1. Zur Heilung eines Zustellungsmangels durch Akteneinsicht.
2. Zur Sperrwirkung einer bestandskräftigen Ausweisung im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und der Aufhebung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 AufenthG.