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Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
(1) Dieses Ortsgesetz gilt für alle Werbeanlagen im Sinne des § 10 der Bremischen Landesbauordnung vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401) in der jeweils geltenden Fassung und für Anlagen zum Sonnenschutz (Markisen) in der Bürgermeister-Smidt-Straße in dem Teilbereich südlich der Lloydstraße, in der Fährstraße, in der Straße Karlsburg und am Theodor-Heuss-Platz. Der Geltungsbereich ist in der Anlage 1 festgelegt.
(2) Die Anlagen zu diesem Ortsgesetz sind Bestandteile dieses Ortsgesetzes.
(1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und innerhalb von Werbezonen nach Absatz 2 und 3 zulässig.
(2) Werbezonen für Flachwerbeanlagen sind
in der Bürgermeister-Smidt-Straße die der Straße zugewandten Hausfassaden oberhalb der Schaufensteröffnung und unterhalb des hausseitigen Kragdaches oder des öffentlichen Glasvordaches (Anlagen 2 bis 4),
in der Fährstraße, der Straße Karlsburg und am Theodor-Heuss-Platz die der Straße zugewandten Hausfassaden oberhalb der Schaufensteröffnung und unterhalb der Brüstungskante des 1. Obergeschosses.
Ausnahmsweise sind Flachwerbeanlagen bis zur Brüstungskante des 2. Obergeschosses zulässig, wenn sich in dem 1. und / oder 2. Obergeschoss eines Gebäudes überwiegend gewerbliche Nutzung befindet.
(3) Werbezonen für rechtwinklig zur Fassade angebrachte Werbeanlagen sind
in der Bürgermeister-Smidt-Straße die Lufträume vor der Hausfassade unterhalb des hausseitigen Kragdaches oder des öffentlichen Glasvordaches bis 2,40 m über der Geländeoberkante. Ein Mindestabstand von 0,40 m zwischen der Außenkante der Werbeanlage und der Innenkante der Rundstütze des öffentlichen Glasvordaches ist einzuhalten. Dies gilt auch für Werbeanlagen an hausseitigen Kragdächern (Anlagen 2 bis 4).
in der Fährstraße, der Straße Karlsburg und am Theodor-Heuss-Platz die Lufträume vor der Hausfassade unterhalb der Brüstungskante des 1. Obergeschosses bis 2,40 m über der Geländeoberkante.
(4) § 10 Absatz 2 Bremische Landesbauordnung, der bestimmt, dass Werbeanlagen die der architektonischen Gliederung dienenden Bauteile der Fassade und des öffentlichen Glasvordaches nicht überdecken dürfen, bleibt unberührt.
(1) Auf den in § 2 Absatz 2 festgelegten Flächen innerhalb der Werbezone dürfen Flachwerbeanlagen an der Fassade die absolute Breite der Schaufensterfront je Ladenlokal nicht überschreiten. Sie dürfen eine Höhe von 0,70 m nicht überschreiten. Kein Teil der Flachwerbeanlagen darf mehr als 0,30 m vor die Fassade ragen (Anlagen 2 und 3: Werbeanlage B).
(2) Auf den in § 2 Absatz 3 festgelegten Flächen innerhalb der Werbezone dürfen rechtwinklig zur Fassade angebrachte Werbeanlagen die Maße von 1,20 m (Breite) x 0,80 m (Höhe) x 0,20 m (Tiefe) nicht überschreiten. Die Form der Werbeanlage kann frei gewählt werden. Die Wiederverwendung halbkreisgeformter Werbeanlagen aus dem Altbestand unter dem ehemaligen Tonnendach der Bürgermeister-Smidt-Straße ist unzulässig.
(3) In der Bürgermeister-Smidt-Straße sind rechtwinklig zur Fassade angebrachte Werbeanlagen steif hängend gelöst von der Fassade unter hausseitigen Kragdächern oder an den vorgegebenen Punkten des öffentlichen Glasvordaches mittig zu der Regenrinne zu befestigen (Anlagen 2 und 3: Werbeanlage A). Oberhalb der Glasdächer vorkragende Werbeanlagen (Ausstecker) sind nicht zulässig. Die Befestigung und die Zuführung der Energieversorgung für die Beleuchtung erfolgt nach dem in Anlage 6a und b vorgegebenen Standard.
(4) Je Ladengeschäft ist eine hängende Werbeanlage zulässig. Ab einer Breite eines Ladengeschäfts von 20 m an der Straßenfront ist abweichend von Satz 1 je volle 10 m jeweils eine weitere hängende Werbeanlage zulässig.
(5) Im Sinne des § 9 Bremische Landesbauordnung darf die Farbgebung der Werbeanlagen nicht in störendem oder verunstaltendem Kontrast zur Farbgebung und zum Material der Fassade stehen. Die Verwendung von Leuchtfarbe für dauerhaft betriebene Werbeanlagen ist unzulässig.
(6) Der Betrieb von sich verändernden Leucht- und Wechselschaltungen (wie z. B. Laufschriften, rhythmische An- und Ausschaltungen, wechselnde Farben) ist unzulässig.
(1) Schleppmarkisen dürfen in heruntergelassenem Zustand erst in einer Höhe von 2,10 m über der Geländeoberkante beginnen. Eine Befestigung von Schleppmarkisen an der Konstruktion des öffentlichen Glasdaches ist nicht zulässig. Oberhalb der hausseitigen Kragdächer und des öffentlichen Glasvordaches sind Schleppmarkisen als Sonnenschutz unzulässig.
(2) Für das Tuch von Schleppmarkisen ist ein Farbton entsprechend der Farbpalette gemäß Anlage 5 zu wählen. Die Tücher sind unifarben zu wählen.
Die Bauordnungsbehörde kann von den Vorschriften dieses Ortsgesetzes Abweichungen zulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 67 Bremische Landesbauordnung vorliegen.
Ordnungswidrig gemäß § 83 Absatz 1 Nummer 1 Bremische Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Werbeanlagen entgegen den Bestimmungen der §§ 2, 3 und 5 aufstellt oder anbringt oder
Schleppmarkisen entgegen den Bestimmungen des § 4 anbringt.
(1) Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Bürgermeister-Smidt-Straße Bremerhaven vom 26. April 2001 (Brem.GBl. S. 183) außer Kraft.
Bremerhaven, den 20. März 2012
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
gez. Grantz
Oberbürgermeister