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Ordnung der Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen

Veröffentlichungsdatum:23.03.1983 Inkrafttreten10.06.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.07.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 91 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)
Fundstelle Brem.ABl. 1983, S. 315
Gliederungsnummer:223-n-6

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juris-Abkürzung: BesBefHSchulZPrO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-n-6
juris-Abkürzung:BesBefHSchulZPrO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-n-6
Ordnung der Prüfung für den Hochschulzugang von
besonders befähigten Berufstätigen
Vom 3. März 1983
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.07.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 91 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)

Aufgrund § 5 Satz 4 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1978 (Brem.GBl. S. 167 - 223-b-1), § 27 Abs. 8 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 251 - 223-a-5) wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis
§ 1Zweck der Prüfung
§ 2Voraussetzungen für die Zulassung
§ 3Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 4Durchführung der Prüfung
§ 5Prüfungskommission
§ 6Fachprüfungsausschüsse
§ 7Vorgespräche
§ 8Die Prüfung
§ 9Themenstellungen
§ 10Schriftliche Prüfung
§ 11Mündliche Prüfung
§ 12Prüfungsergebnis
§ 13Niederschriften
§ 14Rücktritt, Unterbrechung und Versäumnis
§ 15Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 16Wiederholung
§ 17Zeugnis
§ 18Schlußbestimmung

§ 1

Zweck der Prüfung Die Prüfung soll besonders befähigten Berufstätigen den Zugang zum Studium an wissenschaftlichen Hochschulen eröffnen, die aufgrund ihrer Begabung, ihrer Persönlichkeit und ihrer Vorbildung für ein Hochschulstudium infrage kommen. Es können Bewerber zugelassen werden, die nach einer längeren Berufstätigkeit studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, denen aber die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife durch einen schulischen Bildungsgang oder die Teilnahme an der Abiturprüfung für Nichtschüler nicht zugemutet werden kann.

§ 2
Voraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, daß der Bewerber

1.

in der Regel während der letzten drei Jahre vor der Bewerbung seine Hauptwohnung im Lande Bremen gehabt hat,

2.

nach Abschluß einer beruflichen Ausbildung mindestens fünf Jahre oder im Falle einer Abschlußprüfung nach § 40 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung insgesamt mindestens sieben Jahre berufstätig gewesen ist; der Abschluß einer Berufsfachschule oder Fachschule entspricht einer beruflichen Ausbildung; die selbständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens drei Personen, in Ausnahmefällen mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person und die Bundesgrenzschutz-, Bundeswehr- und Zivildienstzeiten sind anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt; eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann bis zu einem Jahr auf die erforderliche Berufstätigkeit angerechnet werden,

3.

Nachweise im Sinne von § 3 Abs. 2 erbringt, die eine Eignung für das wissenschaftliche Studium und für das gewählte wissenschaftliche Fachgebiet erkennen lassen und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen,

4.

bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist das 25. Lebensjahr vollendet hat; das 40. Lebensjahr soll nicht überschritten sein,

5.

seine Bildung seit Verlassen der Schule erweitert und vertieft hat und glaubhaft machen kann, daß Art und Umfang seiner Vorbereitung den Prüfungsanforderungen entsprechen.

(2) Nicht zur Prüfung zugelassen werden Bewerber, die in einem Gymnasium, einem Abendgymnasium, einem Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife), in einer anderen Schule oder in einer Abitur- oder Fachoberschulprüfung für Nichtschüler oder einer Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Abiturzeugnis bereits zwei erfolglose Versuche unternommen haben, eine Hochschulreife zu erlangen. Das gilt auch für Bewerber, die zum Zeitpunkt der Bewerbung eine Schule zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife besuchen.

§ 3
Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung sind bis zum 30. September eines jeden Jahres an den Senator für Bildung und Wissenschaft zu richten.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über den schulischen und beruflichen Werdegang,

2.

das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten allgemeinbildenden Schule sowie weitere Zeugnisse, die Auskunft über den Bildungsgang geben können,

3.

Nachweise über eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine fünfjährige Berufstätigkeit oder im Falle einer Abschlußprüfung nach § 40 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung über eine siebenjährige Berufstätigkeit,

4.

ein Lichtbild in Paßbildgröße,

5.

