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  • Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang European / Asian Management (Fachspezifischer Teil) vom 2. Mai 2023

Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang European / Asian Management (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:02.05.2023 Inkrafttreten01.10.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 421
Zitiervorschlag: "Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang European / Asian Management (Fachspezifischer Teil) vom 2. Mai 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 421)"

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juris-Abkürzung: EurEAMMAfPO BR 2023
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:EurEAMMAfPO BR 2023
Ausfertigungsdatum:02.05.2023
Gültig ab:01.10.2023
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 421
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen
für den Studiengang European / Asian Management (Fachspezifischer Teil)
Vom 2. Mai 2023
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 12. Mai 2023 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 68), den vom Fakultätsrat der Fakultät 1 auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 17. November 2020 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2022) geändert wurde, beschlossenen fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang European / Asian Management in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 3. Mai 2022 (Brem.ABl. S. 249) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Der für den erfolgreichen Abschluss erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte, im Falle der Durchführung des praktischen Studiensemesters gemäß § 2 beträgt der Umfang des Studiums 120 Leistungspunkte.

§ 2
Praktisches Studiensemester

Ein praktisches Studiensemester kann im Anschluss an die theoretischen Studiensemester absolviert werden; es dauert mindestens 22 Wochen. Soweit ein praktisches Studiensemester durchgeführt wird, ist dieses integraler Bestandteil des Studiums. Das praktische Studiensemester ist mit einem Bericht abzuschließen. Es hat einen Umfang von 30 Leistungspunkten.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Modulprüfungen der Module 1201 bis 1210 werden in Form von Portfolios (PF) durchgeführt. Das Portfolio lässt eine individuelle, an die didaktischen Erfordernisse des Moduls angepasste Kombination aus mehreren semesterbegleitenden Teilprüfungen in durch die Prüferin oder den Prüfer zu Beginn einer Veranstaltung bekannt zu gebenden Formen nach § 7 Absatz 2 AT-MPO zu. Der Umfang der Einzelprüfungen wird dem Workload des Moduls entsprechend angepasst.

(2) Die Prüfungsleistung zum praktischen Studiensemester wird in Form eines unbenoteten Berichts erbracht.

§ 4
Masterthesis und Kolloquium

(1) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis (MT = Master Thesis) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach dem AT-MPO nur stattgegeben werden, wenn mindestens 80 Prozent der bis zum Ende des vorletzten Semesters der Regelstudienzeit zu erbringenden Leistungspunkte erworben wurden.

(2) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis (Master Thesis) beträgt 22 Wochen.

(3) Die Masterthesis ist einem Kolloquium (Oral Defense) zu verteidigen.

§ 5
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 20 % aus der Note der Masterthesis (Master Thesis), zu 10 % aus der Note des Kolloquiums (Oral Defense) und zu 70 % aus dem Durchschnitt der Noten der übrigen Module nach Anlage 1.

§ 6
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Business Administration“ („MBA“).

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Prüfungsordnung für den weiterbildenden Studiengang European / Asian Management (Fachspezifischer Teil) vom 21. April 2020 (Brem.ABl. S. 905) außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Studierende, die das Studium nach den bisherigen Bedingungen aufgenommen haben, können die Masterprüfung bis zum 30. September 2025 nach der Prüfungsordnung des weiterbildenden Studiengangs European / Asian Management (Fachspezifischer Teil) vom 21. April 2020 (Brem.ABl. S. 905) abschließen. Danach gilt diese Prüfungsordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.

Anlage 1

Anlage 1: Prüfungsleistungen der Masterprüfung

Module

SWSi

Creditsii

Prüfungsleistung

1201

Leading and Communicating across Cultures

 

6

PF

1201-1

Cross-cultural and Diversity Management

2

 

 

1201-2

Communication & Presentation

2

1202

Managing and Leading People Worldwide

 

6

PF

1202-1

Human Resource Management & Leadership

2

 

 

1202-2

Corporate Responsibility and Accountability

2

1203

European/Asian Management I

 

6

PF

1203-1

European/Asian Economics

2

 

 

1203-2

European/Asian Business

2

1204

Managing Technology and Global Operations

 

6

PF

1204-1

Digital Transformation & Analytics

2

 

 

1204-2

Operations and Supply Chain Management

2

1205

Managing the Global Business Environment

 

6

PF

1205-1

Strategic Management and Marketing

2

 

 

1205-2

International Business Law

2

1206

European/Asian Management II

 

6

PF

1206-1

The EU/Asia in the Global Economy

2

 

 

1206-2

Business Study Tour

2

1207

Managing International Projects and Risk

 

6

PF

1207-1

Project Management

2

 

 

1207-2

Risk Management

2

1208

Managing Global Corporate Finance

4

6

PF

1209

Advanced Knowledge and Skills Iiii

4

6

 

1210

Advanced Knowledge and Skills II3

4

6

 

1211

Master Thesis

 

30

MT +
Kolloquium

1211-1

Master Thesis Seminar

2

 

1212

Optional Internship

 

(30)

 

 

Total

 

90
(120)

 

Fußnoten

i

Zahl der Semesterwochenstunden Kontaktstudium.

ii

Leistungspunkte nach ECTS.

iii

Prüfungsleistung nach gewähltem Modul, die konkret studierten Module werden bescheinigt.


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