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Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Master in European Studies - Law - Politics - Economics (Fachspezifischer Teil)

Fachspezifischer Teil

Veröffentlichungsdatum:04.03.2025 Inkrafttreten01.04.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2025, S. 360
Gliederungsnummer:22610
Zitiervorschlag: "Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Master in European Studies - Law - Politics - Economics (Fachspezifischer Teil) vom 4. März 2025 (Brem.ABl. 2025, S. 360)"

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juris-Abkürzung: EurStudLMAfPO BR 2025
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 22610
juris-Abkürzung:EurStudLMAfPO BR 2025
Ausfertigungsdatum:04.03.2025
Gültig ab:01.04.2025
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2025, 360
Gliederungs-Nr:22610
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Master in European Studies - Law - Politics - Economics (Fachspezifischer Teil)
Vom 4. März 2025
Zum 25.04.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Rektor der Hochschule Bremen hat am 12. März 2025 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305, 311), die vom Fakultätsrat der Fakultät 1 auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 BremHG in Verbindung mit § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Grundordnung der Hochschule Bremen vom 16. Dezember 2008 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2010), die zuletzt durch Ordnung vom 17. November 2020 (Amtliche Mitteilungen der Hochschule Bremen 1/2022) geändert wurde, sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossene Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Master in European Studies - Law - Politics - Economics (Fachspezifischer Teil) in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 27. Juni 2023 (Brem.ABl. S. 800) (AT-MPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Semester für Studierende, die aufgrund des der Zulassung zugrundeliegenden ersten berufsqualifizierenden Abschlusses 240 Leistungspunkte nachweisen können. Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt in diesem Fall 60 Leistungspunkte.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt drei Semester für Studierende, die aufgrund des der Zulassung zugrundeliegenden ersten berufsqualifizierenden Abschlusses 210 Leistungspunkte nachweisen können. Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt in diesem Fall 90 Leistungspunkte.

(3) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester für Studierende, die aufgrund des der Zulassung zugrundeliegenden ersten berufsqualifizierenden Abschlusses 180 Leistungspunkte nachweisen können. Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt in diesem Fall 120 Leistungspunkte.

(4) Die Einzelheiten zum Studienaufbau ergeben sich aus der Anlage.

§ 2
Praktisches Studiensemester

Zeitliche Lage und Umfang des praktischen Studiensemesters regelt die Anlage. Es hat einen zeitlichen Mindestumfang von 22 Wochen.

§ 3
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt die Anlage.

(2) Die Studierenden können für Referate Themen vorschlagen. Referate können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

(3) Anzahl und Form der in den Modulen nachzuweisenden Studienleistungen regelt die Anlage.

§ 4
Masterthesis und Kolloquium

(1) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach dem AT-MPO nur stattgegeben werden, wenn mindestens 70 % der bis zum Ende des vorletzten Semesters der Regelstudienzeit zu erwerbenden Leistungspunkte erreicht wurden.

(2) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt 13 Wochen.

(3) Zur Masterthesis findet ein Kolloquium statt, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.

§ 5
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich 20 % aus der Note der Masterthesis, zu 10 % aus der Note des Kolloquiums zur Masterthesis und zu 70 % aus dem Durchschnitt der Noten der übrigen Module nach der Anlage.

§ 6
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Hochschulgrad „Master of Arts“ („M. A.“). Sie verleiht abweichend den Hochschulgrad „Master of Laws“ („LL.M.“), wenn die Zulassung zum Studium im gewählten Programm aufgrund des ersten Abschlusses eines zumindest im Schwerpunkt rechtswissenschaftlichen Studiengangs erfolgte, das Modul 2.5 erfolgreich abgeschlossen wurde und das Thema der Masterthesis dem Bereich des Europarechts zuzuordnen ist.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 2025 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die bei oder nach Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium aufnehmen.

Anlage 1

Anlage 1: Prüfungs- und Studienleistungen der Masterprüfung

Nummer

Modul/Veranstaltung

SWS1

Credits2

Prüfungs-3 /
Studienleistung
4

Angabe
Wahlplicht5

 

- Semester 1 für Studierende gemäß § 1 Absätze 2 und 3 -

1.1

Advanced Qualitative and Quantitative Research Methods

4

6

KL, EP, R, PR, PA oder PF

 

1.2

Advanced Academic Writing

4

6

KL, EP, R, PR, PA oder PF

 

1.3

Intercultural Learning

4

6

KL, EP, R, PR, PA oder PF

 

1.4

Professional and Managerial Skills

4

6

PF

 

1.5

Project

4

6

PF

 

 

- Semester 2 für alle Studierenden -

2.1

Law and Policy-Making: EU Institutions, Integration Theories and Challenges of Integration

4

6

KL, EP, R, PR, PA oder PF

 

2.2

EU Law

4

6

KL, EP, R oder PF

 

2.3

European Economic Integration

4

6

KL, EP, R oder PF

 

2.4

EU Funding: Legal Framework and Practice

4

6

KL, EP, R oder PF

 

2.5

EU in Practice - Law6

 

