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(1) Für die für einen Einwohnerantrag bzw. ein Bürgerbegehren erforderlichen Unterschriften sind Antragslisten oder Einzelanträge zu verwenden, die von jeder Antragstellerin und jedem Antragsteller persönlich und handschriftlich mit Vor- und Familiennamen zu unterzeichnen sind; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt sowie Wohnort und Wohnung lesbar einzutragen. Jeder neuen Unterschriftenseite oder jedem Einzelantrag ist der Wortlaut des Antrages bzw. das Ziel des Begehrens voranzustellen. Die Beschaffung der Antragslisten ist Sache derjenigen, die den Einwohnerantrag stellen bzw. das Bürgerbegehren initiieren.
(2) Ungültig sind Eintragungen, die Absatz 1 nicht entsprechen, unleserlich oder unvollständig sind oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.
(3) Der Einwohnerantrag bzw. das Bürgerbegehren ist beim Stadtverordnetenvorsteher einzureichen. Dieser leitet die Antragslisten und Einzelanträge dem Magistrat zu, sofern der Einwohnerantrag bzw. das Bürgerbegehren nicht offensichtlich unzulässig ist. Der Magistrat überprüft die Eintragungen entsprechend § 15a bzw. § 15b der Verfassung für die Stadt Bremerhaven anhand des Melderegisters und teilt das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich dem Stadtverordnetenvorsteher mit.
(4) Die Meldebehörde prüft, ob die erforderliche Zahl gültiger Eintragungen für das Zustandekommen des Einwohnerantrages bzw. Bürgerbegehrens erreicht ist. Sie kann ihre Prüfung in Form von Stichproben durchführen. Die Prüfung kann abgebrochen werden, wenn aufgrund der Stichproben erwartet werden kann, daß die erforderliche Zahl erreicht ist. In diesen Fällen wird vermutet, daß der Einwohnerantrag/das Bürgerbegehren ausreichend unterzeichnet ist.
Berechtigt, die Unterzeichner eines Einwohnerantrages bzw. Bürgerbegehrens zu vertreten, können nur Personen sein, die auch einen Einwohnerantrag bzw. ein Bürgerbegehren unterstützen können. Sie sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, jeder für sich berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Gegenstand abzugeben und entgegenzunehmen.
(1) Soweit in diesem Ortsgesetz nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Berechnung von Fristen und Terminen § 31 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Der Stadtverordnetenvorsteher stellt den im Einwohnerantrag bzw. Bürgerbegehren benannten Vertrauenspersonen unverzüglich die abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit zu.
(3) Hinsichtlich der Ladungsfristen und der Redezeit für die Vertrauenspersonen eines Einwohnerantrages bzw. Bürgerbegehrens gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven entsprechend. § 14 Abs. 2 Satz 3 der Geschäftsordnung findet keine Anwendung.
(1) Der Einwohnerantrag kann auch von in der Stadt wohnenden Ausländerinnen und Ausländern sowie Jugendlichen unterzeichnet werden; die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen am Tag seines Eingangs das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Einwohnerantrag soll einen Vorschlag zur Deckung der mit seiner Erfüllung verbundenen Ausgaben oder Einnahmeausfälle enthalten.
(1) Die mit dem Bürgerbegehren nach § 15b Absatz 3 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven einzubringende Frage ist so zu formulieren, daß sie das Ziel des Begehrens hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck bringt. Sie darf die freie und sachliche Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger, insbesondere durch beleidigende, polemische oder suggestive Formulierungen nicht gefährden. Inhaltlich zusammenhängende Teilbereiche können zusammengefaßt werden; in diesem Fall ist eine ganzheitliche Abstimmungsfrage zu formulieren. Die Kopplung unterschiedlicher Bürgerbegehren in einem Verfahren ist nicht zulässig.
(2) Der Kostendeckungsvorschlag ist den Antragstellerinnen und Antragstellern vor Eintragung in die Antragsliste oder Erstellung der Einzelanträge in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Gleiches gilt für die Begründung des Bürgerbegehrens.
(3) Das Bürgerbegehren darf nur von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet werden, die am Tag seines Eingangs beim Stadtverordnetenvorsteher entsprechend den Bestimmungen des Bremischen Wahlgesetzes wahlberechtigt sind.
(4) Gegen den Beschluß der Stadtverordnetenversammlung ist ein Bürgerbegehren auch dann gerichtet, wenn es den Beschluß nicht ausdrücklich erwähnt, sondern in positiver Formulierung ein anderes Vorhaben anstelle des von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Vorhabens anstrebt.
(5) Der Stadtverordnetenvorsteher macht das Ergebnis der Prüfung gemäß § 15b Abs. 5 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven unverzüglich öffentlich bekannt.
(1) Die Stadtverordnetenversammlung legt für die Durchführung des Bürgerentscheides einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fest; der Termin und die dabei zur Entscheidung zu bringende Frage sind öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die auf den Stimmzetteln zur Entscheidung zu bringende Frage muß so gestellt sein, daß sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Kommt der Bürgerentscheid durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung zustande, wird die Formulierung der Frage von dieser entschieden, bei einem Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens von den Bürgerinnen und Bürgern, die den Bürgerentscheid erwirkt haben.
(3) Die Kosten der Durchführung eines Bürgerentscheides trägt die Stadt Bremerhaven.
Soweit dieses Ortsgesetz nichts anderes bestimmt, gelten für den Bürgerentscheid § 42 Abs. 2 des Bremischen Wahlgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften über
die Ausübung des Wahlrechts (§ 3),
die Vorbereitung der Wahl (§ 15),
die Wahlprüfung (§ 47),
die Anfechtung, Fristen und Termine (§§ 54 und 55) sowie die hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften entsprechend. Wird der Bürgerentscheid mit einer Wahl zum Deutschen Bundestag gemeinsam durchgeführt, treten an die Stelle der in Absatz 1 Nummern 2 bis 6 bezeichneten Vorschriften des Bremischen Wahlgesetzes die entsprechenden Vorschriften des Bundeswahlgesetzes sowie die hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften.