|
|
Aufgrund des § 69 der Gewerbeordnung, zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) in Verbindung mit § 61 Abs. 2 des Polizeigesetzes vom 15. Juli 1960 (SaBremR 205-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Landes Bremen vom 8. September 1970 (Brem.GBl. S. 94) wird verordnet:
(1) Marktbezieher, die sich um einen Stand bewerben wollen, müssen ihre Bewerbung
für den Bremer Freimarkt bis zum 31. Dezember,
für die Osterwiese bis zum 31. Dezember,
für den Weihnachtsmarkt bis zum 31. Mai,
für den Weihnachtsbaumhandel jedoch bis zum 15. November,
für den Vegesacker Frühjahrsmarkt bis zum 28. Februar,
für den Vegesacker Markt bis zum 30. April,
für den Blumenthaler Krammarkt bis zum 31. Januar und
für den Huchtinger Pfingstmarkt bis zum 28. Februar einreichen.
(2) Für jeden Markt und für jedes Geschäft sollen getrennte Bewerbungen eingereicht werden.
(3) In der Bewerbung sind anzugeben
der Name (mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen) und die Anschrift des Bewerbers,
die Art des Geschäfts, zusätzlich bei Verkaufsgeschäften das Warensortiment, bei Schaugeschäften das Programm und bei Spielgeschäften die Art des Spiels,
die Größe des Geschäfts – Stützen und Vorbauten gesondert -.
(4) Der Bewerbung sind beizufügen
eine Zeichnung oder Skizze des Grundrisses mit genauen Maßen – soweit die Geschäfte keinen kreisrunden oder rechteckigen Grundriß haben -,
eine Beschreibung – wenn die Art des Geschäfts dem Stadt- und Polizeiamt noch nicht bekannt ist und
ein Lichtbild. Lichtbilder sind für Verkaufs-, Schieß- und Spielgeschäfte nicht erforderlich, die zu dem jeweiligen Markt im vorhergehenden Jahr zugelassen und nicht wesentlich verändert worden sind.
(1) Zu den Jahrmärkten kann im Rahmen der nach dem jeweiligen Marktplan zur Bebauung vorgesehenen Fläche und unter Berücksichtigung eines möglichst vielseitigen und ansprechenden Marktbildes jeder Bewerber zugelassen werden.
(2) Es dürfen nur Geschäfte zugelassen werden, die dem Bewerber selbst gehören; zur Vermeidung unbilliger Härten können Ausnahmen zugelassen werden. Verspätete oder unvollständige Bewerbungen können unberücksichtigt bleiben.
(3) Die Zulassungen und Ablehnungen werden den Bewerbern schriftlich mitgeteilt, nachdem die Marktplanung abgeschlossen ist. Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt werden. Zulassungen und Ablehnungen zu den Flohmärkten können auch mündlich erfolgen. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung rechtfertigen würden;
wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden;
wenn die Nutzungsgebühr (Platzgeld) nicht zu den im Zulassungsbescheid festgesetzten Terminen gezahlt wird.
Sie erlischt ferner bzw. wird eingeschränkt, wenn der Markt ausfällt, unterbrochen oder verkürzt wird.
(4) Die Zulassung gilt nur für den Zugelassenen, das bestimmte Geschäft sowie ggf. das Warensortiment und das in der Bewerbung genannte Programm oder Spiel. Zugelassene sind nicht berechtigt, innerhalb oder außerhalb des Geschäfts an andere Raum abzugeben.
(1) Mit dem Anfahren der Wohn- und Packwagen und dem Aufbau der Geschäfte darf erst zu den in den Zulassungsbescheiden festgesetzten Terminen begonnen werden.
(2) Niemand hat Anspruch auf einen bestimmten Platz. Es ist verboten, einen Platz eigenmächtig zu besetzen, die Fluchtlinie zu überschreiten oder einzelne Bauteile, wie z. B. Beleuchtungsmasten, außerhalb der zugewiesenen Grundfläche aufzustellen.
