|
|
(1) Kindertageseinrichtungen im Sinne dieses Ortsgesetzes sind Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Horte und Familienzentren, die von der Stadt Bremerhaven betrieben werden. Zweck der Kindertageseinrichtungen ist die Förderung der Jugendhilfe durch die Erbringung von Leistungen in Tageseinrichtungen im Rahmen des Bremischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Bremisches Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz - BremKTG) vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Betrieb von Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Horten und Familienzentren in Bremerhaven verwirklicht. Sie verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Weitere Einzelheiten für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen werden in Ortsgesetzen oder Richtlinien der Stadt Bremerhaven geregelt.
Die Stadt Bremerhaven finanziert die von ihr betriebenen Kindertageseinrichtungen durch Kindertagesstättenbeiträge und durch Haushaltsmittel. Diese Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Die Stadt erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtungen. Sie erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtungen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück.
(1) Bei Aufhebung oder Auflösung der Kindertageseinrichtungen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Kindertageseinrichtungen an die Stadt Bremerhaven.
(2) Die Stadt Bremerhaven hat das ihr nach Absatz 1 zufallende Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.