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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Ortsgesetz über den Betrieb des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide (Krankenhausbetriebsgesetz - KHBG) vom 9. Dezember 199301.01.1994 bis 03.11.2008
Eingangsformel01.01.2005 bis 03.11.2008
Erster Abschnitt - Verfassung und Verwaltung01.01.1994 bis 03.11.2008
§ 1 - Rechtsstellung01.01.2005 bis 03.11.2008
§ 2 - Gemeinnützigkeit01.01.2005 bis 03.11.2008
§ 3 - Krankenhausbetriebsleitung und Vertretung01.01.2005 bis 03.11.2008
§ 4 - Aufgaben der Direktion01.01.2005 bis 03.11.2008
§ 5 - Sitzungen und Beschlüsse der Direktion01.01.2005 bis 03.11.2008
§ 6 - Aufgaben des Verwaltungsdirektors/der Verwaltungsdirektorin01.01.1994 bis 03.11.2008
§ 7 - Aufgaben des Ärztlichen Direktors/der Ärztlichen Direktorin01.01.1994 bis 03.11.2008
§ 8 - Aufgaben des Krankenpflegedirektors/der Krankenpflegedirektorin01.01.1994 bis 03.11.2008
§ 9 - Aufsicht über den Krankenhausbetrieb01.01.2005 bis 03.11.2008
§ 10 - Krankenhausausschuß01.01.2005 bis 03.11.2008
§ 11 - Erweiterung des Krankenhausausschusses01.01.2005 bis 03.11.2008
§ 12 - Aufgaben des Krankenhausausschusses01.01.2005 bis 03.11.2008
Zweiter Abschnitt - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen01.01.1994 bis 03.11.2008
§ 13 - Sondervermögen01.01.2005 bis 03.11.2008
§ 14 - Erhaltung des Vermögens und Sicherstellung der Leistungsfähigkeit01.01.2005 bis 03.11.2008
§ 15 - Entscheidung über Lieferungen und Leistungen01.01.2005 bis 03.11.2008
§ 16 - Kassenwirtschaft, Aufnahme von Krediten01.01.2005 bis 03.11.2008
§ 17 - Wirtschaftsplan01.01.1994 bis 03.11.2008
§ 18 - Erfolgsplan01.01.1994 bis 03.11.2008
§ 19 - Vermögensplan01.01.2002 bis 03.11.2008
§ 20 - Stellenübersicht01.01.2005 bis 03.11.2008
§ 21 - Finanzplan01.01.1994 bis 03.11.2008
§ 22 - Buchführung und Kostenrechnung01.01.2005 bis 03.11.2008
§ 23 - Zwischenberichte01.01.1994 bis 03.11.2008
§ 24 - Lagebericht01.01.1994 bis 03.11.2008
§ 25 - Prüfung des Jahresabschlusses01.01.1994 bis 03.11.2008
§ 26 - Rechenschaft01.01.1994 bis 03.11.2008
Dritter Abschnitt - Schlußbestimmung01.01.1994 bis 03.11.2008
§ 27 - Inkrafttreten01.01.1994 bis 03.11.2008

Ortsgesetz über den Betrieb des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide (Krankenhausbetriebsgesetz - KHBG)

Krankenhausbetriebsgesetz

Veröffentlichungsdatum:01.01.2005 Inkrafttreten01.01.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2005 bis 03.11.2008Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2004 (Brem.GBl. S. 627)
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 369

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juris-Abkürzung: KHBG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:KHBG
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über den Betrieb des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide
(Krankenhausbetriebsgesetz - KHBG)
Vom 9. Dezember 1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2005 bis 03.11.2008

aufgeh. durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2008 (Brem.GBl. S. 337)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2004 (Brem.GBl. S. 627)

Der Magistrat verkündet die nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Neufassung des Ortsgesetzes:

Erster Abschnitt
Verfassung und Verwaltung

§ 1
Rechtsstellung

(1) Das Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide wird als organisatorisch und wirtschaftlich selbständiger Krankenhausbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt (Sondervermögen).

(2) Das Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide handelt in seinem Aufgabenbereich mit unmittelbarer Wirkung für und gegen die Stadt Bremerhaven. Es führt den Namen „Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide, Eigenbetrieb der Stadt Bremerhaven“.