(3) Wohn- und Packwagen sowie Zugmaschinen dürfen nur an den hierfür angegebenen Plätzen aufgestellt werden. Kanaleinstieg- und Entwässerungsschächte sowie Anschlüsse für Versorgungseinrichtungen müssen für Arbeiten im Schacht zugänglich bleiben und dürfen nicht verstellt werden. Das Aufstellen von Wohn- und Packwagen sowie von Kraftfahrzeugen außerhalb des Marktgebietes unterliegt den allgemeinen Bestimmungen.
(4) Auf der Bürgerweide dürfen Bodenanker, Pfähle und ähnliches nur in die Fläche mit unvergossenem Großpflaster und nicht tiefer als 80 cm in den Boden eingeschlagen werden. Wer Anker usw. mit einem Durchmesser von mehr als Fugenbreite einschlagen will, muß vorher die entsprechenden Steine ziehen. Gezogene Steine sind zu sammeln. Bei Gefahren durch Sturm dürfen Frontverankerungen auch im vergossenen Randstreifen angebracht werden.
(1) Die Geschäfte müssen sofort nach Beendigung des Marktes abgebrochen werden. Das Marktgebiet muß geräumt sein:
nach dem Freimarkt und nach der Osterwiese innerhalb von zehn Tagen,
nach dem Weihnachtsmarkt innerhalb von drei Stunden, auf den zum Verkauf von Weihnachtsbäumen und Blumen freigegebenen Plätzen am 24. Dezember bis 14.30 Uhr,
nach dem Vegesacker Markt und dem Vegesacker Frühjahrsmarkt innerhalb von zwei Tagen, auf dem Aumunder Marktplatz jedoch innerhalb von zehn Tagen,
nach dem Blumenthaler Krammarkt und dem Huchtinger Pfingstmarkt innerhalb von drei Tagen,
nach den Flohmärkten innerhalb von einer Stunde.
(2) Die Plätze müssen in dem Zustand hinterlassen werden, in dem sie vorgefunden wurden. Beschädigungen und Verunreinigungen des Platzes werden nach dem Marktabbau auf Kosten der Standinhaber beseitigt.
(1) Fliegende Bauten, für die es nach den baupolizeilichen Bestimmungen einer Erlaubnis bedarf, dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem sie von der zuständigen Behörde abgenommen worden sind. Die Prüfbücher sind vom Beginn des Aufbaues an zur Einsichtnahme auf dem Aufbauplatz bereitzuhalten.
(2) Marktgeschäfte dürfen nur unter Beachtung des Abschnittes 5 (Betriebsvorschriften) der „Richtlinien für den Bau und Betrieb von fliegenden Bauten“ betrieben werden (z. Z. gültige Fassung, veröffentlicht im Brem.ABl. 1967 S. 299).
(3) An Buden und Ständen müssen in einer für jedermann erkennbaren Weise der Name mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und die Angabe der Wohnung des Marktbeziehers angebracht werden. Die Zulassungsnummer ist daneben sichtbar auszuhängen, soweit für den Markt Zulassungsnummern ausgegeben werden.
(4) Wohn- und Packwagen sowie Kraftfahrzeuge, die auf dem Marktgebiet abgestellt werden, sind an gut sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer Schrift mit Vor- und Zunamen des Marktbeziehers zu versehen. Das gilt auch für Wohn- und Packwagen, die außerhalb des Marktgeländes auf öffentlichem oder behördlich zugewiesenem Grund abgestellt werden.
(5) An den Kassen der Schau-, Belustigungs- und Fahrgeschäfte ist in mindestens 6 cm hoher Schrift der Eintritts- oder Fahrpreis so anzuzeigen, daß er von der Marktstraße aus deutlich sichtbar ist. In gleicher Weise sind auch die Einsätze in Spiel- und Schießgeschäften anzugeben.
(6) Bei Fahrgeschäften ist zwischen den einzelnen Fahrten so lange anzuhalten, daß die Fahrgäste ohne Gefahr ein- und aussteigen können.
(7) Alle Marktgeschäfte müssen während der Marktzeit geöffnet und während der Dunkelheit beleuchtet sein. Auch Geschäfte, die zeitweilig außer Betrieb gesetzt sind, dürfen nicht durch Markisen, Planen oder ähnliche Vorrichtungen geschlossen werden.
