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  • Ortsgesetz über den Eigenbetrieb Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (BremStBOG) vom 22. Dezember 1998

Ortsgesetz über den Eigenbetrieb Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (BremStBOG)

Veröffentlichungsdatum:29.12.1998 Inkrafttreten01.01.2011 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 12.04.2011 (Brem.GBl. S. 246)
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 393
Gliederungsnummer:224-d-3
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz über den Eigenbetrieb Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (BremStBOG) vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. 1998, S. 393), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 246)"

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juris-Abkürzung: BremStBOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 224-d-3
Amtliche Abkürzung:BremStBOG
Ausfertigungsdatum:22.12.1998
Gültig ab:01.01.1999
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1998, 393
Gliederungs-Nr:224-d-3
Ortsgesetz über den Eigenbetrieb
Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen
(BremStBOG)
Vom 22. Dezember 1998
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 12.04.2011 (Brem.GBl. S. 246)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Rechtsform und Name

Die Stadtbibliothek Bremen wird als Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen mit dem Namen »Stadtbibliothek Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen« geführt.

§ 2
Ziele und Aufgaben

(1) Der Eigenbetrieb hat das Ziel, mit einem öffentlichen, allgemein zugänglichen zentralen und dezentralen Medienangebot einen nachhaltigen Beitrag zur Erfüllung des Bildungs-, Kultur- und Informationsauftrages der Stadtgemeinde Bremen zu leisten. Der Eigenbetrieb orientiert sich im Rahmen seiner Aufgaben am Bedarf der Nutzer und faßt dazu Fachwissen und Dienstleistungen zusammen. Die Einrichtungen des Eigenbetriebes dienen der gesellschaftlichen und kulturellen Kommunikation.

(2) Der Eigenbetrieb nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.

Auswahl Bereitstellung und Vermittlung eines aktuellen Informations- und Literaturangebotes für die schulische und berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, für die persönliche, gesellschaftliche, kulturelle Orientierung, Lebensgestaltung und Alltagsbewältigung sowie Unterhaltung,

2.

außerschulische Leseförderung und Aktivitäten zur Sicherung der Kulturtechnik Lesen,

3.

Vermittlung von Medienkompetenz.

(3) Der Eigenbetrieb kooperiert mit örtlichen und überörtlichen Einrichtungen und Unternehmen. Er arbeitet insbesondere mit dem Eigenbetrieb Bremer Volkshochschule auf den Gebieten kulturelle Weiterbildung, Vermittlung von Medienkompetenz und lebenslanges Lernen zusammen.

(4) Dem Eigenbetrieb können vom Senat zusätzliche Aufgaben übertragen werden.

§ 3
(aufgehoben)

§ 4
Betriebsleitung und Vertretung

(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Direktorin oder einem Direktor (Betriebsleitung) geleitet. Zur Vertretung der Direktorin oder des Direktors werden zwei stellvertretende Direktorinnen oder Direktoren (Stellvertretungen) bestellt. Eine der beiden Stellvertretungen muss über eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung, ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit kaufmännischem Schwerpunkt oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

(2) Die Betriebsleitung und deren Stellvertretung werden vom Senator für Kultur für die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt. Der Senator für Kultur kann die Betriebsleitung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen. Als wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.

§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Der Betriebsleitung obliegen die Aufgaben nach § 7 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden, insbesondere

1.

die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluss von Verträgen und die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern,

2.

die Entwicklung von strategischen Schwerpunkten und des Medienangebots,

3.

die Planung und Organisation und

4.

der Abschluss von Kontrakten mit dem Senator für Kultur.

(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Kultur die Beschlussvorlagen für den Betriebsausschuss vor.

§ 6
Aufsicht

(1) Der Senator für Kultur führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfaßt insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.

(2) Der Senator für Kultur legt die näheren Aufgaben und Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest.

(3) Der Zustimmung des Senators für Kultur bedarf der Abschluss von wichtigen Verträgen, insbesondere Drittunternehmerverträge, aus denen sich langfristige Verpflichtungen und weitreichende finanzielle Auswirkungen ergeben können.

§ 7
Betriebsausschuss

(1) Für die Eigenbetriebe Stadtbibliothek Bremen und Bremer Volkshochschule wird ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet.

(2) Entsprechend § 11 Absatz 1 Nummer 13 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden berät und beschließt der Betriebsausschuss über

1.

Kontrakte der Betriebsleitung mit dem Senator für Kultur,

2.

die Gewinnverwendung und

3.

die Festsetzung von Entgelten, wenn öffentlich-rechtliche Gebühren nicht beschlossen sind und soweit § 8 nichts Abweichendes bestimmt.


§ 8
Festsetzung spezieller Entgelte

Die Festsetzung spezieller Entgelte für Lieferungen und Leistungen sowie von Entgelten für die Mitbenutzung von Betriebsvermögen obliegt der Betriebsleitung.

§ 9
Vermögen des Eigenbetriebes

(1) Das Stammkapital beträgt 51 129 Euro.

(2) Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.

§ 10
Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat den Senator für Kultur sowie den Betriebsausschuß vierteljährlich jeweils zum Quartalsabschluß schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans und der Stellenbesetzungen zu unterrichten.

§ 11
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Bremen, den 22. Dezember 1998

Der Senat


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