|
|
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 9 geändert, § 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2022 (Brem.GBl. S. 372) |
(1) Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet hat, in sozialversicherungspflichtiger Form oder als geringfügig Beschäftigter gegen Entgelt Dienste zu leisten, die in unselbstständiger Arbeit im Inland zu erbringen sind.
(2) Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gelten nicht Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler nach dem Berufsbildungsgesetz und Personen, die in Verfolgung ihres Ausbildungszieles eine praktische Tätigkeit nachweisen müssen.
Das Land Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven stellen im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten und Befugnisse sicher, dass andere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn zahlen, soweit das Land oder die Stadtgemeinden sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Satz 1 gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Lande Bremen, die sich durch Gebühren oder Beiträge finanzieren.
(1) Die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven gewähren Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung nur, wenn sich die Empfänger verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn zu zahlen. Satz 1 gilt entsprechend für die Gewährung sonstiger staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährten direkten oder indirekten Vorteile jeder Art, soweit es sich nicht um Sachleistungen oder Leistungen handelt, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat. Die gewährende Stelle kann das Erfordernis eines Mindestlohns auf weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erstrecken, um rechtlichen Gestaltungen zu begegnen, die geeignet sind, einer Umgehung des Mindestlohnerfordernisses nach den Sätzen 1 und 2 zu dienen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Einrichtungen nach § 4 Zuwendungen oder andere Vorteile gewähren.
(3) Diese Vorschrift findet bei der Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nach § 77 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung.
Die Freie Hansestadt Bremen und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven vereinbaren auch in Leistungserbringungs- und Versorgungsverträgen nach den Büchern des Sozialgesetzbuchs die Zahlung eines Mindestlohns an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Leistungserbringers, soweit dies bundesgesetzlich nicht ausgeschlossen ist.
Die Durchsetzung des Mindestlohns im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge regelt das Tariftreue- und Vergabegesetz.
Der Senat errichtet eine Kommission zur Festsetzung des Mindestlohns (Landesmindestlohnkommission), die aus einem vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern besteht. Er beruft das vorsitzende Mitglied im Benehmen mit den Spitzenorganisationen der Tarifparteien. Die Spitzenorganisationen der Tarifparteien schlagen zusätzlich je zwei Mitglieder aus den Kreisen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vor. Die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(1) Der Senat legt den Mindestlohn in jedem zweiten Jahr, jeweils zum 30. September, durch Rechtsverordnung fest, erstmals im Jahr 2013.
(2) Die Landesmindestlohnkommission legt dem Senat eine Empfehlung zur Beschlussfassung vor.
(3) Der Mindestlohn beläuft sich auf 8,50 € (brutto) je Zeitstunde, so lange der Senat keinen höheren Mindestlohn festlegt.
(4) Die Anpassung des Mindestlohns soll sich an der Lohn- und Einkommensentwicklung sowie an der Preissteigerung orientieren. Die Anpassung soll dem Ziel dienen, einer vollzeitbeschäftigten alleinstehenden Person den Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen zu sichern.