Nachweise über die Hauptwohnung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Meldebescheinigung, eidesstattliche Versicherung u. ä.),

6.

einen Erklärung, in welchem wissenschaftlichen Fachgebiet der Bewerber die Prüfung ablegen will; eine Darlegung der Vorbildung und Schwerpunkte auf diesem Gebiet sowie Erläuterungen, inwieweit der Bewerber seit Verlassen der Schule seine Allgemeinbildung vertieft und wie er sich auf die Prüfung vorreitet hat,

7.

eine Erklärung, ob der Bewerber die schriftliche Prüfung im Fach Mathematik oder in einer Fremdsprache (Englisch, Französisch oder Spanisch) ablegen will,

8.

eine Erklärung darüber, ob der Bewerber bereits auf anderem Wege versucht hat, eine Hochschulreife zu erwerben, und ob er zum Zeitpunkt der Bewerbung eine Schule oder eine andere Einrichtung zum Erwerb der Hochschulreife besucht,

9.

eine Erklärung, ob der Bewerber sich schon einmal einer Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Abiturzeugnis unterzogen oder um die Zulassung zu einer solchen Prüfung nachgesucht hat; ist eine Bescheinigung über das Nichtbestehen einer solchen Prüfung ausgestellt worden, so ist diese vorzulegen.

(3) Der Bewerber wird vom Senator für Bildung und Wissenschaft zugelassen, wenn

1.

die Unterlagen fristgemäß und vollständig vorgelegt worden sind,

2.

die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und

3.

er für jeden Prüfungsteil einem Fachprüfungsausschuß zugeordnet werden kann.


§ 4
Durchführung der Prüfung

(1) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Senator für Bildung und Wissenschaft.

(2) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Die Termine, den zeitlichen Ablauf und den Ort der Prüfung bestimmt der Senator für Bildung und Wissenschaft.

(3) Die Ablegung der Prüfung ist nur in Fachgebieten möglich, die vom Senator für Bildung und Wissenschaft vorgegeben werden.

(4) Die Teilnahme an der Prüfung setzt voraus, daß für jeden Bewerber die erforderlichen Fachprüfungsausschüsse gebildet werden können. Sind nicht für alle Bewerber Fachprüfungsausschüsse vorhanden, sind Bewerber für die Wiederholungsprüfung und Bewerber höheren Lebensalters vorrangig zuzulassen.

§ 5
Prüfungskommission

(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft bestellt eine Prüfungskommission. Ihr gehören an:

1.

als Vorsitzender ein Vertreter des Senator für Bildung und Wissenschaft mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II,

2.

als stellvertretender Vorsitzender ein Lehrer mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II und

3.

als Beisitzer ein Lehrer mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II und auf Vorschlag der Universität Bremen zwei Hochschullehrer.

(2) Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission aus seinem Hauptamt aus, endet auch die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission.

(3) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Senator für Bildung und Wissenschaft hört die Prüfungskommission insbesondere vor

1.

Entscheidungen, die mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten werden,

2.

Entscheidungen über die Verlängerung der Frist bei einer Wiederholungsprüfung,

3.

Entscheidungen über eine zweite Wiederholungsprüfung.


§ 6
Fachprüfungsausschüsse

(1) Für jeden Prüfling werden vor Beginn der schriftlichen und der mündlichen Prüfung Fachprüfungsausschüsse gebildet. Die Mitglieder werden vom Senator für Bildung und Wissenschaft bestellt. Lehrer müssen die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II besitzen. Hochschullehrer müssen der Universität oder einer der Hochschulen in Bremen und Bremerhaven angehören.

(2) Dem jeweiligen Fachprüfungsausschuß gehören an:

1.

als Vorsitzender in der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung ein Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II; er kann in mehreren Fachprüfungsausschüssen den Vorsitz führen,

2.

als Referent und Korreferent in der schriftlichen Prüfung im wissenschaftlichen Fachgebiet ein sachverständiger Lehrer und ein sachverständiger Hochschullehrer,

3.

als Referent und Korreferent in der schriftlichen Prüfung in den Fächern Mathematik, Fremdsprache und Deutsch zwei fachkundige Lehrer,

4.

als Prüfer in der mündlichen Prüfung im wissenschaftlichen Fachgebiet der Referent oder Korreferent des schriftlichen Teils und als Beisitzer ein Lehrer,

5.

als Prüfer in der mündlichen Prüfung in den Fächern Mathematik, Fremdsprache und in dem dritten mündlich zu prüfenden Fach ein fachkundiger Lehrer und als Beisitzer ein weiterer Lehrer.

Zu Prüfern oder Beisitzern in den mündlichen Prüfungen können auch Hochschullehrer bestellt werden.