6

 

WP

2.5.1

Brussels Intensive Seminar

2

 

PF

 

2.5.2

EU Energy Law

2

 

KL, EP, R, PR, PA oder PF

 

2.6

EU in Practice - Interdisciplinary

 

(6)

 

WP

2.6.1

Brussels Intensive Seminar

(2)

 

PF

 

2.6.2

Intercultural Aspects of International Team Building and Project Management

(2)

 

KL, EP, R, PR, PA oder PF

 

 

- Semester 3 für Studierende gemäß § 1 Absätze 1 und 2 -

3.1

Vertiefung A7
Institutions/Government/Public Sector: Developing the EU in Institutions and Relations

 

6

KL, EP, R oder PF

WP

3.1.1

The EU as a Global Player: External Relations, Trade, Sustainability and Development Policy

2

 

KL, EP, R oder PF

 

3.1.2

Influencing EU Decision making: EU Law making processes, Stakeholders, NGOs, Lobbying in the EU, EU Communication and Civil participation

2

 

KL, EP, R oder PF

 

3.2

Vertiefung B Private Sector: Business in the EU

 

(6)

 

WP

3.2.1

Business in the EU: Starting Business, Strategy, Marketing etc.

(2)

 

KL, EP, R oder PF

 

3.2.2

EU Business Law

(2)

 

KL, EP, R oder PF

 

3.3

Electives: Current Issues of EU law, politics and economics8

4

6

PF

WP

3.4

Masterthesis

 

18

Masterthesis und Kolloquium

 

3.4.1

Master Seminar

4

 

 

 

 

- Semester 3 und 4 für Studierende gemäß § 1 Absatz 3 -

3.1

Vertiefung A7
Institutions/Government/Public Sector: Developing the EU in Institutions and Relations

 

6

KL, EP, R oder PF

WP

3.1.1

The EU as a Global Player: External Relations, Trade, Sustainability and Development Policy

2

 

KL, EP, R oder PF

 

3.1.2

Influencing EU Decision making: EU Law making processes, Stakeholders, NGOs, Lobbying in the EU, EU Communication and Civil participation

2

 

KL, EP, R oder PF

 

3.2

Vertiefung B Private Sector: Business in the EU

 

(6)

 

WP

3.2.1

Business in the EU: Starting Business, Strategy, Marketing etc.

(2)

 

KL, EP, R oder PF

 

3.2.2

EU Business Law

(2)

 

KL, E-Prüfung, R oder PF

 

3.3

Electives: Current Issues of EU law, politics and economics8

4

6

PF

WP

3.4

Praktisches Studiensemester9

2

 

SL

 

4.1

Praktisches Studiensemester

 

30

(SL)

 

4.2

Masterthesis

 

18

Masterthesis und Kolloquium

 

4.2.1

Master Seminar

4

 

 

 

 

Summe (2-Semestrig)

32

60

 

 

 

Summe (3-Semestrig)

34

90

 

 

 

Summe (4-Semestrig)

36

120

 

 

Fußnoten

1

Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.

2

Leistungspunkte nach ECTS.

3

Formen der Prüfungsleistung (Definitionen in § 7 Absatz 2 AT-MPO: KL - Klausur, R - schriftlich ausgearbeitetes Referat, HA - Hausarbeit, PR - Präsentation, PA - Projektarbeit, PF - Portfolio, MP - mündliche Prüfung, EP - elektronische Prüfung.)

4

SL - Studienleistung: Die Studienleistung wird in Form des Praktikumsberichts mit anschließendem Kolloquium erbracht.

5

WP = Wahlpflichtmodul; in den entsprechenden Semestern sind diese so zu belegen, dass mindestens 30 Leistungspunkte erreicht werden.

6

Verpflichtend für den Erwerb des Abschlusses „LL.M.“.

7

Es muss einer der angebotenen Schwerpunkte mit dem zugehörigen Modul ausgewählt werden.

7

Es muss einer der angebotenen Schwerpunkte mit dem zugehörigen Modul ausgewählt werden.

8

Studierende können zur Erreichung des Studiengangsziels geeignete europabezogene Module aus dem Pool der an der Hochschule Bremen angebotenen Masterstudiengänge wählen oder aus Angeboten mit eindeutigem Bezug zum Studiengang, z. B. Europe Week Project, STARS EU Challenge, Conference Project (Konferenzteilnahme); über die Eignung des gewählten Moduls entscheidet der Prüfungsausschuss.

8

Studierende können zur Erreichung des Studiengangsziels geeignete europabezogene Module aus dem Pool der an der Hochschule Bremen angebotenen Masterstudiengänge wählen oder aus Angeboten mit eindeutigem Bezug zum Studiengang, z. B. Europe Week Project, STARS EU Challenge, Conference Project (Konferenzteilnahme); über die Eignung des gewählten Moduls entscheidet der Prüfungsausschuss.

9

Das praktische Studiensemester entfällt mit einem Anteil von drei Fünfteln auf Semester 3 sowie mit einem Anteil von zwei Fünfteln auf Semester 4.


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