Ziel dieses Merkblattes ist es zu erläutern, was ein verantwortlicher Leistungsanbieter im Sinne des § 4 BremWoBeG bei einer Anzeige gem. § 16 Abs. 3 BremWoBeG zu beachten hat, um unnötigen Aufwand mit Nachfragen zu minimieren und ordnungsrechtliche Sanktionen zu vermeiden. Wenn ein Leistungsanbieter eine unterstützende Wohnform sehr kurzfristig auflöst oder erheblich verändert / einschränkt, kann dies zu Verunsicherung oder Gefährdung der jeweiligen Bewohnerinnen und Bewohner führen. Bei Betriebsaufgaben aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist die ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse von besonderer Bedeutung. Es ist daher empfehlenswert, möglichst frühzeitig mit der Heimaufsichtsbehörde zum Zwecke der Beratung Kontakt aufzunehmen.