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(1) Die Bildungsgänge, die zum Hauptschulabschluß, zum Realschulabschluß und zur Allgemeinen Hochschulreife führen, können jeweils in Tages- und Abendform durchgeführt werden.
(2) Der Bildungsgang, der zum Hauptschulabschluß führt, dauert in Tages- und Abendform ein Jahr.
(3) Der Bildungsgang, der zum Realschulabschluß führt, dauert in Tagesform drei Schulhalbjahre, in Abendform vier Schulhalbjahre.
(4) Der Bildungsgang, der zur Allgemeinen Hochschulreife führt, gliedert sich
in der Tagesform (Kolleg) in eine einjährige Einführungsphase und in eine zweijährige Hauptphase,
in der Abendform (Abendgymnasium) in eine halb- oder einjährige Anfangsphase, eine einjährige Einführungsphase und eine zweijährige Hauptphase.
(1) Voraussetzung für die Zulassung ist
für den Bildungsgang, der zum Hauptschulabschluß führt
die Vollendung des 17. Lebensjahres,
die Teilnahme an einem Beratungsgespräch mit dem Schulleiter oder einem von ihm beauftragten Lehrer,
für den Bildungsgang, der zum Realschulabschluß führt
der Hauptschulabschluß oder ein gleichwertiges Zeugnis,
der Nachweis von Englischkenntnissen in dem Umfang, wie sie in der Hauptschule im Lande Bremen vermittelt werden, soweit dieser Nachweis nicht durch das Zeugnis über den Hauptschulabschluß erbracht ist,
die Vollendung des 18. Lebensjahres und
die Teilnahme an einem Beratungsgespräch mit dem Schulleiter oder einem von ihm beauftragten Lehrer,
für den Bildungsgang, der zur Allgemeinen Hochschulreife führt
das Abschlußzeugnis der Realschule oder ein gleichwertiges Zeugnis, für den Bewerber für das Abendgymnasium der erweiterte Hauptschulabschluß oder ein gleichwertiges Zeugnis,
der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer mindestens dreijährigen Berufstätigkeit; wobei Schulpraktika, die Führung eines Familienhaushalts, die Zeit bei Bundeswehr oder Bundesgrenzschutz sowie im Zivildienst, im freiwilligen sozialen Jahr und im Entwicklungsdienst anerkannt werden; eine durch eine Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann in begründeten Einzelfällen anerkannt werden,
die Vollendung des 19. Lebensjahres zum Zeitpunkt des Eintritts in die Einführungsphase und
die Teilnahme an einem Beratungsgespräch mit dem Schulleiter oder einem von ihm beauftragten Lehrer.
(2) Die Schulaufsicht kann auf Vorschlag des Schulleiters in begründeten Fällen einen Bewerber zulassen, der die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt.
Bewerber, die bereits die 10. Klasse einer Realschule oder eines Gymnasiums ohne Erfolg beendet und das 19. Lebensjahr vollendet haben, werden auf Antrag in das zweite Halbjahr des Bildungsgangs, der zum Realschulabschluß führt, aufgenommen, wenn die Möglichkeiten der Schule dies zulassen.
(4) Bewerber mit erweitertem Hauptschulabschluß werden in das erste Halbjahr der Anfangsphase des Abendgymnasiums, Bewerber mit Realschulabschluß in das zweite Halbjahr der Anfangsphase des Abendgymnasiums oder in das erste Halbjahr der Einführungsphase des Kollegs aufgenommen.
(5) Absolventen der Fachoberschule und Schüler, die die Gymnasiale Oberstufe während der Hauptphase ohne den Erwerb des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife verlassen und das 20. Lebensjahr vollendet haben, werden in das erste Halbjahr der Hauptphase des Abendgymnasiums oder des Kollegs aufgenommen, wenn die Auflagen der Richtlinien zur Organisation und Unterrichtsgestaltung erfüllt sind. Im anderen Fall ist die Aufnahme in die Einführungsphase möglich.
