|
|
Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 14. Dezember 2010 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den weiterbildenden Studiengang Health and Social Care Management in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. Januar 2004 (Brem.ABl. S. 469) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 29. April 2008 (Brem ABl S 307) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester für Studierende, welche das Studium erstmals zum Sommersemester 2006 oder später, jedoch vor dem Sommersemester 2008 aufgenommen haben. Die Regelstudienzeit beträgt fünf Semester für Studierende, welche das Studium erstmals zum Sommersemester 2008 oder später aufgenommen haben. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium. Das Studienprogramm ist als Teilzeitstudium mit einem Aufwand von etwa 30 Stunden pro Woche für Studierende nach Satz 1 beziehungsweise etwa 24 Stunden pro Woche für Studierende nach Satz 2 konzipiert.
(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte (ECTS).
(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.
(2) Prüfungsleistungen werden neben den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen auch in Form der Fallstudie erbracht. Eine Fallstudie ist eine schriftliche Auseinandersetzung mit einem Thema aus dem Modulzusammenhang unter Einbeziehung einschlägiger Literatur. Dabei wird explizit ein Fallbeispiel als Grundlage der schriftlichen, themenbezogenen Auseinandersetzung gewählt. Das Fallbeispiel im Modulkontext sollte ein Beispiel aus der Praxis sein beziehungsweise einen praktischen Fall fokussieren und bearbeiten. Der Fallstudie wird in der Regel ein Fachgespräch auf der Grundlage der schriftlichen Ausarbeitung zugeordnet.
(3) Die Prüfungsleistungen mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).
(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.
(2) Die Masterthesis ist grundsätzlich in englischer oder in deutscher Sprache abzufassen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Masterthesis ist in mindestens drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren sowie zusätzlich auf Datenträger abzuliefern.
(3) Die Bearbeitungsdauer der Masterthesis beträgt 13 Wochen für Studierende nach § 1 Absatz 1 Satz 1. Sie beträgt 22 Wochen für Studierende nach § 1 Absatz 1 Satz 2. Der Bearbeitungsumfang beträgt 18 Leistungspunkte nach Satz 1 beziehungsweise 30 Leistungspunkte nach Satz 2.
Prüfungsleistungen
Modul- | Modultitel | SWS(1) | Credits(2) | Prüfungsleistung | Gewich- |
1.1 | Gesundheitsökonomie |
4 | 6 | Klausur | 5% |
1.2 | Organisationsentwicklung* | - | 6 | Referat | 5% |
1.3 | Sozial- und Gesundheitspolitik | 4 | 6 | Fallstudie | 5% |
2.1 | Research* | - | 6 | Projektarbeit | 5% |
2.2 | Kosten- und Finanzmanagement | 4 | 6 | Klausur | 10% |
2.3 | Wahlpflichtmodul* | - | 6 |
| 5% |
3.1 | Arbeits-, Sozial- und Gesundheitsrecht | 4 | 6 | Klausur | 10% |
3.2 | Diversity Management* | - | 6 | Referat | 5% |
3.3 | Human Resource Management* | - | 6 | Referat | 10% |
4.1 | Entscheidungsmanagement |
4 | 6 | Fallstudie | 10% |
4.2 - | Master Thesis |
| 30 | Masterthesis und Kolloquium | 25% |
| Summe |
| 90 |
| 100% |
Es ist eines der Wahlpflichtmodule auszuwählen: | |||||
2.4 | System- und Prozessmanagement* | 4 | 6 | Hausarbeit |
|
2.5 | Informatik* | 4 | 6 | Hausarbeit |
|