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Die Rektorin der Hochschule für Künste hat am 20. Juli 2023 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305), den vom Fachbereichsrat auf der Grundlage von § 87 Satz 1 Nummer 2 sowie § 62 Absatz 1 BremHG beschlossenen fachspezifischen Teil der Masterprüfungsordnung der Hochschule für Künste für den Studiengang Integriertes Design in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nicht anders geregelt, gilt der Allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule für Künste (AT-MPO) vom 9. Februar 2011 (Brem.ABl. 2012 S. 574) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Prüfungsausschuss besteht aus:
der Dekanin oder dem Dekan bzw. der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan,
der Studiendekanin oder dem Studiendekan,
zwei Professorinnen oder Professoren,
zwei Studierenden
sowie mit beratender Stimme
einem Mitglied der Fachbereichsverwaltung
einem Mitglied des Dezernats 1 - Studentische und akademische Angelegenheiten.
Das Mitglied nach Nummer 1 ist Vorsitzende oder Vorsitzender beziehungsweise stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender. Die Stimmen der Mitglieder nach Nummern 1 und 3 haben doppeltes Gewicht, wenn das Mitglied nach Nummer 2 nicht der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehört.
Für die Masterarbeit sind zwei Prüfende erforderlich. Darüber hinaus können Beisitzerinnen und Beisitzer bestellt werden. Die Bestellung der Beisitzerinnen und Beisitzer erfolgt durch den Prüfungsausschuss auf Vorschlag des Prüflings oder eines der beteiligten Prüferinnen oder Prüfer.
(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt die Anlage.
(2) Die Form der Prüfungsleistung ist nach den Vorgaben der Anlage durch die oder den Prüfenden festzulegen und zu Beginn einer Lehrveranstaltung bekannt zu geben.
(3) Die Prüfungsleistungen können in folgenden Formen erbracht werden:
Gestalterischer Entwurf: gestalterisch-künstlerische oder künstlerischwissenschaftliche Arbeiten inklusive Recherche, Konzeption, gelungener Realisierung und Präsentation,
Referat: Zusammenfassende Darstellung und Reflexion eines Themas, in der Regel als Vortrag im Rahmen einer Lehrveranstaltung,
Hausarbeit: Schriftliche Auseinandersetzung,
Bericht: schriftliche zusammenfassende Wiedergabe, Strukturierung und Problematisierung des Verlaufs einer Lehrveranstaltung,
Werkschau: Repräsentative Darstellung und Reflexion der bisherigen künstlerisch-gestalterischen Entwicklung,
Masterarbeit.
(4) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 3 Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).
(1) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer mindestens 45 Leistungspunkte erreicht hat.
(2) Die Masterarbeit ist eine künstlerisch-gestalterische, künstlerisch-wissenschaftliche oder gestalterisch-wissenschaftliche Prüfung, in der die oder der Studierende die Fähigkeit zur Erstellung einer selbständigen, originären, umfassenden Arbeit mit Forschungsanteil (bestehend aus Problemfindung und -beschreibung, Konzeption, Entwurf und Gestaltung, Darstellung, Präsentation und Dokumentation) nachweisen soll. Das Thema der Masterarbeit kann ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.
(3) Die Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit beträgt 24 Wochen.
(4) Die Masterarbeit kann in englischer Sprache verfasst werden.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft.
(2) Sie gilt für Studierende, die ihr Studium im Masterstudiengang Integriertes Design an der Hochschule für Künste Bremen zum Wintersemester 2023/24 aufnehmen. Mit Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung treten die bisherigen Bestimmungen für die Masterprüfung außer Kraft. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Studierende, die das Studium nach den bisherigen Bedingungen aufgenommen haben, werden nach der Fassung der Prüfungsordnung geprüft, die bis zum Inkrafttreten dieser neuen Prüfungsordnung für sie galt. Auf Antrag werden sie nach dieser Prüfungsordnung geprüft, wobei vorher erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden. Diese Regelung gilt bis zum 30. September 2025. Danach gilt diese Ordnung mit der Maßgabe, dass erbrachte Leistungen soweit wie möglich anerkannt werden.
Anlage: Studienplan und Prüfungsleistungen
Integriertes Design - Master of Arts
Semester | 1. | 2. | 3. |
Modul |
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Gestalterische Praxis | 18 | 18 |
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Allgemeine Wissenschaften | 6 | 6 |
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Open-Topic (freies Format) | 4 | 4 |
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Berufliche Orientierung | 2 | 2 | 2 |
Masterarbeit |
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| 23 |
Spezialisierung zur Masterarbeit |
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| 5 |
Credit Points | 30 | 30 | 30 |
Gesamt 90 CP