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Aufgrund § 26 Satz 1 und § 27 Satz 2 des Bremischen Schulgesetzes vom 18. Februar 1975 (Brem.GBl. S. 89- 223-a-5) verordnet der Senat:
(1) Die Staatliche Prüfung für Erzieher soll dem Teilnehmer eines vom Senator für Bildung genehmigten Aufbaulehrgangs für die Erzieherausbildung einen staatlichen Abschluß ermöglichen.
(2) In der Prüfung soll der Lehrgangsteilnehmer nach Abschluß einer 1½jährigen berufsbegleitenden Ausbildung nachweisen, daß er das Ziel der Ausbildung erreicht hat und damit nach einem einjährigen Berufspraktikum befähigt ist, den Beruf als Erzieher auszuüben.
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
der Senatsvertreter als Vorsitzender,
ein vom Senator beauftragter fachkundiger Lehrer des öffentlichen Schulwesens zugleich als erster Stellvertreter des Vorsitzenden,
ein Vertreter des Senators für Soziales, Jugend und Sport,
der Lehrgangsleiter,
die an der Ausbildung beteiligten Lehrer.
In Bremerhaven ist ein Vertreter des Magistrats Mitglied ohne Stimmrecht.
(2) Teilprüfungsausschüsse können für einzelne Fächer oder Prüfungsteile gebildet werden; ihnen gehören mindestens an:
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm ernannter Vertreter,
zwei Lehrer, die an der Ausbildung beteiligt waren.
In Bremerhaven ist ein Vertreter des Magistrats Mitglied ohne Stimmrecht.
(3) Ein Vertreter der Senatskommission für das Personalwesen kann mit beratender Stimme an der mündlichen Prüfung teilnehmen.
(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Teilprüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des jeweiligen Teilprüfungsausschusses anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(5) Der Prüfungsausschuß soll dafür sorgen, daß die Prüfungsleistungen nach einheitlichem Maßstab beurteilt werden. Alle an der Vorbereitung und Durchführung der Abschlußprüfung beteiligten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung im Zusammenhang stehenden Vorgänge verpflichtet, soweit diese Prüfungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(6) In Fällen, in denen nicht anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidung.
(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und des Teilprüfungsausschusses Einspruch einlegen, über den der Senator entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(1) Die Prüfung findet am Ende des letzten Halbjahres statt. Der Träger des Aufbaulehrgangs (Träger) trifft die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termin der Prüfung auf Vorschlag des Trägers fest.
(3) Der Träger teilt allen Beteiligten rechtzeitig Prüfungsort und -termin in geeigneter Weise mit.
(1) Spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuß zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Fachlehrer die Vornoten aller Fächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen während der Ausbildung, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen im letzten Halbjahr. Kann eine Vornote aus Gründen, die der Prüfling zu vertreten hat, nicht erteilt werden, so erscheint der Vermerk „nicht feststellbar“. Er ist wie die Note „ungenügend“ zu werten. Der Fachlehrer begründet diesen Sachverhalt in einer im Konferenzprotokoll aufzunehmenden Notiz.
(3) Die Vornoten werden dem Prüfling spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
(4) Der Prüfungsausschuß legt in dieser Prüfungskonferenz den Ablauf der Prüfung fest und setzt die Teilprüfungsausschüsse ein.
(1) Zur Prüfung wird zugelassen, wer den Lehrgang bis zur ersten Prüfungskonferenz besucht hat.
(2) Will ein Prüfling an der Prüfung nicht teilnehmen, muß er dies dem Lehrgangsleiter bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich mitteilen. § 16 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(1) In der schriftlichen Prüfung ist eine praxisbezogene Arbeit anzufertigen, für die drei Themen zur Wahl stehen.
(2) Der Träger legt dem Senatsvertreter vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung zwei Vorschläge der Prüfungsaufgabe mit Angabe der zugelassenen Hilfsmittel in einem versiegelten Umschlag vor. Aus diesen Vorschlägen wählt er einen Vorschlag aus. Wenn ihm die vorgeschlagenen Aufgaben ungeeignet, bedenklich oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er neue Vorschläge anfordern. Im Benehmen mit dem Träger kann er auch selbst Prüfungsaufgaben stellen.
(3) Der Senatsvertreter sendet die ausgewählten oder genehmigten Prüfungsaufgaben in versiegelten Umschlägen zurück. Die Umschläge dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Prüfung in Anwesenheit von mindestens zwei Vertretern der Prüflinge geöffnet werden.
(4) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.
(5) Die Prüflinge sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung darauf hinzuweisen, daß die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Täuschungen, Täuschungsversuche oder die Mitwirkung bei Täuschungen den Ausschluß von der Prüfung nach sich ziehen.
(6) Die Zeit für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeit beträgt 300 Minuten. Die Zeit beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgabe bekanntgegeben worden ist und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(7) Die Prüfungsarbeit wird vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einer Note versehen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann, falls er dies für nötig hält, einen Korreferenten bestellen. Dieser benotet die Prüfungsarbeit ebenfalls. Stimmen die beiden Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuß.