(3) Im Verhinderungsfall oder bei Abwesenheit des Vorsitzenden kann ein Mitglied des Fachprüfungsausschusses mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II vom Senator für Bildung und Wissenschaft zum stellvertretenden Vorsitzenden bestellt werden.

(4) Fällt ein Mitglied des Fachprüfungsausschusses aus, so kann der Senator für Bildung und Wissenschaft ein Ersatzmitglied bestellen. Ist dieses nicht möglich, ist im Ausnahmefall der Fachprüfungsausschuß mit zwei Mitgliedern beschlußfähig.

(5) Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Fachprüfungsausschusses und gegen die Bewertung der schriftlichen Prüfung durch Referent und Korreferent Einspruch einlegen, über den der Senator für Bildung und Wissenschaft entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

§ 7
Vorgespräche

(1) Referent oder Korreferent für das wissenschaftliche Fachgebiet führen mit dem Bewerber ein Vorgespräch. Sie legen für jeden Bewerber drei Schwerpunktgebiete fest, die inhaltlich nicht im Zusammenhang stehen dürfen. Vorbereitung und berufliche Erfahrung des Bewerbers sollen angemessen berücksichtigt werden. Die Absprache konkreter Klausurthemen mit dem Bewerber ist unzulässig.

(2) Der Prüfer für das dritte mündliche Prüfungsfach nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 führt mit dem Prüfling ein Vorgespräch. Dabei werden thematische Eingrenzungen festgelegt, wobei die Vorbereitung des Prüflings berücksichtigt werden soll.

(3) Die Vorgespräche finden mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen schriftlichen oder mündlichen Prüfungstermin statt.

§ 8
Die Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Vor Beginn eines jeden Teils der schriftlichen und der mündlichen Prüfung hat der Prüfling seine Personenidentität nachzuweisen.

(2) Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Anforderungen in der Abiturprüfung für die Gymnasiale Oberstufe im Lande Bremen. Sie müssen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung im wissenschaftlichen Fachgebiet den Anforderungen von Leistungsfächern, in den übrigen Fächern den Anforderungen von Grundkursfächern in der Abiturprüfung vergleichbar sein.

(3) Die Aufgabenstellungen sollen - soweit möglich - insbesondere bei der mündlichen Prüfung die Berufserfahrung der Bewerber angemessen berücksichtigen.

§ 9
Themenstellungen

(1) Referent und Korreferent für das wissenschaftliche Fachgebiet teilen aufgrund des Vorgespräches unter Angabe der vorgesehenen Hilfsmittel dem Senator für Bildung und Wissenschaft ihre Themenvorschläge mit. Diese Vorschläge müssen mehr Aufgaben oder Aufgabengruppen enthalten, als später der Prüfling zur Auswahl erhält.

(2) Der Senator für Bildung und Wissenschaft wählt aus den Themenvorschlägen zwei Aufgaben für die Prüfung im wissenschaftlichen Fachgebiet aus. Der Senator für Bildung und Wissenschaft hat das Recht, weitere Themenvorschläge zu erbitten oder nach Rücksprache mit dem Referenten oder Korreferenten Themenvorschläge zu ändern, neu zu formulieren oder neue Prüfungsaufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Mathematik, Fremdsprache und Deutsch stellt der Senator für Bildung und Wissenschaft. Hinweise auf Schwerpunktgebiete, aus denen die Aufgaben gestellt worden sind, werden dem Prüfling spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin schriftlich mitgeteilt.

(4) Die von dem Prüfling in der mündlichen Prüfung zu bearbeitenden Aufgaben im wissenschaftlichen Fachgebiet und im dritten Fach nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 müssen sich auf die im Vorgespräch festgelegten Schwerpunktgebiete beziehen. Die mündlichen Prüfungsaufgaben dürfen nicht inhaltsgleich sein mit denen der schriftlichen Prüfung.

(5) Die Aufgaben in der mündlichen Prüfung in den Fächern Mathematik und Fremdsprache werden den vom Senator für Bildung und Wissenschaft für die jeweilige schriftliche Prüfung festgelegten Schwerpunktgebieten entnommen.

(6) Die Geheimhaltung der Aufgabenvorschläge ist zu gewährleisten. Jede Andeutung einer Aufgabe und jedes vorzeitige Bekanntwerden von Aufgaben führen zur Ungültigkeit des betreffenden Prüfungsteils für diejenigen, die diese Aufgaben zu lösen hatten.