(8) Die Größe der Ballonstände darf 1 m² nicht überschreiten. Während des Marktes kann aus Gründen des Marktbetriebes ein anderer Platz zugewiesen werden.
(9) Spätestens 30 Minuten nach Beendigung der täglichen Marktzeit müssen die Geschäfte durch geeignete Vorrichtungen geschlossen und die Ballonstände von den Wegen entfernt sowie die Feuerstellen in den Geschäften gelöscht sein.
(10) Die Marktbezieher sind verpflichtet, den Bediensteten der Marktverwaltung und den Beamten des Polizeivollzugsdienstes Zutritt in alle Geschäftsräume und -anlagen zu gestatten und über den Betrieb Auskunft zu geben sowie alle für die Ausübung ihres Gewerbes und die Zulassung zum Markt erforderlichen Nachweise bei sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuzeigen.
(1) Den Drehorgelspielern und Straßenmusikanten ist nur gestattet, auf den Straßen und Plätzen des ihnen zugewiesenen Bezirks zu musizieren. Die Kontrollnummer ist sichtbar zu tragen.
Tiere mitzuführen,
ohne besondere Erlaubnis einen festen Platz einzunehmen,
die Häuser zum Kassieren zu betreten oder
in der Nähe von Krankenhäusern und in der Nähe von Schulen während des Unterrichts zu musizieren.
(1) Werbemittel dürfen nur an dem Geschäft angebracht werden, auf das sie Bezug haben. Wer nicht zu den zugelassenen Marktbeziehern gehört, darf auf dem Marktgebiet nur mit Zustimmung des Stadt- und Polizeiamtes werben.
(2) Fahnen, Girlanden und andere Werbemittel dürfen nicht in den Luftraum der Wege hineinragen.
(3) Der Gebrauch von Lautsprechern ist nur zulässig, wenn die Art des Geschäftes Musik-, Geräusch- oder Wortübertragungen – letztere auch zur Erklärung der Darbietungen oder der Spielfolge – durch Lautsprecher erfordert. Die Lautstärke darf an keiner Stelle der Straße 80 DIN-phon überschreiten. Das Stadt- und Polizeiamt kann Anlagen, die mit zu großer Lautstärke betrieben werden, außer Betrieb setzen.
(4) Trommeln, Trompeten und Instrumente ähnlicher Lautstärke dürfen nicht zum Anreißen verwendet werden,
(1) Vom Beginn des Aufbaues bis zum Ende des Abbaues eines Marktes ist das Marktgelände für den Verkehr mit Fahrzeugen aller Art gesperrt, ausgenommen der für den Auf- und Abbau und den Betrieb erforderliche Verkehr der Marktbezieher, der Marktlieferanten und der Marktversorgung außerhalb der täglichen Marktzeiten.
(2) Während der täglichen Marktzeiten dürfen Fahrräder auf dem Marktgelände nicht mitgeführt werden, Kinderwagen dann nicht, wenn dadurch der Marktbetrieb gestört wird.
(3) Feuerwehrstraßen und Zufahrten zu Markteinrichtungen dürfen nicht zum Abstellen oder Parken von Fahrzeugen benutzt oder sonst eingeengt werden. Das gilt auch während der Auf- und Abbauzeit.
(4) Auf dem Marktgebiet dürfen vom Beginn bis zum Ende des Marktes Kraftfahrzeuge für Betriebsstoffe der Gruppe A, Gefahrklasse I, nicht abgestellt werden.
(1) Elektrische Energie ist über die Markteinrichtungen zu beziehen. Anschlüsse dürfen nur von den zugelassenen Marktinstallateuren hergestellt werden. Elektrische Anschlüsse werden unterbrochen oder nicht hergestellt, soweit und solange eine Anlage den anerkannten Regeln der Technik (VDE- oder DIN-Vorschriften) oder den Anschlußbedingungen des Versorgungsunternehmens nicht entspricht.
