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Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet in dem Stadtteil Blumenthal wird förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.
(2) Ziel der Sanierung ist die Behebung der festgestellten städtebaulichen Missstände im Sinne von § 136 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Baugesetzbuches. Durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen sollen die Lebensbedingungen im Gebiet wesentlich verbessert und seine Funktions- und Entwicklungsfähigkeit nachhaltig gestärkt werden. Die städtebaulichen Maßnahmen sollen der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dienen.
(1) Das Sanierungsgebiet bezieht das Stadtteilzentrum Blumenthal und Schnittstellen zum Kämmerei-Quartier ein. Dieses setzt sich zusammen aus dem historischen Stadtteilzentrum mit der Mühlenstraße vom Marktplatz bis hin zum Wasserturm, den hieran angrenzenden Wohnquartieren westlich und östlich dieser Achse sowie den Gebäuden an der Weserstrandstraße entlang der Bahrsplate.
Folgende Straßenzüge stellen die Grenze des Sanierungsgebiets dar:
Im Osten erfolgt die Begrenzung durch die Landrat-Christians-Straße in Richtung Vegesack und die Lüssumer Straße.
Im Süden verläuft die Untersuchungsgebietsgrenze entlang der Landrat-Christians-Straße einschließlich der Grundstücke auf beiden Straßenseiten und Weserstrandstraße.
Im Westen bilden die angrenzenden Grundstücke der George-Albrecht-Straße und der Mühlenstraße die Grenze.
Im Norden stellen die angrenzenden Grundstücke um den ehemaligen Wasserturm an der Mühlenstraße sowie die Bahntrasse die Gebietsgrenze dar.
(2) Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebiets ergibt sich aus dem Übersichtsplan vom Januar 2022, der Bestandteil des Ortsgesetzes ist (Anlage). Eine Ausfertigung liegt in der Plankammer der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau Fachbereich-01 zur kostenfreien Einsichtnahme für die Öffentlichkeit aus.
Dieses Ortsgesetz wird mit Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Hinweis:
Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches werden
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde Bremen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Anlage: Übersichtsplan