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Inhaltsverzeichnis: | |
Abschnitt 1 Organisation und Verwaltung | |
§ 1 | Rechtsform, Name, Stammkapital |
§ 2 | Ziele und Aufgaben |
§ 3 | Rechtsstellung der Bediensteten |
§ 4 | Betriebsleitung |
§ 5 | Aufgaben der Betriebsleitung |
§ 6 | Aufsicht |
§ 7 | Betriebsausschuss |
§ 8 | Festsetzung besonderer Entgelte |
§ 9 | Vertretung in gerichtlichen Verfahren |
Abschnitt 2 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen | |
§ 10 | Sondervermögen |
§ 11 | Entscheidung über Lieferungen und Leistungen |
§ 12 | Wirtschaftsplan |
§ 13 | Zwischenberichte |
§ 14 | Jahresabschluss und Lagebericht |
Abschnitt 3 Schlussvorschriften | |
§ 15 | Inkrafttreten |
(1) Mit Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes wird ein Eigenbetrieb für Gebäude- und Technikmanagement errichtet. Er ist eine nicht rechtsfähige wirtschaftende Einrichtung der Stadtgemeinde Bremen und bildet ein Sondervermögen mit selbstständiger Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Gebäude- und TechnikManagement Bremen (GTM), Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen.
(3) Für den Eigenbetrieb gelten die Vorschriften des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden entsprechend.
(4) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 25 000 Euro.
(1) Der Eigenbetrieb hat das Ziel, für die Dienststellen und Einrichtungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinde Bremen Dienstleistungen in der Bewirtschaftung der Gebäude und der mobilen und stationären Anlagen- und Ausstattungsgegenstände zu marktüblichen Bedingungen anzubieten und zu erbringen.
(2) Dem Eigenbetrieb obliegt für die Bereiche der Sondervermögen Immobilien und Technik des Landes Bremen und der Stadtgemeinde Bremen die Durchführung folgender Aufgaben:
Instandhaltung der Bausubstanz und der Gebäudetechnik,
technische Betriebsführung und Wartung,
gebäudebezogenes Energiecontrolling und -management,
Hausmeister- und Hilfsdienste,
Gebäude- und Glasreinigungsdienste,
Beschaffung, Bewirtschaftung und Verwertung mobiler und stationärer Anlage- und Ausrüstungsgegenstände,
sonstige Servicedienstleistungen.
(3) Der Eigenbetrieb erbringt seine Dienstleistungen aufgrund von Vereinbarungen.
(4) Der Eigenbetrieb kooperiert mit örtlichen und überörtlichen Einrichtungen und Unternehmen. Er kann Aufgaben außerhalb des Landes und der Stadtgemeinden im Rahmen des Betriebszwecks wahrnehmen.
(5) Dem Eigenbetrieb können vom Senat zusätzliche Aufgaben übertragen werden.
(1) Der Eigenbetrieb wird von bis zu zwei Geschäftsführern (Betriebsleitung) geleitet. Zur Vertretung wird ein stellvertretender Geschäftsführer bestellt.
(2) Die Geschäftsführer und der Stellvertreter werden vom Senator für Bau und Umwelt für die Dauer von jeweils höchstens sechs Jahren bestellt. Der Senator für Bau und Umwelt kann die Betriebsleitung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen. Als wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.
(3) Die Betriebsleitung vertritt die Stadtgemeinde Bremen in außergerichtlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebs. Die Betriebsleitung kann Betriebsangehörige in bestimmtem Umfang allgemein oder im Einzelfall mit ihrer Vertretung in außergerichtlichen Angelegenheiten des Eigenbetriebes beauftragen.
(1) Der Betriebsleitung obliegt die Betriebsführung. Dazu gehört die selbstständige und eigenverantwortliche Abwicklung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung notwendig sind, insbesondere
Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeiter und Angestellten, Ernennung, Beförderung, Entlassung, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand der Beamten sowie deren sonstige Personalangelegenheiten im Umfang der vom Senat übertragenen Befugnisse, soweit nicht das Arbeitsverhältnis der Betriebsleitung berührt ist,
Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit,
Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluss von Verträgen, die Beschaffung von Verbrauchs- sowie Investitionsgütern,
Abschluss von Vereinbarungen über die vom Eigenbetrieb zu erbringenden Leistungen,
Planung und Organisation des Eigenbetriebes,
der Abschluss von Kontrakten mit dem Senator für Bau und Umwelt.