(2) Soweit Markteinrichtungen zur Stromversorgung nicht vorhanden oder nicht ausreichend sind, kann die Erzeugung von Licht- und Starkstrom für den eigenen Bedarf eines Geschäftes gestattet werden. Es dürfen nur Aggregate verwendet werden, die mit Betriebsstoffen der Gruppe A, Gefahrklasse III, betrieben werden.
(3) Stadtgasanschlüsse dürfen nur hergestellt werden, wenn die Anlagen den „Technischen Vorschriften und Richtlinien für die Einrichtung und Unterhaltung von Niederdruckgasanlagen in Gebäuden und Grundstücken“, herausgegeben vom Deutschen Verein von Gas- und Wasserfachmännern – DVGW -, (TVR-Gas) entsprechen. Für den Anschluß von Geräten und Feuerstätten sind starre oder biegsame Leitungen zu verwenden, die vom DVGW anerkannt sind.
(4) Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn sie den „Technischen Regeln Flüssiggas 1969“, herausgegeben vom Deutschen Verein von Gas- und Wasserfachmännern und dem Verband für Flüssiggas, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Wer Flüssiggas verwendet, hat eine Bescheinigung der Vertriebsstelle über die ordnungsmäßige Beschaffenheit und Aufstellung der Anlagen bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Für Geschäfte, in denen Lebensmittel unverpackt feilgehalten oder Lebensmittel behandelt werden, müssen Wasseranschlüsse hergestellt werden. Für alle Wasseranschlüsse ist dichtes, hygienisch einwandfreies Material zu verwenden. Wasseranschlüsse müssen DIN 1988 – Trinkwasserleitungsanlagen in Grundstücken (Technische Bestimmungen für Bau und Betrieb) – entsprechen. Die Entnahmehähne müssen mindestens 1 m über dem Erdboden angebracht werden und sind vor Verschmutzungen von außen zu schützen. Vor der ersten Wasserentnahme ist jeder Anschluß mindestens 10 Minuten durchzuspülen.
(6) Abwässer sind im Bereich des kanalisierten Marktgebietes durch Schläuche oder unmittelbar in die Kanalisation einzuleiten. Straßeneinläufe (Rostenkasten) dürfen für die Abwässerbeseitigung nur benutzt werden, wenn keine Spezialschächte vorhanden sind. Normale Einsteigschächte dürfen nicht geöffnet werden. Fäkalien sind mit Saugwagen abzufahren, es sei denn, daß geruchdichte Anschlüsse zum Einleiten in die Kanalisation benutzt werden.
(7) Abfälle sind in den auf dem Marktgebiet aufgestellten Behältern und in Mülltonnen, -eimern oder -säcken zu sammeln. Verpackungsmaterial sowie Mülltonnen, -eimer und -säcke dürfen zum Zwecke der Abfuhr an den Markttagen jeweils eine halbe Stunde nach Marktschluß auf die Marktstraßen herausgestellt werden. Auf den Feuerwehrstraßen dürfen Abfälle nicht abgestellt werden. Es ist verboten, glühende Kohlenreste zur Abfuhr bereitzustellen oder in Müllgroßbehälter einzufüllen. Die Zufahrten zu den Müllgroßbehältern dürfen nicht verstellt werden.
(8) Für die morgendliche Reinigung des Marktgeländes sind die Verkehrswege in der Zeit von 7 bis 8.30 Uhr von Fahrzeugen freizuhalten.
(1) Feuerstätten und Rauchrohre müssen allseitig zu brennbaren Bauteilen oder Verkleidungen einen Abstand von 40 cm wahren. Ist ein Strahlungsschutz angebracht, so genügt ein Abstand von 20 cm. Als Schutz gegen Hitzestrahlung gelten z. B. verzinkte Stahlbleche, Aluminiumbleche oder Bleche aus ähnlichen wärmerückstrahlenden Metallen, die zwischen Rohr und Bauteil oder Verkleidung frei angebracht werden; der Abstand des Strahlungsschutzes vom Bauteil oder von der Verkleidung muß mindestens 5 cm betragen.