§ 10
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.

eine Aufgabe aus dem vom Prüfling benannten wissenschaftlichen Fachgebiet,

2.

eine Aufgabe aus dem Fach Mathematik oder der gewählten Fremdsprache (Englisch, Französisch oder Spanisch),

3.

eine Aufgabe aus dem Fach Deutsch.

(2) Benennt der Bewerber als wissenschaftliches Fachgebiet eines der Fächer Mathematik, Fremdsprache oder Deutsch, sind jeweils die beiden anderen Fächer Gegenstände der schriftlichen Prüfung.

(3) Bei Bewerbern, die durch eigene Veröffentlichungen eine besondere Qualifikation in einem wissenschaftlichen Fachgebiet nachweisen, kann die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 entfallen.

(4) Jede Prüfungsklausur wird unter Aufsicht angefertigt. Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen jeweils fünf Zeitstunden zur Verfügung. Es werden in allen Fächern zwei Prüfungsthemen zur Wahl gestellt.

(5) Referent und Korreferent beurteilen und bewerten die Arbeiten. Mängel und Fehler sind nach Art und Schwere zu kennzeichnen. Entsprechend sind gute oder besonders gelungene Lösungen hervorzuheben.

(6) Stimmen die vom Referenten und Korreferenten ausgewiesenen Punktzahlen nicht überein, wird wie folgt verfahren:

1.

Bei einer Abweichung von bis zu vier Punkten ergibt sich die endgültige Punktzahl aus dem arithmetischen Mittel der Punktzahlvorschläge. Ergibt sich kein ganzzahliger Punktwert, ist die Benotung des Referenten entscheidend, ob auf- oder abgerundet wird.

2.

Bei einer Abweichung von mehr als vier Punkten bestellt der Senator für Bildung und Wissenschaft einen Drittreferenten. Die endgültige Punktzahl ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktzahlen der drei Benotungen. Ergibt sich kein ganzzahliger Punktwert, ist die Benotung des Referenten entscheidend, ob auf- oder abgerundet wird.


§ 11
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.

Aufgaben aus dem vom Prüfling benannten wissenschaftlichen Fachgebiet,

2.

falls eine Fremdsprache Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist, Aufgaben aus dem Fach Mathematik; falls Mathematik Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist, Aufgaben aus der gewählten Fremdsprache nach § 10 Abs. 1 Nr. 2,

3.

Aufgaben aus einem Fach der beiden nachstehenden Fächergruppen:

Fächergruppe I

-

Physik

-

Chemie

-

Biologie

-

Technik (Bautechnik, Elektrotechnik, Maschinentechnik)

Fächergruppe II

-

Gemeinschaftskunde

-

Geschichte

-

Erdkunde

-

Wirtschaftslehre

Der Senator für Bildung und Wissenschaft bestimmt die Fächergruppe, aus der der Bewerber das Prüfungsfach wählt. Dabei wird die Fächergruppe festgelegt, die mit der Berufstätigkeit des Bewerbers am wenigsten im Zusammenhang steht.

(2) Benennt der Bewerber als wissenschaftliches Fachgebiet eines der Fächer Mathematik oder Fremdsprache oder Deutsch, ist in diesem Fall abweichend von Absatz 1 Nr. 2 ein weiteres vom Bewerber aus den beiden Fächergruppen nach Absatz 1 Nr. 3 zu wählendes Fach Gegenstand der mündlichen Prüfung.

(3) Benennt der Bewerber als wissenschaftliches Fachgebiet ein Fach nach Absatz 1 Nr. 3, kann das Fach nach dieser Bestimmung nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.

(4) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 20 Minuten. Sie soll in der Form eines Gesprächs stattfinden. Der Prüfling erhält Gelegenheit, sich auf die Prüfung vorzubereiten. Die Vorbereitungszeit beträgt im allgemeinen 20 Minuten. Falls die mündliche Prüfung auch einen Gestaltungsversuch oder ein Experiment enthält, sind Vorbereitungs- und Prüfungszeit angemessen zu verlängern.

(5) Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich. Prüflinge desselben Prüfungsdurchganges sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Auf Wunsch des Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Notenfindung ist nicht öffentlich. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, bei der mündlichen Prüfung und bei der Notenfindung anwesend zu sein.

(6) Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses sowie der Vorsitzende der Prüfungskommission haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschußmitglieder zuzulassen.

(7) Die Punktzahl in der mündlichen Prüfung wird folgendermaßen festgesetzt:

1.