(3) Die beim Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Beamten stehen im Dienst der Stadt Bremerhaven. Dienstvorgesetzter der Beamten ist der Oberbürgermeister, oberste Dienstbehörde der Magistrat.

§ 2
Gemeinnützigkeit

(1) Das Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613). Zweck des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens (§ 52 Abs. 2 Abgabenordnung). Dieser Zweck ist verwirklicht insbesondere durch den Betrieb eines Krankenhauses im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, das in den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzordnung fällt (§ 67 Abs. 1 Abgabenordnung).

(2) Mittel des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide dürfen nur für Zwecke dieses Krankenhausbetriebs verwendet werden.

(3) Im Falle einer Auflösung des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide wird das Vermögen, soweit es den gemeinen Wert der eingebrachten Sach- und der eingezahlten Kapitaleinlagen übersteigt, ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken zugeleitet.

(4) Niemand darf durch Ausgaben, die der Eigenständigkeit und dem Zweck des Krankenhausbetriebes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Krankenhausbetriebsleitung und Vertretung

(1) Das Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide wird durch eine Direktion selbständig und eigenverantwortlich geleitet.

(2) Die Direktion besteht aus dem Verwaltungsdirektor/der Verwaltungsdirektorin, dem Ärztlichen Direktor/der Ärztlichen Direktorin und dem Krankenpflegedirektor/der Krankenpflegedirektorin.

(3) Ist ein Mitglied der Direktion verhindert, übernimmt dessen Vertreter die Funktion.

(4) Die Direktion vertritt das Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide außergerichtlich durch den Verwaltungsdirektor/die Verwaltungsdirektorin. Diese/r kann Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit der Vertretung beauftragen.

(5) In gerichtlichen Verfahren wird die Stadt Bremerhaven in Angelegenheiten des Eigenbetriebes durch den Magistrat vertreten.

(6) Die Mitglieder der Direktion werden in der Regel für 6 Jahre bestellt.

§ 4
Aufgaben der Direktion

(1) Die Direktion gewährleistet im Rahmen ihres Entscheidungsbereiches die Patientenversorgung nach den Grundsätzen der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung.

(2) Die Mitglieder der Direktion sind zur gemeinsamen Leitung des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide und zur kooperativen Zusammenarbeit verpflichtet; sie haben bei allen Entscheidungen die Interessen des gesamten Krankenhausbetriebes zu wahren.

(3) Die Direktion entscheidet über Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie über deren sonstige Personalangelegenheiten. Das gilt nicht für Einstellungen, einzelvertragliche Vergütungsregelungen und Entlassungen bei Mitgliedern der Direktion, ärztlichen Leitern der Kliniken und Institute und dem Apothekenleiter/der Apothekenleiterin.

(4) Zu den gemeinsamen Aufgaben der Direktion gehören insbesondere

1.

die Beratung und Beschlußfassung über Anträge und Vorlagen in Angelegenheiten, die der Stadtverordnetenversammlung oder dem Krankenhausausschuß vorbehalten sind,

2.

die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und der Betriebssicherheit des Krankenhausbetriebes einschließlich des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,

3.

die Koordinierung der Krankenhausdienste,

4.

die Festlegung von Maßnahmen zur Einhaltung des Wirtschaftsplanes,

5.

der Abschluß von Pflegesatzvereinbarungen und sonstigen Verträgen mit Sozialleistungsträgern sowie wichtige Verträge mit anderen,

6.

die Festlegung von allgemeinen Vertragsbedingungen.

(5) Die Direktorin gibt sich eine Geschäftsordnung, die dem Magistrat vorzulegen ist.

(6) Die Direktion hat dem Magistrat in allen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen und auf Anforderung Bericht zu erstatten. Sie hat ihn über alle wichtigen Vorkommnisse rechtzeitig zu unterrichten.

§ 5
Sitzungen und Beschlüsse der Direktion

(1) Beschlüsse der Direktion werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Entscheidungen, die die Einhaltung des Wirtschaftsplanes beeinträchtigen können, dürfen nur mit Zustimmung des Verwaltungsdirektors/der Verwaltungsdirektorin getroffen werden. Bestehen der Ärztliche Direktor/die Ärztliche Direktorin und der Krankenpflegedirektor/die Krankenpflegedirektorin nach erneuter Beratung auf ihrem Antrag, so ist die Angelegenheit dem für das Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide zuständigen Magistratsmitglied zur Entscheidung vorzulegen.