(2) Die Rauchabzugsrohre von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind mit Funkenfängern zu versehen, die aus verzinktem Drahtgeflecht von 1 bis 1,5 mm Drahtstärke und höchstens 5 mm Maschenweite hergestellt sein müssen. Die Auspuffanlagen von Antriebsmaschinen sind mit Auspufftöpfen zu versehen, die betreffend funkenlöschender Wirkung von dem Kuratorium für Technik in der Landwirtschaft (Schlepperprüffeld) zugelassen sind.
(3) Glühende Kohlenreste, Schlacken usw. sind sofort mit Wasser zu übergießen. Es ist stets genügend Wasser in geeigneten Gefäßen bereitzuhalten.
(4) Die Beleuchtung der Geschäfte und Wagen muß elektrisch sein.
(5) In den Geschäften sind die nach den „Richtlinien für den Bau und Betrieb von fliegenden Bauten“ (zur Zeit gültige Fassung, veröffentlicht im Brem.ABl. 1967 S. 299) vorgeschriebenen Notbeleuchtungen und Schilder anzubringen sowie Feuerlöscher und Hilfsbeleuchtungen bereitzuhalten. Notlampen müssen während der Betriebszeit brennen.
(6) Brennbare Innendekorationen müssen schwer entflammbar imprägniert sein. Auf Verlangen ist ein Nachweis über die Schwerentflammbarkeit der Dekorationen zu erbringen. Beleuchtungskörper dürfen nicht mit leicht brennbaren Gegenständen behängt werden.
die Straßen und Platzanlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, insbesondere – abgesehen vom Ankern im Sinne des § 6 Abs. 4 – das Pflaster aufzureißen oder auf der Bürgerweide in den rot gepflasterten Straßen, in den Feuerwehrstraßen oder in den vergossenen Randstreifen zu ankern;
Packstoffe oder leere Kisten in den Buden aufzubewahren oder Gegenstände vor den Geschäften, auf den Fußwegen oder auf den Feuerwehrstraßen aufzustellen oder zu lagern;
vor Beendigung des Marktes den Betrieb einzustellen oder mit dem Abbruch zu beginnen;
in Schaubuden abgesonderte Räume herzustellen oder nicht zugelassene oder anstößige Schaustellungen darzubieten oder in einer Schaubude mehr als einmal Eintrittsgeld zu erheben, auch nicht in Form einer Sammlung oder Nachzahlung;
andere als in den Zulassungsscheinen aufgeführte Waren feilzubieten oder Geschäfte zu betreiben;
anstößige, feuergefährliche oder solche Gegenstände feilzubieten, durch die Besucher belästigt oder gefährdet werden können;
außerhalb des zugewiesenen Standes sowie über eine Linie hinaus, die in 3 Meter Entfernung parallel zur Vorderfront des Geschäftes verläuft, Lose anzubieten;
auf dem Marktgelände brennbare Flüssigkeiten der Gruppe A, Gefahrklasse I, in Behältern abzustellen oder aufzubewahren;
Ausgänge und Notausgänge abzuschließen, zu verriegeln oder zu verstellen, solange sich Besucher im Geschäft befinden;
mit brennbaren Gasen gefüllte Ballons zu verkaufen.
(1) Das Stadt- und Polizeiamt kann über die Marktordnung hinaus in Einzelfällen Anordnungen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Marktbetriebes erteilen.
(2) Hinsichtlich der Abwasserbeseitigung und der Benutzung der Kanalisationseinrichtungen ist den Anordnungen der Bediensteten des Amtes für Stadtentwässerung und Stadtreinigung bzw. des Bauamtes Bremen-Nord zu folgen.
(3) Ausnahmen von Abschnitt III dieser Marktordnung können vom Stadt- und Polizeiamt für einen Markt oder im Einzelfall zugelassen werden.
(1) Diese Marktordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Marktordnung für die Jahrmärkte der Stadt Bremen vom 14. Juli 1953 (SaBremR 7132-b-1) in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Marktordnung für die Jahrmärkte der Stadt Bremen vom 4. September 1968 (Brem.GBl. S. 142) aufgehoben.