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Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 7. November 2018 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168), den vom Fakultätsrat der Fakultät 1 auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 2/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 14. Oktober 2013 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 4/2013) geändert wurde, sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossenen fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang International Master of Business Administration in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 20. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 19. Juni 2018 (Brem.ABl. S. 539) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium.
(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte.
(3) Der Studiengang wird im Rahmen eines gemeinsamen Programms mit Doppelgraduierung innerhalb der International Business School Alliance (IBSA) angeboten. Studierende, die einen Doppelabschluss anstreben, verbringen entsprechend der zwischen den Partnern der IBSA getroffenen Vereinbarungen nur das erste Studiensemester (Core Subjects) an der aufnehmenden Hochschule. Im zweiten Semester werden von allen Partnerhochschulen verschiedene Schwerpunkte angeboten.
(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden in Form der Portfolio-Prüfung (PF) erbracht. Die Portfolio-Prüfung ist eine Sammlung von mehreren in einem vorab bestimmten Umfang bearbeiteten Aufgaben, die zusammenfassend bewertet wird.
(2) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren und mündliche Prüfungen Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).
(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.
(2) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 22 Wochen. Der Bearbeitungsumfang beträgt 30 Leistungspunkte.
(3) Das Thema der Masterthesis kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(4) Die Masterthesis ist in englischer Sprache abzufassen und in zwei gebundenen Exemplaren sowie in elektronischer Form auf einem Datenträger fristgerecht abzugeben.
Die Gesamtnote der Masterprüfung wird zu 1/3 aus der Note der Masterthesis und zu 2/3 aus dem Durchschnitt der übrigen Modulnoten nach Anlage 1 gebildet, wobei die Note der Masterthesis zu 4/5 aus der Note der schriftlichen Arbeit und zu 1/5 aus der Note des Kolloquiums besteht.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2018 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium an der Hochschule Bremen begonnen haben.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung tritt die Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang International Master of Business Administration (Fachspezifischer Teil) vom 26. Januar 2012 (Brem.ABl. S. 83), die zuletzt durch Ordnung vom 18. März 2014 (Brem.ABl. S. 261) geändert wurde, außer Kraft.
(3) Für Studierende, welche das Studium an der Hochschule Bremen zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommen haben, gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass bereits nach der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang International Master of Business Administration (Fachspezifischer Teil) vom 26. Januar 2012 (Brem.ABl. S. 83), die zuletzt durch Ordnung vom 18. März 2014 (Brem.ABl. S. 261) geändert wurde, erbrachte Leistungen anerkannt werden. Für Studierende, die das Modul 1.2 nach Anlage 1 in der bis zum 31. August 2018 gültigen Fassung absolviert haben, gilt, dass dieses Modul mit der Bezeichnung „International Business Law“ in das Zeugnis übernommen wird.
Genehmigt, Bremen, den 7. November 2018
Die Rektorin der Hochschule Bremen
Anlage 1: Prüfungsleistungen der Masterprüfung
| SWS1 | Cre- | Prüfungs- |
Modul 1.1 Global Strategic Analysis | 4 | 6 | Portfolio |
Modul 1.2 Business Analytics | 4 | 6 | Portfolio |
Modul 1.3 Human Resource Management in a Global Environment | 4 | 6 | Portfolio |
Modul 1.4 Global Marketing Strategies | 4 | 6 | Portfolio |
Modul 1.5 Multinational Financial Management | 4 | 6 | Portfolio |
Modul 2.1. Project Management | 4 | 6 | Portfolio |
Modul 2.2 Logistics Networks | 4 | 6 | Portfolio |
Modul 2.3 International Transport | 4 | 6 | Portfolio |
Modul 2.4 International Sourcing and Procurement Logistics | 4 | 6 | Portfolio |
Modul 2.5 International Maritime Transport | 4 | 6 | Portfolio |
Modul 3.1 Masterthesis | 4 | 30 |
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Summe | 44 | 90 |
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