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Ordnung für die Nutzung der Kindergärten und Horte der Stadt Bremerhaven (Nutzungsordnung)

Vom 1. August 2012

Veröffentlichungsdatum:14.09.2012 Inkrafttreten01.08.2012
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 655
Zitiervorschlag: "Ordnung für die Nutzung der Kindergärten und Horte der Stadt Bremerhaven (Nutzungsordnung) vom 1. August 2012 (Brem.ABl. 2012, S. 655)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:01.08.2012
Fassung vom:01.08.2012
Gültig ab:01.08.2012
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:4/9
Fundstelle:Brem.ABl. 2012, 655
Ordnung für die Nutzung der Kindergärten und Horte der Stadt Bremerhaven (Nutzungsordnung)

Ordnung
für die Nutzung der Kindergärten und Horte der
Stadt Bremerhaven (Nutzungsordnung)

Vom 1. August 2012

1.
Die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven sind in der Regel montags bis freitags in der Zeit von 8.00 – 16.00 Uhr geöffnet.
Für einzelne Einrichtungen kann das Amt für Jugend, Familie und Frauen aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten und im Rahmen der personellen Möglichkeiten erweiterte Öffnungszeiten (Früh-, Spät- und Feriendienste) einrichten. Das Angebot von Sonderdiensten in benachbarten Einrichtungen ist aufeinander abzustimmen. Die Elternbeiräte der jeweiligen Einrichtungen sind anzuhören.
Die Einrichtungen sind vier Wochen im Jahr geschlossen. Davon fallen drei Wochen in die Sommerferien. Die restliche Woche kann in die Oster-, Herbst- oder Weihnachtsferien gelegt werden. Die Schließungszeiten benachbarter Einrichtungen sind aufeinander abzustimmen. Sie werden den Eltern1 rechtzeitig bekannt gegeben.
Sofern die Betreuung eines Kindes während der Schließungszeit aufgrund Erwerbstätigkeit der Eltern nicht in der Familie oder anderweitig gewährleistet werden kann, wird in einer benachbarten Einrichtung im Rahmen der personellen Möglichkeiten und der Betriebserlaubnis ein Platz gegen eine zusätzliche Elternbeteiligung angeboten.
In der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr sind die Einrichtungen stets geschlossen.
Bei Bedarf und im Rahmen der personellen Mögichkeiten richtet das Amt für Jugend, Familie und Frauen einen Notdienst ein.
Nimmt Personal an hausinternen Fortbildungen oder Arbeitstagungen teil, können die jeweiligen Gruppen in den Kindertageseinrichtungen an bis zu zwei Tagen geschlossen werden. Ein Notdienst ist von der Kindertageseinrichtung sicherzustellen.
Wird eine Einrichtung aus gesundheitlichen Gründen auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder wird der Kindertagesstättenbetrieb aus diesen Gründen eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Einrichtung oder auf Schadensersatz. Das Amt für Jugend, Familie und Frauen wird sich um andere geeignete Unterbringungsmöglichkeiten bemühen.
2.
Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung der Kinder ist der regelmäßige Besuch der Einrichtung.
Ist ein Kind am Besuch der Einrichtung verhindert, haben die Eltern dies der Kindertagesstättenleitung oder der Gruppenleitung – möglichst unter Angabe von Gründen – unverzüglich mitzuteilen.
Hat das Kind die Einrichtung länger als vier Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung der Eltern erfolgte, kann das Betreuungsverhältnis beendet werden. Dies gilt nicht, wenn besondere Gründe für das Versäumnis vorliegen.
Die Abmeldung eines Kindes durch die Eltern muss unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli oder 31. Oktober schriftlich bei der Leitung der Kindertagesstätte erfolgen.
In begründeten Ausnahmefällen, wie z. B. Umzug in eine andere Gemeinde, können vom Amt für Jugend, Familie und Frauen auf Antrag Abmeldungen zum Monatsende während des laufenden Kindertagesstättenjahres zugelassen werden. Entsprechende Anträge sind mindestens 14 Tage vor Ablauf des jeweiligen Monats schriftlich und unter Angaben von Gründen bei der Leitung der Kindertagesstätte zu stellen.