Sofern im Fachprüfungsausschuß drei Mitglieder anwesend sind, ist die Punktzahl bei zwei gleichen Vorschlägen gleich diesen Vorschlägen,

2.

in allen anderen Fällen ist sie gleich dem arithmetischen Mittel aller Punktzahlvorschläge. Ergibt sich kein ganzzahliger Punktwert, entscheidet der Vorschlag des Vorsitzenden, ob auf- oder abgerundet wird.


§ 12
Prüfungsergebnis

(1) Die Leistungen in jedem Fach der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden mit einer Punktzahl von null bis 15 gemäß der Zeugnisordnung bewertet.

(2) Zur mündlichen Prüfung wird ein Prüfling zugelassen, wenn er in der Summe aller Teile der schriftlichen Prüfung mindestens 15 Punkte einfacher Wertung, im Falle von § 10 Abs. 3 mindestens zehn Punkte einfacher Wertung erreicht hat. Dabei darf kein Teil der Prüfung mit weniger als vier Punkten einfacher Wertung bewertet worden sein.

(3) Der Prüfling hat die Prüfung bestanden, wenn er in der Summe aller Teile der schriftlichen und der mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 30 Punkte einfacher Wertung, im Falle von § 10 Abs. 3 insgesamt 25 Punkte einfacher Wertung erreicht hat. Dabei darf kein Teil der Prüfung mit weniger als vier Punkten einfacher Wertung bewertet worden sein.

(4) Bei der Ermittlung der Gesamtpunktzahl werden die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung

-

im wissenschaftlichen Fachgebiet mit acht,

-

in den beiden anderen Fächern jeweils mit sechs

und die Ergebnisse der mündlichen Prüfung

-

im wissenschaftlichen Fachgebiet mit vier,

-

in den beiden anderen Fächern jweils mit drei

multipliziert; die Teilergebnisse werden addiert.

(5) Die Umrechnung der Gesamtpunktzahl (P) in eine Durchschnittsnote (N) erfolgt nach der Formel

N

=

5

2

-

P

 

3

90

 

Für eine Gesamtpunktzahl über 411 Punkte wird die Durchschnittsnote 1,0 erteilt (siehe Anlage, Tabelle 1). Für Prüflinge, die durch wissenschaftliche Veröffentlichung eine besondere Qualifikation nachgewiesen haben, erfolgt die Umrechnung der Gesamtpunktzahl (P) in eine Durchschnittsnote (N) nach der Formel

N

=

5

2

-

P

 

3

66

 

Bei solchen Prüflingen wird für eine Gesamtpunktzahl über 301 Punkte die Durchschnittsnote 1,0 erteilt (siehe Anlage, Tabelle 2). Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

§ 13
Niederschriften

(1) Über die schriftlichen Prüfungen sind kurze Niederschriften anzufertigen, aus denen sich insbesondere der Beginn der Prüfung, der Zeitpunkt der Abgabe der Arbeit jedes Prüflings und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse ergeben müssen. Ferner ist namentlich festzuhalten, für welchen Zeitraum welche Prüflinge den Prüfungsraum verlassen haben.

(2) Über die mündlichen Prüfungen und über die Verhandlungen zur Ermittlung der Ergebnisse in den mündlichen Prüfungen sind für jeden Prüfling Niederschriften anzufertigen und zur Prüfungsakte zu nehmen. Sie sollen den Gegenstand und den Verlauf der Prüfung erkennen lassen und die für die Leistung des Prüflings erteilte Note ausweisen.

(3) Die Niederschriften nach Absatz 1 sind von der aufsichtführenden Person anzufertigen und zu unterschreiben. Die Niederschriften nach Absatz 2 sind vom Fachprüfungsausschuß anzufertigen und vom Vorsitzenden und einem Mitglied des Fachprüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 14
Rücktritt, Unterbrechung und Versäumnis

(1) Ein Rücktritt ist bis zum Abschluß des Vorgesprächs möglich.

(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die deswegen nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit null Punkten zu bewerten; in leichteren Fällen ist der entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Der Prüfling muß unverzüglich nachweisen, daß er das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Bei Krankheit muß er dieses spätestens unmittelbar vor Beginn des Prüfungsteils erklären und innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorlegen.

(3) Eine mündliche Prüfung gilt als versäumt, wenn der Prüfling zum Beginn der Prüfung nicht anwesend ist.

(4) Der Senator für Bildung und Wissenschaft setzt für den Prüfling, der die Prüfung nicht antreten konnte oder unterbrechen mußte, neue Termine fest.

