepersonen (§ 35a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII) übernommen, soweit keine gesetzliche Unfallversicherung besteht. Die Übernahme erfolgt bei Paaren auf Antrag für beide Pflegepersonen. Dabei ist es unerheblich, ob die Pflegeeltern miteinander verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben oder ohne rechtliche Bindung zusammen leben.
Aus Gründen der Gleichbehandlung wird die Regelung analog auf die Wochenpflege und die Bereitschafts-/ Übergangspflege angewandt, soweit keine gesetzliche Unfallversicherung besteht.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung können die Beiträge in einer privaten Unfallversicherung je nach Versicherungsleistung sehr stark differieren. Ob eine Versicherung angemessen ist, richtet sich nach der Versicherungsleistung und dem Beitrag. Eine Prüfung des Preis-Leistungs-Verhältnisses kann durch die Jugendhilfe nicht erfolgen. Sie würde die freie Wahl der Pflegepersonen und die Wettbewerbsbedingungen der Versicherungsunternehmen beeinflussen. Aus diesem Grunde werden Maximalbeträge für die Übernahme der Kosten einer privaten Unfallversicherung festgesetzt. Dabei wird berücksichtigt, dass eine private Unfallversicherung regelmäßig auch Risiken im beruflichen Bereich abdeckt.
Die Anzahl der Pflegekinder hat keinen Einfluss auf die Höhe des anerkannten Betrages. Maßgeblich für die Zahlung ist das Pflegekind, das zuerst in die Pflegestelle aufgenommen wurde. Ist für dieses Pflegekind eine andere Gemeinde örtlich zuständig, sind die Pflegeeltern an das dortige Jugendamt zu verweisen. Bei Ablehnung der Kostenübernahme (auch teilweise) aufgrund abweichender Verwaltungsvorschriften der dort zuständigen Behörde, die zu Nachteilen für die Pflegeeltern führen, sind zum Nachteilsausgleich andere Regelungen im Einzelfall möglich.
Bei Bereitschafts-/Übergangspflegestellen können geeignete andere Zuordnungen getroffen werden.
Pflegepersonen in der Bereitschafts-/Übergangspflege können der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen. In diesem Falle wird die Zahlung gegen Nachweis unabhängig von der tatsächlichen Belegung geleistet, so lange der Vertrag mit der Übergangspflegestelle besteht. Sollte eine Übergangspflegestelle Ansprüche gegen mehrere Jugendämter erheben können, sind im Einzelfall mit den anderen Jugendämtern Absprachen zu treffen, um Doppelzahlungen zu vermeiden.
Die gleichzeitige Gewährung von Beiträgen für die gesetzliche Unfallversicherung und eine private Unfallversicherung ist ausgeschlossen.
Die Zahlung soll in der Regel in monatlichen Teilbeträgen erfolgen.
Die aktuell gültigen Maximalbeträge für eine angemessene Unfallversicherung werden in der Anlage C aufgeführt. Die Anlage in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Richtlinie.
Übergangsregelung für Bereitschafts-/Übergangspflegestellen
Das Bestehen einer gesetzlichen Unfallversicherung für Bereitschafts-/Übergangspflegeeltern ist zwischen den Trägern der Jugendhilfe einerseits und den Bundesministerien andererseits nach wie vor strittig. Damit aus dieser Situation keine Nachteile für die Pflegeeltern erwachsen, sollen bei Neufeststellung einer gesetzlichen Unfallversicherung bereits bewilligte Leistungen für eine private Unfallversicherung bis zum nächstmöglichen Kündungstermin der Versicherung, längstens jedoch bis zur Beendigung des Pflegeverhältnisses/Vertragsverhältnisses, zusätzlich zu den Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden. Die Jugendämter sind gehalten, die Pflegepersonen umgehend von eintretenden Änderungen der Rechtslage in Kenntnis zu setzen, damit ggf. eine Kündigung einer nicht mehr bezuschussten privaten Unfallversicherung erfolgen kann.
5.
5.1
Der Gesetzgeber sieht für Pflegepersonen in der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und geeignete Pflegepersonen bei der Unterbringung eines seelisch behinderten jungen Menschen (§ 35a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII) die hälftige Bezuschussung einer angemessenen Altersvorsorge vor. Nicht ausdrücklich benannt ist die Bereitschafts-/Übergangspflege. Aus Gründen der Gleichbehandlung wird dieser Personenkreis in die Regelungen einbezogen. Das gilt auch für die Wochenpflege.
Der Zuschuss zur Altersvorsorge wird einer Pflegeperson gewährt. Bei Pflegeelternpaaren erhält die Hauptpflegeperson (Hilfeplan) den Zuschuss. Sind beide Pflegeeltern im Hilfeplan benannt, ist dies bei im Zeitumfang unterschiedlicher Erwerbstätigkeit beider Pflegeeltern in der Regel die Person mit dem geringeren Beschäftigungsvolumen. Bei gleichem Beschäftigungsvolumen bestimmen die Pflegeeltern, wer von Ihnen den Zuschuss zur Altersvorsorge erhalten soll.
