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  • Nutzungs- und Gebührenordnung für Übergangswohneinrichtungen der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Juni 1996

Nutzungs- und Gebührenordnung für Übergangswohneinrichtungen der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:28.06.1996 Inkrafttreten01.01.2021 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1479)
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 124
Gliederungsnummer:240-d-1
Zitiervorschlag: "Nutzungs- und Gebührenordnung für Übergangswohneinrichtungen der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. 1996, S. 124), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1479)"

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juris-Abkürzung: ÜbgWohnBRN/GebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 240-d-1
juris-Abkürzung:ÜbgWohnBRN/GebO BR
Ausfertigungsdatum:18.06.1996
Gültig ab:01.04.1994
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1996, 124
Gliederungs-Nr:240-d-1
Nutzungs- und Gebührenordnung für
Übergangswohneinrichtungen der Stadtgemeinde Bremen
Vom 18. Juni 1996
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1479)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Allgemeines

(1) Übergangswohneinrichtungen sind Übergangswohnheime, Überlastwohnungen und Einfamilienhäuser/Fertighäuser, die Zuwanderern, die der Stadtgemeinde Bremen aufgrund von Bundes- oder Länderregelungen zugewiesen worden sind oder sich aufgrund ihres ausländerrechtlichen Status in der Stadtgemeinde Bremen aufhalten dürfen, nur zur vorübergehenden Nutzung von der Stadtgemeinde so lange zur Verfügung gestellt werden, bis sie entweder selbst eine Unterkunft auf dem Wohnungsmarkt haben finden können oder ihnen eine andere zumutbare Unterkunft, insbesondere eine Wohnung, nachgewiesen werden kann. Die Verweildauer soll in der Regel 24 Monate nicht überschreiten.

(2) Durch die Inanspruchnahme einer Übergangswohneinrichtung der Stadtgemeinde Bremen durch einen Zuwanderer wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet. Die Übergangswohneinrichtungen werden von der von der Stadtgemeinde Bremen beauftragten Bremischen Gesellschaft für Stadterneuerung, Stadtentwicklung und Wohnungsbau mbH, im folgenden Bremische Gesellschaft genannt, verwaltet. Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport erhebt die Gebühren nach § 3

(3) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport wird ermächtigt, das Nähere über die Nutzung der Unterkünfte und der Gemeinschaftsanlagen, über die Reinhaltung und Säuberung der Wohnräume und Einrichtungen, über die Verkehrs- und Feuersicherheit, über Lärmvermeidung, Haustürgeschäfte und Besuchsregelungen sowie über die Übertragung des Hausrechts auf Dritte durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 2
Beginn und Beendigung des öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses

(1) Das Nutzungsverhältnis beginnt mit der Inanspruchnahme der angebotenen Unterkunft.

(2) Die Vergabe des Unterkunftsplatzes erfolgt schriftlich durch die Bremische Gesellschaft und betrifft ausschließlich die namentlich benannten Personen. Wohnräume oder Schlafplätze werden durch die Bremische Gesellschaft zugewiesen. Diese Zuweisung ist verbindlich; ein Umzug in ein anderes Zimmer ist nur mit Zustimmung der Bremischen Gesellschaft möglich.

(3) Der Empfang der Nutzungs- und Gebührenordnung sowie einer Hausordnung ist vom Nutzer zu bestätigen. Aufgrund des Nutzungsverhältnisses sind die Nutzer verpflichtet, diese Ordnungen zu beachten.

(4) Veränderungen bei den im Bescheid namentlich benannten Personen nach Absatz 2 sind der Bremischen Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die Bremische Gesellschaft kann dem Nutzer jederzeit eine andere Unterkunft zuweisen, insbesondere wenn dies zur Gewährleistung einer vollen Auslastung oder im Interesse der Wirtschaftlichkeit einer Übergangswohneinrichtung notwendig ist.

(6) Das Nutzungsverhältnis erlischt nach Ablauf von 24 Monaten, sofern der Nutzer nicht nachweist, daß er sich nachhaltig, jedoch ohne Erfolg, um eine Unterkunft außerhalb der Übergangswohneinrichtung bemüht hat. Das Nutzungsverhältnis erlischt ferner, wenn ein Nutzer

1.

trotz Abmahnung gegen die Nutzungs- und Gebührenordnung bzw. die Hausordnung verstößt,

2.

trotz Abmahnung mit zwei Monatsgebühren im Rückstand liegt,

3.

nicht eingewiesene Personen ohne Zustimmung der Bremischen Gesellschaft aufnimmt,

4.

Alkohol- und Drogenmißbrauch betreibt,

5.

Stich-, Schlag- und Schußwaffen besitzt,

6.

den ihm zugewiesenen Wohnraum länger als 4 Wochen oder den Schlafplatz länger als 3 Tage nicht benutzt, ohne dies der Bremischen Gesellschaft mitzuteilen.

Ist das Nutzungsverhältnis erloschen, ist die Unterkunft unverzüglich zu verlassen; die genutzten Räume oder der Schlafplatz sind in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.

(7) Das Nutzungsverhältnis kann jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen beendet werden. Der Nutzer kann die Aufhebung des Nutzungsverhältnisses außerdem mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende verlangen.

