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- Mindestabstandes zu unbeteiligten Personen für den Betrieb von Bestandsdrohnen entsprechend Artikel 22 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, die nicht zu Sport- und Freizeitzwecken betrieben werden.
Mindestabstandes zu unbeteiligten Personen für den Betrieb von Bestandsdrohnen entsprechend Artikel 22 Buchstabe b) der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, die nicht zu Sport- und Freizeitzwecken betrieben werden.
Kurzbeschreibung
Informationsmaterial und Publikationen aus dem Bereich Häfen
Ressort
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Verantwortliche Stelle
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation - Bereich Häfen