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Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
(1) Einfriedigungen an der Grenze des öffentlichen Grundes, an der Straßenbegrenzungslinie oder der Straßenfluchtlinie dürfen die Höhe nicht überschreiten, die nach § 11 Abs. 4 der Bremischen Landesbauordnung für Einfriedigungen zwischen Nachbargrundstücken zulässig ist oder zugelassen werden kann.
(2) Die Höhe der Einfriedigung nach Absatz 1 ist von der festgelegten Straßenhöhe an der Grenze zwischen Straße und einzufriedigendem Grundstück aus zu messen.
(3) Eine geringere oder größere Höhe kann verlangt oder zugelassen werden, wenn
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder
die Verkehrssicherheit oder
die Gestaltung oder
ein besonderes Bedürfnis
es erfordern.
(1) Im Anschluß an die Gebäudewand aneinandergereihter Wohnhäuser können zur Abschirmung gegenüber den Nachbarn von im Freien liegenden Ruheplätzen, Terrassen u. dergl. bis zu 3 m lange und 2,25 m hoher Sicht- und Windschutzwände zugelassen werden.
(2) Bei höhenungleichen Grundstücken kann eine größere oder geringere Höhe verlangt oder zugelassen werden.
(3) Die Höhe dieser Sicht- und Windschutzwände ist von dem Boden des zu schützenden Ruheplatzes, der Terrasse oder dergleichen zu messen.