§ 3
Gebühren für die Nutzung von Übergangswohneinrichtungen

(1) Für die Inanspruchnahme von Räumen und Inventar der Übergangswohneinrichtungen durch Zuwanderer in der Stadtgemeinde Bremen werden folgende monatliche Benutzungsgebühren festgesetzt:

1.

Übergangswohnheime je Person 365,65 Euro,

2.

Überlastwohnungen sowie Einfamilienhäuser/Fertighäuser mit verdichteter Belegung je Person 365,65 Euro,

3.

Wohnungen und Einfamilienhäuser ohne verdichtete Belegung je Person 365,65 Euro,

4.

Selbstzahler je Person 365,65 Euro.

(2) Volljährige Kinder, die in einer Familiengemeinschaft leben, erhalten einen eigenen Gebührenbescheid. Die Gebührenberechnung erfolgt als Person in Mehrpersonenhaushalten (Familiengemeinschaft).

(3) Die Belegung der Übergangswohneinrichtungen erfolgt in der Regel in verdichteter Form, das heißt, daß für jeden unterzubringenden Nutzer nicht mehr als 15 m² Wohnfläche einschließlich gemeinschaftlich genutzter Küchen und Sanitäreinrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Die m²-Flächen gemeinschaftlich genutzter Küchen und Sanitärräume werden familienverbandsbezogen aufgeteilt.

(4) Wird bei einem Auszug eine verdichtete Belegung aufgehoben, erfolgt durch die Bremische Gesellschaft eine Wiederbelegung. Kann dies aus Gründen nicht durchgeführt werden, die die zurückgebliebenen Nutzer zu vertreten haben, weil sie sich weigern, einer Neubelegung zuzustimmen, oder akzeptieren sie eine andere, ihnen von der Bremischen Gesellschaft zugewiesene Unterkunft mit verdichteter Belegung nicht, wird die Gebühr in der Höhe festgesetzt, welche bei verdichteter Belegung insgesamt erzielt worden ist, ungeachtet der Rechte der Bremischen Gesellschaft aus § 2 Abs. 5. Die erhöhte Gebühr wird von dem Tag an fällig, zu dem die Bremische Gesellschaft die verdichtete Belegung vorzunehmen beabsichtigte und sie aus den Gründen nach Satz 2 nicht vornehmen konnte. Pro Tag ist 1/30 der monatlichen erhöhten Gebühr zu zahlen. Die Nutzer, die die Nichtwiederbelegung zu vertreten haben, haften für den Gebührenausfall. Mehrere Nutzer haften anteilig. Der Termin, zu dem eine verdichtete Belegung erfolgen soll, ist den Nutzern von der Bremischen Gesellschaft spätestens mit einer Frist von 30 Tagen vorher schriftlich anzuzeigen.

(5) (aufgehoben)

(6) Die Nutzer haften für alle Schäden, die während des Nutzungsverhältnisses an den zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten und Gegenständen entstanden sind. Veränderungen oder Verschlechterungen des Nutzungsobjektes, die durch ordnungsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Nutzer nicht zu vertreten. Die Nutzer sind verpflichtet, der Bremischen Gesellschaft Schäden unverzüglich anzuzeigen. Soweit sie nach Satz 1 haftbar sind, haben die Nutzer die Schäden auf eigene Kosten unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Kommen sie dieser Pflicht trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer von der Bremischen Gesellschaft zu bestimmenden angemessenen Frist nach, kann die Bremische Gesellschaft die Schäden auf Kosten der Nutzer beseitigen lassen. Diese Kosten werden den Nutzern durch besonderen Bescheid bekannt gegeben.

(7) Wird bei einem Auszug die zugewiesene Unterkunft verschmutzt oder renovierungsbedürftig verlassen, so sind durch die Nutzer die Kosten für die Reinigung oder für die Instandsetzung zu tragen. Für die Instandsetzung sind die tatsächlich entstehenden Aufwendungen zu erstatten. Hierüber wird ein besonderer Heranziehungsbescheid erlassen.

(8) Für Teile eines Kalendermonats ist je Tag 1/30 der monatlichen Gebühr zu entrichten.

§ 4
Gesamtschuldnerische Haftung

Personen, denen wegen ihrer familiären Bindungen Wohnraum zur gemeinsamen Nutzung zugewiesen wird (Familienwohnraum), haften wegen der Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr nach diesem Ortsgesetz als Gesamtschuldner.

§ 5
Beitreibung

Die Beitreibung der festgesetzten Gebühren sowie der festgesetzten Renovierungs- und Instandsetzungskosten erfolgt nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege.

§ 6
Fälligkeit

Die Benutzungsgebühr wird mit Inanspruchnahme der Übergangswohneinrichtung fällig. Sie ist mit Ausnahme des Ankunftsmonats ohne besondere Aufforderung monatlich im voraus, spätestens bis zum 3. des jeweiligen Monats zu entrichten.

§ 7
Ausnahmen

Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.

§ 8
(aufgehoben)

§ 9
Inkrafttreten

(1) Dieses Ortsgesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, mit Wirkung vom 1. April 1994 in Kraft.

(2) § 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.

Bremen, den 18. Juni 1996

Der Senat


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