3.
Einmal jährlich wird für die 4-jährigen Kinder in der Einrichtung eine ärztliche Vorsorgeuntersuchung durchgeführt. Der Termin wird den Eltern rechtzeitig mitgeteilt.
Eltern, die eine Teilnahme ihres Kindes an der Untersuchung nicht wünschen, sollen dies der Kindertagesstättenleitung mitteilen.
Die Eltern können bei der Untersuchung anwesend sein.
Wird ein behandlungsbedürftiger Befund festgestellt, erhalten die Eltern eine schriftliche Mitteilung für den Haus-/Facharzt.
Erkrankungen und andere gesundheitliche Beeinträchtigungen des Kindes, die für den Besuch der Kindertagesstätte von Bedeutung sind, sind der Kindertagesstättenleitung mitzuteilen, damit Vereinbarungen über die Beteiligungs- und Belastungsgrenzen getroffen werden können.
Kinder, die an einer übertragbaren Krankheit leiden, dürfen für die Dauer der Erkrankung bzw. für den Zeitraum, in dem noch eine Übertragung auf Dritte möglich ist, die Einrichtung nicht besuchen. Auf Verlangen der Kindertagesstättenleitung ist eine ärztliche Bescheinigung oder eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes darüber beizubringen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist.
In Zweifelsfällen berät der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst die Kindertageseinrichtungen bezüglich der Erforderlichkeit von ärztlichen Attesten. Basis der Stellungnahmen ist die Empfehlung des Robert Koch Institutes (RKI) zur Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen.
Für Kinder unter einem Jahr muss die Kindertagesstätteneinrichtung zu den gesundheitlichen Aspekten der Förderung und Betreuung verbindlich beim zuständigen Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Gesundheitsamtes eine Beratung, insbesondere zu Impfschutz und Hygiene einholen.
Bei Verdacht auf Erkrankung eines Kindes werden die Eltern umgehend benachrichtigt, in dringenden Fällen wird ein Arzt verständigt. Die Eltern sind verpflichtet, das Kind umgehend abzuholen. Sollten die Eltern nicht erreichbar sein, ist die Kindertagesstättenleitung berechtigt, das Kind einem Arzt zur Untersuchung vorzustellen. Vorzugsweise soll es der entsprechende Hausarzt sein.
Die Kindertagesstättenleitung ist berechtigt, bei Unfällen oder ähnlichen Notfällen sofort einen Arzt hinzuzuziehen.
4.
Zur Sicherung nicht schulpflichtiger Kinder auf dem Weg zwischen Elternhaus und Kindertagesstätte sind mit der Leitung schriftlich Vereinbarungen darüber zu treffen:
wann das Kind von den Eltern oder anderen Beauftragten gebracht oder abgeholt wird,
ob bestimmte Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind.
Für schulpflichtige Kinder können zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden, ob sie ohne Begleitung nach Hause entlassen werden können.
Bei besonderen Witterungsverhältnissen, z. B. bei Sturm oder Glatteis, haben die Eltern das entsprechende Merkblatt sowie die über Radio Bremen vermittelten Warnungen und Hinweise zu beachten.
5.
Nach Maßgabe des § 19 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491 – 2160-d-1) haben sich die Eltern an den Kosten zu beteiligen, die für das Kind in der Einrichtung entstehen.
Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Sonderdiensten in benachbarten Einrichtungen.
Das Nähere wird in der jeweils geltenden Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven geregelt. Sie liegt in den Einrichtungen aus.
6.
Diese Neufassung der Nutzungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Nutzungsordnung vom 16. Mai 2007 (Brem.ABl. S. 680) außer Kraft.

Bremerhaven, den 18. Juli 2012

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Fußnoten

1)

Eltern im Sinne dieser Nutzungsordnung sind auch Pflegeeltern und andere Erziehungsberechtigte, in deren Haushalt das Kind lebt.


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