(6) Ausländische Bewerber und Aussiedler werden zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen nachweisen, die den in Absatz 1 genannten gleichwertig sind, und sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Können diese Sprachkenntnisse bei der Zulassung nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, wird dem Bewerber durch Entscheidung des Schulleiters die Möglichkeit eröffnet, die Sprachkompetenz im Unterricht des ersten Schulhalbjahres nachzuweisen. Stellt die Klassenkonferenz zum Ende dieses Schulhalbjahres fest, daß die deutschen Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um den Bildungsgang erfolgreich weiterzuführen, muß der ausländische Bewerber oder der Aussiedler den Bildungsgang verlassen. Eine Wiederaufnahme ist möglich, wenn die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen sind.
(7) Ein Bewerber, der einen Bildungsgang anstrebt, über dessen Abschluß er bereits verfügt, wird für diesen Bildungsgang nicht zugelassen.
(8) Ein Anspruch auf Aufnahme zum nächsten Aufnahmetermin besteht nicht.
(1) Während des ersten Jahres einer beruflichen Ausbildung ist der Besuch eines Bildungsganges der Erwachsenenschule Bremen und der Abendschule Bremerhaven nicht zulässig.
(2) Schüler des Kollegs und der Bildungsgänge, die in Tagesform zum Haupt- und Realschulabschluß führen, dürfen während des Besuchs des Bildungsganges nicht berufstätig sein.
(3) Schüler des Abendgymnasiums müssen bis zum Abschluß des ersten Halbjahres der Hauptphase berufstätig oder, im begründeten Einzelfall, vom Arbeitsamt als arbeitssuchend anerkannt sein.
(4) Über Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entscheidet die Schulaufsicht.
(1) Bei entsprechenden Leistungen kann ein Schüler des Bildungsganges, der zum Realschulabschluß führt, nach Abschluß eines Halbjahres in ein höheres vorrücken, das seiner Leistungsfähigkeit besser entspricht. Die Verkürzung des Bildungsganges darf in der Tagesform ein Halbjahr und in der Abendform zwei Halbjahre nicht übersteigen. Über das Vorrücken entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers.
(2) Innerhalb der Hauptphase des Abendgymnasiums und des Kollegs kann ein Schüler ein Schuljahr wiederholen.
(1) Der Wechsel innerhalb des Bildungsganges, der zum Hauptschulabschluß führt, ist von der Tagesform in die Abendform und umgekehrt nach jedem Halbjahr zulässig.
(2) Der Wechsel innerhalb des Bildungsganges, der zum Realschulabschluß führt ist von der Tagesform in die Abendform nach jedem erfolgreich abgeschlossenen Halbjahr in das nächst höhere Halbjahr möglich. Der Wechsel von der Abendform in die Tagesform ist jeweils nach erfolgreich abgeschlossenen zweitem und dritten Halbjahr unter Wiederholung des jeweiligen Halbjahres in der Tagesform möglich.
(3) Der Wechsel vom Abendgymnasium in das Kolleg ist nach erfolgreich abgeschlossener Anfangsphase in die Einführungsphase und nach erfolgreich abgeschlossener Einführungsphase in die Hauptphase möglich. Der Wechsel vom Kolleg in das Abendgymnasium ist nach erfolgreich abgeschlossener Einführungsphase in die Hauptphase möglich. Die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 dieser Ordnung müssen erfüllt sein.
(1) Schüler des Bildungsganges, der zum Realschulabschluß führt, können nach dem zweiten Halbjahr in das erste Halbjahr der Einführungsphase des Abendgymnasiums oder des Kollegs übergehen, wenn
im Versetzungszeugnis ein Notendurchschnitt von mindestens befriedigend erreicht worden ist,
die Klassenkonferenz eine entsprechende Empfehlung ausspricht,
die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und für den Eintritt in das Abendgymnasium das Fach Französisch durchgängig belegt worden ist.
(2) Die Überführung vom Abendgymnasium und Kolleg in den Bildungsgang, der zum Realschulabschluß führt, ist nach Beratung durch den Schulleiter nach jedem Halbjahr möglich.
Der Wechsel innerhalb der Organisationsformen und die Überführung innerhalb der Bildungsgänge erfolgen auf Antrag. Ihm wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze entsprochen. Der Schulleiter weist im Einvernehmen mit den beteiligten Abteilungsleitern den Schüler dem entsprechenden Halbjahr zu.