5.2
Der Zuschuss beträgt
A)
bei bis zu 2 Pflegekindern maximal die Hälfte des Mindestbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung
B)
bei mehr als 2 Pflegekindern maximal das doppelte des Betrages unter A.
Bei Bereitschafts-/ Übergangspflegestellen richtet sich der Maximalzuschuss nach der Anzahl der vereinbarten und regelmäßig zur Verfügung gestellten Plätze, unabhängig von der jeweils aktuellen Belegung. Werden gleichzeitig auch junge Menschen in Vollzeitpflege nach § 33 oder § 35a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII betreut, werden diese bei der Ermittlung des Zuschusses berücksichtigt.
Maßgeblich für die Zahlung ist das Pflegekind, dessen Aufnahme in die Pflegestelle am längsten zurück liegt. Ist für dieses Pflegekind ein anderes Jugendamt örtlich zuständig, ist die Pflegeperson an dieses Jugendamt zu verweisen. Bei Ablehnung der Kostenübernahme (auch teilweise) aufgrund abweichender Verwaltungsvorschriften der dort zuständigen Behörde, die zu Zahlungen unterhalb der in Bremen möglichen Zuschüsse führen, sind zum Nachteilsausgleich andere Regelungen im Einzelfall möglich.
Bei Übergangspflegestellen wird die Zahlung unabhängig von der tatsächlichen Belegung geleistet, so lange der Vertrag mit der Übergangspflegestelle besteht und die übrigen Voraussetzungen an die Form der Altersabsicherung erfüllt sind.
5.3
Bei einer aus öffentlichen Mitteln bezuschussten Altersvorsorge muss ausgeschlossen sein, dass in Höhe des durch die Leistungen erworbenen Anspruches durch vorzeitigen Verbrauch der Mittel zusätzliche öffentliche Gelder zur Sicherstellung des Bedarfes der Pflegeperson im Alter aufgewendet werden müssen.
Diese Voraussetzungen sind bei einer gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.
Private Anlageformen gelten als angemessen, wenn sie
nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen zertifiziert sind
oder der Versicherer bescheinigt, dass
das angesparte Kapital pfändungssicher ist,
das angesparte Kapital nicht beleihbar ist,
eine Kapitalisierung entweder durch die Vertragsform an sich ausgeschlossen ist oder ein Verwertungsausschluss nach § 165 Abatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vereinbart wurde.
(Es ist möglich, einen solchen Verwertungsausschluss auch für bereits bestehende Verträge nachträglich zu vereinbaren)
regelmäßige Informationen über das angesparte Kapital erfolgen,
Leistungen aus der Altersvorsorge frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. Beginn einer Altersrente erbracht werden und
die Auszahlung in Form einer lebenslangen monatlichen Leistung erfolgt.
Bei privaten Anlageformen soll in der Regel zwischen dem Abschluss eines Vertrages und dem Eintritt des regulären Rentenalters ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegen oder bei ununterbrochener Beitragszahlung eine Garantierente von mindestens 30 Euro monatlich erzielt werden, um nicht rentable Vereinbarungen zu vermeiden.
Es können sowohl bereits bestehende Verträge als auch neu abgeschlossene Verträge ab Antragstellung bezuschusst werden, sofern sie die Bedingungen erfüllen. Dies wird durch Bescheinigung des Anbieters auf einem entsprechenden Formblatt nachgewiesen.
6.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Verwaltungsvorschrift zur Übernahme von Beiträgen der Unfallversicherung und der Altersvorsorge von Pflegeeltern in der Vollzeit- und Übergangspflege vom 30. April 2009 wird zum selben Zeitpunkt aufgehoben.
Bremen, den 9. November 2010

Die Senatorin für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales

Anlagen

A.

Einmalige Leistungen bei Aufnahme eines Pflegekindes



B.

Anlage B: Monatliche Leistungen für den Lebensunterhalt eines Pflegekindes



C.

Anlage C: Angemessene Kosten einer privaten Unfallversicherung



1.

Tabellarische Übersicht zu Unfallversicherung und Altersvorsorge



2.

Merkblatt zur privaten Unfallversicherung von Pflegeeltern – Muster



3.

Merkblatt zur Altersvorsorge von Pflegeeltern – Muster



4.

Antrag auf Übernahme der Kosten einer angemessenen privaten Unfallversicherung – Muster



5.

Antrag auf Übernahme der hälftigen Kosten zu einer angemessenen Altersabsicherung – Muster



6.

Bestätigung zur Altersvorsorge von Pflegeeltern – Muster



7.

Vertretungsbefugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 39 SGB VIII-Muster

Weitere Fassungen dieser Vorschrift


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