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Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 11. April 2018 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 263), den vom Fakultätsrat der Fakultät 3 (Gesellschaftswissenschaften) auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 2/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 14. Oktober 2013 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 4/2013) geändert wurde, sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossenen fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Internationalen Studiengang nachhaltige Freizeit- und Tourismusentwicklung in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 20. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 30. Januar 2018 (Brem.ABl. S. 85) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen erbracht.
(2) Die Studierenden können für Hausarbeiten Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von maximal drei Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).
(3) Studienleistungen werden im Rahmen bestimmter, in der Anlage 1 näher bezeichneter Module erbracht. Die Form der Studienleistung wird durch den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung bekannt gegeben. Studienleistungen sind:
Darstellung einer Thematik mit Hilfe von Medien unterschiedlicher Art in 15 Minuten ohne schriftliche Ausarbeitung.
Vorbereitung und Durchführung einer theoriegeleiteten Analyse in einem spezifischen Handlungs- und Forschungsfeld im Rahmen einer Exkursion.
Der Prüfungsausschuss besteht aus:
drei Professorinnen oder Professoren (1.1) oder zwei Professorinnen oder Professoren und einer Lektorin oder einem Lektor oder einer Lehrkraft für besondere Aufgaben (1.2),
zwei Studierenden,
einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.
Im Falle der Variante 1.2 werden die Stimmen der Professorinnen oder Professoren mit dem Faktor zwei gewichtet.
(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.
(2) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nur stattgegeben werden, wenn aus den bis zum Ende des vorletzten Semesters der Regelstudienzeit zu erbringenden Leistungspunkten mindestens 48 erreicht wurden.
(3) Das Thema der Masterarbeit kann auf Antrag ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(4) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 22 Wochen.
Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 30 % aus der Note der Masterthesis, zu 10 % aus der Note des Kolloquiums und zu 60 % aus dem Durchschnitt der Modulnoten nach Anlage 1.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. September 2018 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den konsekutiven Studiengang International Studies of Leisure and Tourism vom 7. Juni 2006 (Brem.ABl. 2007 S. 284), die zuletzt durch Ordnung vom 17. Dezember 2013 (Brem.ABl. 2014 S. 395) geändert wurde, außer Kraft.
Bremen, den 11. April 2018
Die Rektorin der Hochschule Bremen
Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen der Masterprüfung
Modul | SWS1 | Cre- | Prüfungs- | Studien- |
| 4 | 6 | HA, R oder PA |
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| 4 | 6 | HA, R oder PA |
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| 4 | 6 | PF |
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| 4 | 6 | PF | SL |
| 4 | 6 | PF | SL |
| 4 | 6 | HA, R oder PA | SL |
| 4 | 6 | PF | SL |
| 4 | 6 | KL, HA oder R | SL |
| 4 | 6 | KL, HA oder R | SL |
| 4 | 6 | PF | SL |
| 4 | 30 |
| SL |
Summe | 44 | 90 |
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