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(1) Der Eigenbetrieb hat das Ziel, mit einem öffentlichen, allgemein zugänglichen zentralen und dezentralen Medienangebot einen nachhaltigen Beitrag zur Erfüllung des Bildungs-, Kultur- und Informationsauftrages der Stadtgemeinde Bremen zu leisten. Der Eigenbetrieb orientiert sich im Rahmen seiner Aufgaben am Bedarf der Nutzer und faßt dazu Fachwissen und Dienstleistungen zusammen. Die Einrichtungen des Eigenbetriebes dienen der gesellschaftlichen und kulturellen Kommunikation.
(2) Der Eigenbetrieb nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Auswahl Bereitstellung und Vermittlung eines aktuellen Informations- und Literaturangebotes für die schulische und berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, für die persönliche, gesellschaftliche, kulturelle Orientierung, Lebensgestaltung und Alltagsbewältigung sowie Unterhaltung,
außerschulische Leseförderung und Aktivitäten zur Sicherung der Kulturtechnik Lesen,
Vermittlung von Medienkompetenz.
(3) Der Eigenbetrieb kooperiert mit örtlichen und überörtlichen Einrichtungen und Unternehmen. Er arbeitet insbesondere mit dem Eigenbetrieb Bremer Volkshochschule auf den Gebieten kulturelle Weiterbildung, Vermittlung von Medienkompetenz und lebenslanges Lernen zusammen.
(4) Dem Eigenbetrieb können vom Senat zusätzliche Aufgaben übertragen werden.
(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Direktorin oder einem Direktor (Betriebsleitung) geleitet. Zur Vertretung der Direktorin oder des Direktors werden zwei stellvertretende Direktorinnen oder Direktoren (Stellvertretungen) bestellt. Eine der beiden Stellvertretungen muss über eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung, ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit kaufmännischem Schwerpunkt oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(2) Die Betriebsleitung und deren Stellvertretung werden vom Senator für Kultur für die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt. Der Senator für Kultur kann die Betriebsleitung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen. Als wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.
(1) Der Betriebsleitung obliegen die Aufgaben nach § 7 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden, insbesondere
die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluss von Verträgen und die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern,
die Entwicklung von strategischen Schwerpunkten und des Medienangebots,
die Planung und Organisation und
der Abschluss von Kontrakten mit dem Senator für Kultur.
(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Kultur die Beschlussvorlagen für den Betriebsausschuss vor.
(1) Der Senator für Kultur führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfaßt insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.
(2) Der Senator für Kultur legt die näheren Aufgaben und Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest.
(3) Der Zustimmung des Senators für Kultur bedarf der Abschluss von wichtigen Verträgen, insbesondere Drittunternehmerverträge, aus denen sich langfristige Verpflichtungen und weitreichende finanzielle Auswirkungen ergeben können.
(1) Für die Eigenbetriebe Stadtbibliothek Bremen und Bremer Volkshochschule wird ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet.
(2) Entsprechend § 11 Absatz 1 Nummer 13 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden berät und beschließt der Betriebsausschuss über
Kontrakte der Betriebsleitung mit dem Senator für Kultur,
die Gewinnverwendung und
die Festsetzung von Entgelten, wenn öffentlich-rechtliche Gebühren nicht beschlossen sind und soweit § 8 nichts Abweichendes bestimmt.