(2) In den Sitzungen der Direktion führt der Verwaltungsdirektor/die Verwaltungsdirektorin den Vorsitz. Er/Sie führt die Geschäfte der Direktion und stellt die Durchführung der Beschlüsse sicher.

§ 6
Aufgaben des Verwaltungsdirektors/der Verwaltungsdirektorin

Der Verwaltungsdirektor/Die Verwaltungsdirektorin ist für den Verwaltungs-, Wirtschafts- und den technischen Bereich verantwortlich; hierzu gehören insbesondere

1.

die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplanes, die Aufstellung des Jahresabschlusses, des Finanzplanes und des Lageberichtes,

2.

die wirtschaftliche Betriebsführung des Krankenhausbetriebes,

3.

die Leitung der allgemeinen Verwaltung, des Rechnungswesens einschließlich der Finanz Wirtschaft, des Personal- und des Beschaffungswesens sowie des Sozialdienstes,

4.

die Leitung der Wirtschaftsbetriebe und der nicht-medizinischen Versorgungsdienste einschließlich der Haus-, Betriebs- und Medizintechnik,

5.

die Koordinierung der Planung und Organisation des Krankenhausbetriebes,

6.

die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter/-innen im Verwaltungs-, Wirtschafts- und im technischen Bereich.


§ 7
Aufgaben des Ärztlichen Direktors/der Ärztlichen Direktorin

Der Ärztliche Direktor/Die Ärztliche Direktorin ist für den ärztlichen Bereich verantwortlich. Hierzu gehören insbesondere

1.

die Koordinierung und die Sicherung der Zusammenarbeit der ärztlichen und medizinisch-technischen Dienste einschließlich der medizinischen Versorgungsdienste,

2.

grundsätzliche Regelungen für die Gestaltung von Dienst- und Urlaubsplänen und Vorschläge für Arbeitsabläufe sowie den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft für den ärztlichen und den medizinisch-technischen Dienst,

3.

die Sicherstellung der Krankenhaushygiene einschließlich der Gesundheitsüberwachung der Mitarbeiter/-innen, die Überwachung der Durchführung aufsichtsbehördlicher Anweisungen und die Wahrnehmung der gesetzlichen Verpflichtungen in den Kliniken und in den ärztlich geleiteten Instituten sowie in der Krankenhausapotheke,

4.

die Sicherstellung der ordnungsgemäßen ärztlichen Dokumentation,

5.

die Weiterentwicklung des Zusammenwirkens zwischen Krankenhausärzten/-ärztinnen und niedergelassenen Ärzten/Ärztinnen,

6.

die Beurteilung von Anforderungen zur Beschaffung von medizinischen Anlagegütern sowie die Mitwirkung bei der Ermittlung und Überwachung des medizinischen Bedarfs,

7.

die Mitwirkung bei der Ermittlung und Begründung des Personalbedarfs für den ärztlichen und medizinisch-technischen Dienst,

8.

die Fort- und Weiterbildung der ärztlichen und der medizinisch-technischen Mitarbeiter/-innen.


§ 8
Aufgaben des Krankenpflegedirektors/der Krankenpflegedirektorin

Der Krankenpflegedirektor/Die Krankenpflegedirektorin ist für die pflegerischen Bereiche einschließlich der mit Pflegepersonen besetzten Funktionsbereiche verantwortlich. Hierzu gehören insbesondere

1.

die Koordinierung des pflegerischen Personaleinsatzes einschließlich des Einsatzes der Praktikanten/Praktikantinnen im Pflegebereich,

2.

die Gestaltung von Dienst- und Urlaubsplänen, Arbeitsabläufen, Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften für den Pflege- und Funktionsdienst,

3.

die Sicherstellung der ordnungsgemäßen pflegerischen Dokumentation,

4.

die Weiterentwicklung der pflegerischen Arbeit unter Berücksichtigung des medizinischen und medizinisch-technischen Fortschritts,

5.

die Überwachung der wirtschaftlichen Verwendung bei den pflegerischen Verbrauchs- und Gebrauchsgütern,

6.

die Beurteilung von Anforderungen zur Beschaffung von Anlagegütern für den pflegerischen Bereich,

7.

die Mitwirkung bei der Ermittlung und der Begründung des Personalbedarfs für den Pflege- und Funktionsdienst,

8.

die Durchführung der praktischen Ausbildung der Schüler und Schülerinnen in der Krankenpflege, der Krankenpflegehilfe und der Entbindungspflege,

9.

die Fort- und Weiterbildung des Personals im Pflege- und Funktionsdienst.


