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Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
(1) Dieses Ortsgesetz gilt für alle Werbeanlagen im Sinne des § 10 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) in der Neufassung vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 401) in der jeweils geltenden Fassung im Stadtgebiet Bremerhaven mit Ausnahme von Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten, in denen großflächiger Einzelhandel und/oder Fachmärkte zulässig sind.
(2) Das Ortsgesetz der Stadt Bremerhaven über die Gestaltung von Werbeanlagen in der Innenstadt (Werbesatzung „Innenstadt“) vom 20. März 2012 (Brem.GBl. S. 134) in der jeweils geltenden Fassung bleibt von den Regelungen dieses Ortsgesetzes unberührt.
(3) Besteht für ein Gebiet ein Bebauungsplan, der Festsetzungen für Werbeanlagen enthält, bleiben die Vorschriften des Bebauungsplanes unberührt.
(1) Werbeanlagen, die insgesamt mehr als 20 vom Hundert der maßgebenden Fassadenfläche bedecken, sind nicht zulässig. Bestehende Anlagen sind mitzurechnen. Als maßgebende Fassadenfläche wird eine Fassade oder ein Teil der Fassade bezeichnet, die bzw. der einheitlich gestaltet ist und in einer Ebene liegt.
(2) Zusätzlich zu den Einschränkungen nach § 10 Absatz 2 Bremische Landesbauordnung sind Werbeanlagen, die Gliederungen innerhalb von Fassaden wie Fensterbänder, Gesimse, Säulen, Lisenen usw. überdecken, nicht zulässig.
(3) Belange des Denkmalschutzes sind nach den Bestimmungen des Bremischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 27. Mai 1975 (Brem.GBl. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen und gesondert zu würdigen. Ein geschütztes Denkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde mit Aufschriften oder Werbeeinrichtungen versehen werden.
Der Bauherr ist verpflichtet, zusätzlich zu den Bauvorlagen gemäß § 4 Bremische Bauvorlagenverordnung vom 11. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 327) in der jeweils geltenden Fassung den schriftlichen Nachweis über die Zulässigkeit der Werbeanlage nach diesem Ortsgesetz der Bauordnungsbehörde vorzulegen.
Die Bauordnungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag in begründeten Einzelfällen Abweichungen von den Vorschriften dieses Ortsgesetzes zulassen, wenn die Werbeanlagen künstlerischen Kriterien entsprechen und die Voraussetzungen des § 67 Bremische Landesbauordnung vorliegen.
Ordnungswidrig gemäß § 83 Absatz 1 Nummer 1 Bremische Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Werbeanlagen im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes anbringt.