§ 15
Verfahren bei Täuschungen und anderen
Unregelmäßigkeiten

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluß an die reguläre Prüfung wiederholt werden.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er durch den Senator für Bildung und Wissenschaft von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Gleichzeitig erklärt der Senator für Bildung und Wissenschaft die Prüfung für nicht bestanden. Bis zur Entscheidung kann der Prüfling vom Vorsitzenden des jeweiligen Fachprüfungsausschusses oder vom Aufsichtführenden vorläufig von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.

(3) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, so ist dieser Teil mit null Punkten zu bewerten. Das gleiche gilt für unleserlich und zu spät abgegebene schriftliche Arbeiten sowie abgebrochene Prüfungsteile, falls die bis zum Abbruch gezeigte Leistung keine Beurteilung zuläßt.

§ 16
Wiederholung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Antrag eine weitere Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens nach einem Jahr, sie soll innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten Versuch abgelegt werden. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft.

(2) Teilleistungen einer nicht bestandenen Prüfung werden nicht auf die Wiederholungsprüfung angerechnet.

(3) Die Prüfung eines Bewerbers, die die entsprechende Prüfung in einem anderen Bundesland bereits einmal erfolglos versucht hat, gilt als Wiederholungsprüfung.

§ 17
Zeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, das die in jedem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil erreichte Punktzahl, die Gesamtpunktzahl und die Durchschnittsnote ausweist.

(2) Über eine, nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

§ 18
Schlußbestimmung

(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung der Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Abiturzeugnis in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1981 (Brem.ABl. S. 683 - 223-n-5) außer Kraft; Bewerber, die vor Außerkrafttreten dieser Ordnung zur Prüfung zugelassen worden sind oder einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung unter Beifügung der in § 6 Abs. 2 der aufgehobenen Prüfungsordnung aufgeführten Unterlagen gestellt haben, legen die Prüfung noch nach den Bestimmungen der aufgehobenen Prüfungsordnung ab. Auf Antrag kann die Prüfung nach der neuen Ordnung abgelegt werden.

(3) Bewerber, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung die Prüfung abgelegt und nicht bestanden haben, legen die Wiederholungsprüfung nach bisherigem Recht ab, wenn sie nicht beantragen, nach dieser Ordnung geprüft zu werden. Die Wiederholung ist von diesen Bewerbern spätestens bis zum 30. September 1984 zu beantragen.

(4) Diese Ordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.

Bremen, den 3. März 1983

Der Senator für Bildung

Anlage

Tabelle 1

Durchschnittsnote (N)
aus der Formel

N

=

5

2

-

P

3

90

 

P

 

 

N

450 - 412

:

1,0

411 - 403

:

1,1

402 - 394

:

1,2

393 - 385

:

1,3

384 - 376

:

1,4

375 - 367

:

1,5

366 - 358

:

1,6

357 - 349

:

1,7

348 - 340

:

1,8

339 - 331

:

1,9

330 - 322

:

2,0

321 - 313

:

2,1

312 - 304

:

2,2

303 - 295

:

2,3

294 - 286

:

2,4

285 - 277

:

2,5

276 - 268

:

2,6

267 - 259

:

2,7

258 - 250

:

2,8

249 - 241

:

2,9

240 - 232

:

3,0

231 - 223

:

3,1

222 - 214

:

3,2

213 - 205

:

3,3

204 - 196

:

3,4

195 - 187

:

3,5

186 - 178

:

3,6

177 - 169

:

3,7

168 - 160

:

3,8

159 - 151

:

3,9

150 - 142

:

4,0

 

Tabelle 2

Durchschnittsnote (N)
aus der Formel

N

=

5

2

-

P

3

66

 

P

 

 

N

330 - 302

:

1,0

301 - 295

:

1,1

294 - 289

:

1,2

288 - 282

:

1,3

281 - 276

:

1,4

275 - 269

:

1,5

268 - 262

:

1,6

261 - 256

:

1,7

255 - 249

:

1,8

248 - 243

:

1,9

242 - 236

:

2,0

235 - 229

:

2,1

228 - 223

:

2,2

222 - 216

:

2,3

215 - 210

:

2,4

209 - 203

:

2,5

202 - 196

:

2,6

195 - 190

:

2,7

189 - 183

:

2,8

182 - 177

:

2,9

176 - 170

:

3,0

169 - 163

:

3,1

162 - 157

:

3,2

156 - 150

:

3,3

149 - 144

:

3,4

143 - 137

:

3,5

136 - 130

:

3,6

129 - 124

:

3,7

123 - 117

:

3,8

116 - 111

:

3,9

110 - 104

:

4,0


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