§ 9
Aufsicht über den Krankenhausbetrieb

(1) Der Magistrat führt die Aufsicht darüber, daß das Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide seine Aufgaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich durchführt und die allgemeinen gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften beachtet und eingehalten werden.

(2) In Ausübung dieser Aufsicht kann der Magistrat Entscheidungen der Direktion oder deren einzelner Mitglieder nach Anhörung aufheben und der Direktion oder einzelnen Mitgliedern Weisungen erteilen, wenn er die Erfüllung der Aufgaben, die der Direktion übertragen sind, als gefährdet ansieht. Werden die Weisungen nicht befolgt, kann der Magistrat einen Beauftragten/eine Beauftragte bestellen, der/die einzelne oder alle Befugnisse der Direktion oder eines Direktionsmitgliedes ausübt. Der Magistrat hat den Krankenhausausschuß hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Magistrat kann ferner nach § 34 Abs. 2 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven bei der Stadtverordnetenversammlung die Aufhebung von Beschlüssen des Krankenhausausschusses beantragen.

§ 10
Krankenhausausschuß

Die Stadtverordnetenversammlung bestellt für die Angelegenheiten des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide einen Krankenhausausschuß. Für die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung gelten die §§ 34 und 37 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven.

§ 11
Erweiterung des Krankenhausausschusses

(1) Dem Krankenhausausschuß gehören zwei Vertreter/Vertreterinnen der Bediensteten an, wobei ein Vertreter/eine Vertreterin nicht Bediensteter/Bedienstete des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide sein darf.

(2) Die Vertreter werden von den Bediensteten des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide nach Maßgabe des § 6a Abs. 2 bis 6 des Bremischen Gesetzes über Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden vom 6. Juli 1992 (Brem.GBl. S. 161) sowie der Wahlordnung zur Wahl der Vertreter der Bediensteten in Eigenbetrieben vom 24. August 1992 (Brem.GBl. S. 265) in den jeweils geltenden Fassungen gewählt.

(3) Die Direktion nimmt an den Sitzungen des Krankenhausausschusses teil und hat das Recht, sich zu allen Beratungspunkten zu äußern.

§ 12
Aufgaben des Krankenhausausschusses

(1) Der Krankenhausausschuß berät und beschließt in den Angelegenheiten des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide, die nicht nach § 18 Abs. 1 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven der Stadtverordnetenversammlung vorbehalten sind und nicht in die Zuständigkeit der Direktion oder eines ihrer Mitglieder fallen.

(2) Der Krankenhausausschuß berät und beschließt über Vorlagen an die Stadtverordnetenversammlung.

(3) Der Krankenhausausschuß beschließt insbesondere

1.

über die Aufgaben des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide und die Grundsätze seiner Organisation,

2.

über die Anträge der Direktion auf Wahrnehmung von Forschungs- und Lehraufgaben,

3.

über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Direktion und ihrer Vertreter/-innen sowie der leitenden Ärzte/Ärztinnen und des Apothekenleiters/der Apothekenleiterin und einzelvertragliche Vergütungsregelungen für diesen Personenkreis,

4.

über die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,

5.

über die Bestellung der Prüfer für den Jahresabschluß,

6.

über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Direktion.

(4) Der Zustimmung des Krankenhausausschusses bedürfen

1.

der Abschluß von Pflegesatzvereinbarungen und sonstigen Verträgen mit Sozialleistungsträgern sowie wichtige Verträge mit anderen,

2.

erfolggefährdende Mehraufwendungen,

3.

die Festsetzung von sonstigen Entgelten.


Zweiter Abschnitt
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

§ 13
Sondervermögen

(1) Zum Sondervermögen Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide gehören die Einrichtungen, die auf Dauer dem Krankenhausbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Krankenhausbetrieb bewirtschaftet werden.

(2) Das Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten.