(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Bau und Umwelt die Beschlussvorlagen für den Betriebsausschuss vor.
(1) Der Senator für Bau und Umwelt führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb in fachlicher Abstimmung mit dem Senator für Finanzen. Die Aufsicht umfasst insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.
(2) Der Senator für Bau und Umwelt ist zuständig für
die Festlegung der näheren Aufgaben und der Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebs,
die Beauftragung der Abschlussprüfer für den Jahresabschluss,
das Vorlegen der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gemäß § 27 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden zur Sitzung des Betriebsausschusses.
(3) Der Zustimmung des Senators für Bau und Umwelt bedürfen
der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von wichtigen Verträgen,
erfolggefährdende Mehraufwendungen.
(1) Für den Eigenbetrieb wird ein Betriebsausschuss gebildet.
(2) Der Betriebsausschuss führt den Namen Betriebsausschuss Gebäude- und TechnikManagement Bremen.
(3) Die Betriebsleitung ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. Von dieser Regelung kann nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Die Betriebsleitung hat das Recht, zu allen Punkten der Tagesordnung ihre Stellungnahme abzugeben.
(4) Der Betriebsausschuss berät und beschließt über
die Bestellung und Abberufung der Betriebsleitung sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,
die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,
die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss,
die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung der Betriebsleitung,
die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,
die Festsetzung von Entgelten in einem Entgeltverzeichnis.
Die Festsetzung der Entgelte für Lieferungen und Leistungen sowie der Entgelte für die Mitbenutzung von Betriebsvermögen, die nicht in einem Entgeltverzeichnis (§ 7 Abs. 3 Nr. 6) enthalten sind, obliegt der Betriebsleitung.
(1) Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und die nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.
(2) Der Eigenbetrieb ist zur Erhaltung des Sondervermögens und zu seiner technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklung verpflichtet. Er hat hierfür angemessene Rücklagen zu bilden.
(1) Die Betriebsleitung entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob der Eigenbetrieb Lieferungen und Leistungen von Dienststellen der bremischen Verwaltung oder von anderen in Anspruch nimmt. Dazu gehört auch die Entscheidung über die An- und Abmietung von Gebäuden und Räumen.
(2) Will der Eigenbetrieb von einer Dienststelle der bremischen Verwaltung Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so kann die Dienststelle dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung abhängig machen, in der insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln sind.
(3) Der Eigenbetrieb kann zur Erbringung von Dienstleistungen Dritte beauftragen. Bestehende Beruf- oder Amtsgeheimnisse sind dabei zu beachten.
(1) Der Entwurf des Wirtschaftsplanes ist von der Betriebsleitung aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres vom Senator für Bau und Umwelt dem Betriebsausschuss zuzuleiten. Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig zu beschließen, dass er der Stadtbürgerschaft in Verbindung mit dem jeweiligen Entwurf des Haushaltsplanes der Stadtgemeinde Bremen zur Kenntnisnahme zugeleitet werden kann. Entsprechendes gilt für Änderungen des Wirtschaftsplanes.
(2) Ausgaben für verschiedene Vorhaben des Vermögensplanes sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Bei Vorhaben, die nachweislich eng zusammenhängen, kann im Wirtschaftsplan die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklärt werden; darüber hinaus kann in besonderen Fällen der Senator für Bau und Umwelt die gegenseitige Deckungsfähigkeit erklären.
(3) Im Vermögensplan sind Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes der Zustimmung des Betriebsausschusses bedürfen. Ausgabenansätze für Einzelvorhaben unter 50 000 Euro können im Vermögensplan zusammengefasst veranschlagt werden.
(4) Mit dem Entwurf des Wirtschaftsplanes hat die Betriebsleitung einen fünfjährigen jährlich fortzuschreibenden Finanzplanentwurf vorzulegen.
Die Betriebsleitung hat den Senator für Bau und Umwelt sowie den Betriebsausschuss vierteljährlich jeweils zum Quartalsabschluss schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes und die Stellenbesetzungen zu unterrichten. Der Senator für Bau und Umwelt wird ermächtigt, über die Mindestanforderungen Richtlinien zu erlassen.
(1) Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht.
(2) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss hat der Eigenbetrieb einen Lagebericht sowie eine Erfolgsübersicht aufzustellen.
(3) Der Senator für Bau und Umwelt hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kostenrechnung zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres dem Betriebsausschuss vorzulegen.