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  • Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den weiterbildenden Studiengang East Asian Management (Fachspezifischer Teil) vom 14. September 2012

Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den weiterbildenden Studiengang East Asian Management (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:04.03.2013 Inkrafttreten01.03.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2011 bis 31.08.2016Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 167

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juris-Abkürzung: EAMMAfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:EAMMAfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen
für den weiterbildenden Studiengang
East Asian Management (Fachspezifischer Teil)
Vom 14. September 2012*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.03.2011 bis 31.08.2016

aufgeh. durch § 7 Abs. 2 der Ordnung vom 19. April 2016 (Brem.ABl. S. 235)

Fußnoten

*
[Red. Anm.: Entsprechend § 7 Abs. 3 der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den weiterbildenden Studiengang European / Asian Management (Fachspezifischer Teil) vom 19. April 2016 (Brem.ABl. S. 235) gilt im Hinblick auf das Außerkrafttreten dieser Masterprüfungsordnung:
„Studierende, welche das Studium nach den bisherigen Bedingungen aufgenommen haben, können die Masterprüfung bis zum 31.08.2017 nach der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang East Asian Management (Fachspezifischer Teil) vom 14. September 2012 (Brem.ABl. 2013 S. 167) abschließen. Danach gilt diese Prüfungsordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen angerechnet werden.“

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 14. Februar 2013 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den weiterbildenden Studiengang East Asian Management in der nachstehenden Fassung genehmigt.

Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gelten der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. Januar 2004 (Brem. ABl. S. 469) (AT-MPO), der zuletzt durch Ordnung vom 29. April 2008 (Brem.ABl. S. 307) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung sowie mit Wirkung vom 1. März 2012 die Neufassung des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. März 2012 (Brem.ABl. S. 122) (AT-MPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt fünf Semester. Sie beinhaltet die Masterthesis und das Kolloquium.

(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 90 Leistungspunkte.

§ 2
Prüfungs- und Studienleistungen

(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Die Prüfungsleistungen werden in den in § 7 Absatz 2 AT-MPO genannten Formen sowie in Form der Portfolio-Prüfung (PF) erbracht. Die Portfolio-Prüfung lässt eine individuelle, an die didaktischen Erfordernisse des Moduls angepasste Kombination aus mehreren semesterbegleitenden Teilprüfungen in durch den Prüfer oder die Prüferin zu Beginn einer Veranstaltung bekannt zu gebenden Formen nach § 7 Absatz 2 AT-MPO zu. Der Umfang der Einzelprüfungen ist dem Workload des Moduls entsprechend anzupassen.

(2) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren und mündliche Prüfungen Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

§ 3
Prüfungsausschuss

Der Prüfungsausschuss besteht aus

1.

zwei Professoren oder Professorinnen,

2.

einem Studierenden,

3.

einem Mitglied des Prüfungsamtes mit beratender Stimme.


§ 4
Masterprüfung, Masterthesis und Kolloquium

(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Masterthesis und dem Kolloquium, in dem die Masterthesis zu verteidigen ist.

(2) Die Masterthesis ist grundsätzlich in englischer Sprache abzufassen und in mindestens drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren sowie zusätzlich auf Datenträger abzuliefern.

(3) Die Frist zur Bearbeitung der Masterthesis beträgt sechs Monate. Der Bearbeitungsumfang beträgt 30 Leistungspunkte.

(4) Dem Antrag auf Genehmigung des Themas der Masterthesis kann nur stattgegeben werden, wenn mindestens 48 Leistungspunkte erreicht wurden.

(5) Das Thema der Masterthesis kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

§ 5
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich zu 75% aus dem Durchschnitt der Modulnoten nach Anlage 1, zu 20% aus der Note der Masterthesis und zu 5% aus der Note des Kolloquiums.

§ 6
Mastergrad

Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Master of Business Administration“ („MBA“).

§ 7
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2011 in Kraft.

Bremen, den 14. Februar 2013

Die Rektorin der Hochschule Bremen

Anlage 1

Anlage 1: Prüfungsleistungen der Masterprüfung (Appendix 1: Examinations and course achievements)

 

Sem.

SWS

Cre-
dits

Prüfungsleistungen /
Course achievementsi

Module 1101 Business Environment

1

4

6

1 Examination:

1101-1 Economics

 

 

 

PF

1101-2 Quantitative Methods

 

 

 

 

1101-3 Global Economics

 

 

 

 

Module 1102 People and Management

1

4

6

2 Examinations:

1102-1 Human Resource Management

 

 

 

WP or WE

1102-2 Cross-Cultural Competences

 

 

 

WP or WE

Module 1103 Area and Language Studies Iii

1

4

6

1 Examination:

1103-1 Area Studies I

 

 

 

WE

Module 1104 Global Management

2

4

6

2 Examinations:

WP and A

1104-1 International Business Policy and Strategy

 

 

 

WP or A

1104-2 International Marketing

 

 

 

WP or A

Module 1105 International Business Law, Ethics, and Taxation

2

4

6

1 Examination:

1105-1 International Taxation

 

 

 

 

1105-2 International Business Law

 

 

 

WE

1105-3 Business Ethics

 

 

 

 

Module 1106 Area and Language Studies IIiii

2

4

6

1 Examination:

1106-1 Area Studies II

 

 

 

WP

1106-2 Language Studies II

 

 

 

 

Module 1107 International Operations and Project Management

3

4

6

2 Examinations:

1107-1 Operations Management

 

 

 

PW

1107-2 Project Management

 

 

 

PW

Module 1108 Finance and Management

3

4

6

1 Examination:

1108-1 International Finance

 

 

 

WE

1108-2 Controlling

 

 

 

Module 1109 Area and Language Studies IIIiv

3

4

6

2 Examinations:

1109-1 Area Studies III

 

 

 

WP

1109-2 Language Studies III

 

 

 

OE

Wahlfächer/Electivesv:

 

 

 

 

Module 1110a Comparative East Asian Management

4

4

6

WP or WE

Module 1110b Innovation Management

4

4

6

vi

Module 1110c Leadership Challenges

4

4

6

 

Module 1110d International Logistics

4

4

6

 

Module 1110e Global Strategy Analysis

4

4

6

 

Modul 1111 Masterthesis

4

 

30

 

1111-1 Masterthesis-Colloquium

 

2

 

 

Fußnoten

i

Prüfungsformen / types of assessment: WP = written presentation = Referat; WE = written exam = Klausur; OE = oral exam = mündliche Prüfung; A = assignment = Hausarbeit; PW = project work = Projektarbeit; PF = portfolio = Portfolio.

ii

Entsprechend gewähltem Länderschwerpunkt China, Indien, Japan oder Korea / according to chosen country focus China, India, Japan or Korea.

iii

Entsprechend gewähltem Länderschwerpunkt China, Indien, Japan oder Korea / according to chosen country focus China, India, Japan or Korea.

iv

Entsprechend gewähltem Länderschwerpunkt China, Indien, Japan oder Korea / according to chosen country focus China, India, Japan or Korea.

v

Die in diesem Modul zu treffende Auswahl bedarf der Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Diese oder dieser entscheidet im Benehmen mit der Studiengangsleiterin beziehungsweise dem Studiengangsleiter. /

The module choice needs the approval of the Chairwoman / Chairman of the Examination Committee. She or he decides in consultation with the Programme Director.

vi

1110b/c/d/e: Die Prüfungsform richtet sich nach der Prüfungsordnung des Studiengangs, in dem das Wahlmodul primär angeboten wird. /

The form of assessment is determined by the examination regulations of the programme, in which the course is primarily offered.


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