(3) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide gelten die Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und die dazu erlassenen Ausführungsvorschriften und die Regelungen dieses Ortsgesetzes. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen mit den sich aus § 118 dieses Gesetzes für Bremerhaven ergebenden Einschränkungen und Änderungen entsprechend. Der Magistrat kann im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt Ausnahmen zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse der Stadt Bremerhaven besteht.

§ 14
Erhaltung des Vermögens und Sicherstellung der Leistungsfähigkeit

(1) Das Vermögen des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide und seine Leistungsfähigkeit sind unter Wahrung der Grundsätze wirtschaftlicher und sparsamer Betriebsführung zu erhalten.

(2) Die Aufwendungen für stationäre und sonstige Leistungen des Krankenhausbetriebes sollen nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatzes 1 vollständig durch die Entgelte nach der Bundespflegesatzverordnung und durch sonstige Erträge gedeckt werden.

(3) Jahresüberschüsse sind, soweit sie nicht nach Satz 3 zur Tilgung von Unterdeckungen zu verwenden sind, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Krankenhausbetriebes zu verwenden oder den Rücklagen zuzuführen. Ein etwaiger Jahresfehlbetrag ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Stadt Bremerhaven ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Überschüsse der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Tilgung des Fehlbetrages zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Vortrag von Fehlbeträgen ist durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zuläßt.

§ 15
Entscheidung über Lieferungen und Leistungen

(1) Der Verwaltungsdirektor/Die Verwaltungsdirektorin entscheidet eigenverantwortlich nach Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten, ob Lieferungen und Leistungen von Ämtern und anderen Einrichtungen der Stadt Bremerhaven in Anspruch genommen, selbst erbracht oder vergeben werden.

(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kreditgewährungen zwischen dem Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide und der Stadt Bremerhaven, einem anderen Eigenbetrieb der Stadt Bremerhaven oder einer Gesellschaft, an der die Stadt Bremerhaven beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten.

§ 16
Kassenwirtschaft, Aufnahme von Krediten

(1) Das Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide führt seine Kassenwirtschaft eigenständig über eine Sonderkasse mit Bankkonten unter eigenem Namen.

(2) Vorübergehend nicht benötigte Kassenbestände sind dem Magistrat zu marktüblichen Zinsen zur Verfügung zu stellen oder in Abstimmung mit ihm anzulegen.

(3) Der Krankenhausbetrieb kann vorübergehend Kassenkredite in der benötigten Höhe im Einvernehmen mit dem Magistrat aufnehmen. Kreditangebote des Magistrats haben bei gleichem Zinssatz Vorrang.

(4) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden dürfen, wird in der Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven festgesetzt. Die Aufnahme und Verwaltung der Darlehen obliegt dem Magistrat.

§ 17
Wirtschaftsplan

(1) Der vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres aufzustellende Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von der Direktion aufzustellen und dem Magistrat und dem Krankenhausausschuß vor Beginn des Wirtschaftsjahres zuzuleiten. Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes.

(2) Der Erfolgsplan und der Vermögensplan sind auszugleichen. Erträge und Deckungsmittel aus dem Haushalt der Stadt Bremerhaven müssen mit den Haushaltsansätzen übereinstimmen.

(3) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn

1.

das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird oder diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder

2.

zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Zuführungen der Stadt Bremerhaven oder höhere Kredite erforderlich werden oder

3.

im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder

4.

eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, daß es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.


§ 18
Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern. Seine Ansätze sind gegenseitig deckungsfähig.

(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere wenn sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes des laufenden Jahres und die gerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres danebenzustellen.

(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Direktion den Krankenhausausschuß und den Magistrat unverzüglich zu unterrichten.

§ 19
Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan muß mindestens enthalten

1.

alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Änderungen des Anlagevermögens (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Krankenhausbetriebes ergeben,

2.

die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Auf der Einnahmeseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen.

(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Änderungen des Anlagevermögens sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Ausgabenansätze für Einzelvorhaben unter 50.000,00 Euro sind zusammengefaßt zu veranschlagen.