(8) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, die beurteilten Arbeiten einzusehen und seine abweichende Auffassung zu vermerken. Auf seinen Antrag muß der Prüfungsausschuß über die Note entscheiden.
(1) Spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuß zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß aufgrund der Vornoten und der Note der schriftlichen Prüfungsarbeit, in welchen Fächern die Prüflinge geprüft werden sollen.
(3) Für den Fall, daß ein Prüfling in vier Fächern geprüft werden soll, muß die Prüfungskonferenz gleichzeitig beschließen, auf welches Fach verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht nach § 10 Abs. 5 auf Zuwahl eines Faches Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den von der Prüfungskonferenz beschlossenen Fächern gehört.
(4) Spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfung mitgeteilt:
das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsarbeit,
die Fächer und Termine für die mündliche Prüfung.
(1) Fächer der mündlichen Prüfung können alle Unterrichtsfächer sein. Dabei sind in erster Linie die Unterrichtsfächer des dritten Halbjahres zu berücksichtigen.
(2) Jeder Prüfling wird in mindestens zwei Unterrichtsfächern geprüft. Die Gesamtzahl der Fächer der mündlichen Prüfung darf einschließlich des zugewählten Faches nach Absatz 5 vier nicht überschreiten.
(3) Prüfer ist der Lehrer, der den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat. Ist dieser verhindert, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Vertreter.
(4) Die Prüflinge sind vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsfächer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung vom Unterricht befreit.
(5) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem weiteren Fach nach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Das gewählte Fach hat der Prüfling spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich dem Lehrgangsleiter mitzuteilen. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(6) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Lehrgangsteilnehmer anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach an der Prüfung teilnehmen. Das Recht zur Anwesenheit besteht nicht während der Beratung und Beschlußfassung.
(7) Die Anwesenheit der Lehrgangsteilnehmer ist nicht zulässig, wenn ihr ein Prüfling widerspricht oder wenn der jeweilige Prüfungsausschuß aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder dies beschließt.
(8) Das Prüfungsgespräch soll in jedem Prüfungsfach 10 bis 15 Minuten dauern.
(9) Der jeweilige Prüfungsausschuß setzt auf Vorschlag des Prüfers die Noten in den einzelnen Prüfungsfächern fest.
(1) Der Prüfungsausschuß beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer. Sie ergeben sich aus der Vornote und den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
(2) Bei Fächern, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft wird, sind die Vornoten die Endnoten.
(3) Der Prüfungsausschuß beschließt über das Gesamtergebnis der Prüfung.
(4) Das Gesamtergebnis lautet:
„Mit Auszeichnung bestanden“ oder
„Gut bestanden“ oder
„Befriedigend bestanden“ oder
„Bestanden“.
(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet,
die Endnote in zwei Fächern „mangelhaft“ lauten und nicht durch mindestens „befriedigend“ lautende Noten ausgeglichen werden oder
die Endnoten in mehr als zwei Fächern „mangelhaft“ lauten.
(6) Die Noten und das Gesamtergebnis werden in eine Prüfungsliste eingetragen.
(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling das Ergebnis der Prüfung im Anschluß an die mündliche Prüfung mit.
(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel benutzt, wer in anderer Weise täuscht, zu täuschen versucht oder an einer Täuschung mitwirkt, wird von der Prüfung ausgeschlossen.
(2) Der Prüfling hat das Recht, solange an der Prüfung teilzunehmen, bis der Prüfungsausschuß, der unverzüglich einzuberufen ist, die Entscheidung getroffen hat.
(3) Im Falle des Ausschlusses von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wird eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch vor Aushändigung des Abschlußzeugnisses nachträglich festgestellt, so gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Wird eine Täuschung nach Aushändigung des Abschlußzeugnisses festgestellt, so kann der Senator innerhalb von fünf Jahren nach diesem Abschluß die Prüfung für nicht bestanden und das Abschlußzeugnis für ungültig erklären und es einziehen.
(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal nach einem halben Jahr, spätestens nach neun Monaten, wiederholen, über Ausnahmen entscheidet der Senator.
(2) Für eine Wiederholungsprüfung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er sich in geeigneter Weise vorbereitet hat. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieser Prüfungssordnung entsprechend.
(3) Einem Prüfling, der nachweislich aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von der Prüfung zurückgetreten ist, kann der Prüfungsausschuß die bereits erzielten Prüfungsergebnisse für die nächste Prüfung anerkennen. Er erteilt ihm darüber eine Bescheinigung.
(1) Kann ein Prüfling nachweislich einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt der Prüfungsausschuß für ihn einen neuen Termin.
(2) Hat ein Prüfling einen Prüfungstermin aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht eingehalten, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(1) über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind jeweils vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschriften über die mündliche Prüfung sollen die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis über die Note ist mit aufzunehmen.
(4) In der Niederschrift über die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist für jeden Prüfling zu vermerken, ob er die Prüfung bestanden hat. Ihr ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten und das Gesamtergebnis enthält.
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Abschlußzeugnis über die Staatliche Prüfung zum Erzieher.
(2) Wer den Lehrgang besucht, aber die Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch eine Bescheinigung.
(3) Form und Text des Zeugnisses und der Bescheinigung bestimmt der Senator.