(4) Ausgabenansätze für getrennt veranschlagte Vorhaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig; sie können für einzelne Vorhaben vom Krankenhausausschuß für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Mehrausgaben bei einzeln veranschlagten Vorhaben, die einen im Vermögensplan festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Krankenhausausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Krankenhausausschusses die seines Vorsitzenden/seiner Vorsitzenden; der Krankenhausausschuß ist in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 20
Stellenübersicht

(1) Die Stellenübersicht enthält die Stellen für die im Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide beschäftigten Angestellten und Arbeiter. Bei der Erstbewertung neuer Stellen und bei der Neubewertung von in der Stellenübersicht ausgewiesenen Stellen, die zu Höhergruppierungen führen können, ist ein Einvernehmen mit dem Magistrat erforderlich. Die im Krankenhausbetrieb beschäftigten Beamten/Beamtinnen sind im Stellenplan der Stadt Bremerhaven zu führen und in der Stellenübersicht nachrichtlich anzugeben.

(2) Die Stellenübersicht ist Grundlage für den Ansatz der Personalkosten im Erfolgsplan. Zum Vergleich sind die Zahlen der Stellenübersicht des laufenden Jahres und die Zahlen der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.

§ 21
Finanzplan

(1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist von der Direktion ein Finanzplan für fünf Jahre aufzustellen.

(2) Der Finanzplan besteht aus

1.

einer nach Jahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplanes sowie

2.

einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Krankenhausbetriebes, die sich auf die Finanzplanung des Krankenhausträgers auswirken.

(3) Im Finanzplan sollen in einer Übersicht die Auswirkungen auf die Entwicklung der Entgeltsätze dargestellt werden, die zum Ausgleich des Erfolgsplanes notwendig sind.

§ 22
Buchführung und Kostenrechnung

Die Rechnungs- und Buchführungspflichten des Klinikums Bremerhaven-Reinkenheide richten sich nach der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern (Krankenhausbuchführungsverordnung - KHBV - in der Neufassung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1046) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 23
Zwischenberichte

Die Direktion hat den Krankenhausausschuß und den Magistrat schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplanes im 1. Kalenderhalbjahr zu unterrichten.

§ 24
Lagebericht

(1) Zum Jahresabschluß ist ein Lagebericht aufzustellen. Darin sind mindestens der Geschäftsverlauf und die Lage des Krankenhausbetriebes so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

(2) Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:

1.

die Änderungen im Bestand der zum Krankenhausbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,

2.

die Änderungen im Bettenbestand, Leistungsangebot und Ausnutzungsgrad der Kliniken,

3.

den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben,

4.

bei den Finanzanlagen den Stand am Anfang des Wirtschaftsjahres, die Zugänge, die Abgänge und die Abschreibungen, den Stand am Abschlußstichtag durch Angabe der Nennwerte, Bilanzansätze und, soweit es sich um börsengängige Werte handelt, der Kurswerte am Abschlußstichtag,

5.

die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,

6.

die Umsatzerlöse des Berichtsjahres im Vergleich zum Vorjahr,

7.

den Personalaufwand nach Diensten mit der zahlenmäßigen Entwicklung der Belegschaft gegenüber dem Vorjahr,

8.

Maßnahmen mit besonderer Bedeutung für den Umweltschutz.


§ 25
Prüfung des Jahresabschlusses

(1) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes durch einen Wirtschaftsprüfer/eine Wirtschaftsprüferin oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlußprüfer/Abschlußprüferin) zu prüfen.

(2) Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses ist in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ferner die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die zweckentsprechende Verwendung der öffentlichen Fördermittel.

(3) Das Prüfungsrecht des Rechnungsprüfungsamtes gemäß § 118 Abs. 3 der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen bleibt unberührt.

§ 26
Rechenschaft

(1) Die Direktion hat den Jahresabschluß und den Lagebericht zusammen mit dem Prüfbericht innerhalb von neun Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres dem Krankenhausausschuß und dem Magistrat vorzulegen. Jahresabschluß und Lagebericht sind von den Mitgliedern der Direktion zu unterschreiben.

(2) Der Jahresabschluß soll innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellt werden.

Dritter Abschnitt
Schlußbestimmung

§ 27
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz über den Betrieb des Zentralkrankenhauses Reinkenheide - Krankenhausbetriebsgesetz (KHBG) - vom 8. Dezember 1988 (Brem.GBl. S. 325) außer Kraft.

Bremerhaven, den 9. Dezember 1993
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
gez. Willms
Oberbürgermeister


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