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(1) Ziele des Eigenbetriebes sind,
an dem Erhalt und der Weiterentwicklung des öffentlichen Grüns mitzuwirken, um vor allem den Zweck der allgemeinen Erholung, der Förderung des Stadtklimas, der Gliederung der Siedlungsbereiche zu erfüllen und die Lebensräume für Flora und Fauna zu erhalten und zu gestalten und
im Bereich der öffentlichen Abwasserbeseitigung eine umweltschonende Entwässerung zu fördern.
Hierzu nimmt der Eigenbetrieb für die Stadtgemeinde Bremen auf ihrem Gebiet insbesondere die in Absatz 2 bis 4 genannten Aufgaben wahr.
(2) Der Eigenbetrieb nimmt im Bereich des öffentlichen Grüns die folgenden Aufgaben wahr:
Planung, Bau und Pflege von
Grünanlagen, Parks, Sondergärten sowie von Dauerkleingärten,
Sportanlagen, Freizeitflächen, Kinderspielplätzen sowie von Straßen- und Gewässergrün,
Freianlagen und Grünflächen von Schulen, Hochschulen und sonstigen Gebäuden,
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
Erarbeitung von landschaftspflegerischen Begleit- und Ausführungsplänen,
Umsetzungsaufgaben der Grünordnung,
die Festsetzung und die Erhebung von Gebühren nach der Gebührenordnung für die Sondernutzung von öffentlichen Grünanlagen nach dem Bremischen Naturschutzgesetz in der Stadtgemeinde Bremen.
(3) Der Eigenbetrieb nimmt die folgenden Aufgaben des Friedhofswesens wahr:
Planung, Bau, Unterhaltung und Betrieb von stadteigenen Friedhöfen und Krematorien,
die Verwaltung und die Bewirtschaftung der stadteigenen Friedhöfe nach der Friedhofsordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen,
die Festsetzung und die Erhebung von Gebühren nach der Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe sowie die Festsetzung und die Erhebung von Entgelten für das Krematorium in Bremen,
Erteilungen von Zustimmungen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen,
Erteilungen von Zustimmungen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen.
(4) Der Eigenbetrieb nimmt, soweit nicht Dritte aufgrund von § 133a des Bremischen Wassergesetzes oder aufgrund von § 22a des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes mit der Wahrnehmung von Aufgaben beliehen sind, folgende Aufgaben wahr:
die kommunale Abwasserbeseitigung,
die Festsetzung und die Erhebung von Gebühren nach dem Entwässerungsgebührenortsgesetz sowie
die Festsetzung und die Erhebung von Beiträgen nach dem Ortsgesetz über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen in der Stadtgemeinde Bremen und dem Ortsgesetz über die Erhebung von Kanalbaubeiträgen in der Stadtgemeinde Bremen.
(5) Der Eigenbetrieb nimmt die Aufgaben der Stadtreinigung und des Winterdienstes auf dem Gebiet der Stadtgemeinde nördlich der Lesum wahr.
(6) Der Eigenbetrieb informiert die Bürgerinnen und Bürger in geeigneter Form über bedeutsame Maßnahmen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 durchführen will.
(7) Dem Eigenbetrieb können vom Senat zusätzliche Aufgaben übertragen werden.
(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Betriebsleitung geleitet, die aus bis zu zwei Mitgliedern bestehen kann. Die Mitglieder der Betriebsleitung tragen die Bezeichnung Geschäftsführer oder Geschäftsführerin. Sofern die Betriebsleitung aus zwei Mitgliedern besteht, obliegt einem Mitglied die Leitung des Aufgabenbereiches Wirtschaftsführung und Rechnungswesen. Ein Mitglied der Betriebsleitung wird vom Betriebsausschuss zum Ersten Geschäftsführer oder zur Ersten Geschäftsführerin, das andere zu seiner oder ihrer Stellvertretung benannt.
(2) Soweit zwei Mitglieder für die Betriebsleitung bestellt werden, sind diese zur gemeinsamen Leitung des Eigenbetriebes und zur kooperativen Zusammenarbeit verpflichtet. Die Betriebsleitung hat bei allen Entscheidungen die Interessen des gesamten Eigenbetriebes zu wahren. Entscheidungen, welche die Einhaltung des Wirtschaftsplanes beeinträchtigen können, dürfen nur mit Zustimmung des Mitgliedes der Betriebsleitung getroffen werden, das für den Aufgabenbereich Wirtschaftsführung und Rechnungswesen zuständig ist. Die Betriebsleitung gibt sich zur näheren Regelung hinsichtlich der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben eine Geschäftsordnung.
(3) Die Mitglieder der Betriebsleitung werden vom Senator für Umwelt, Bau und Verkehr für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr kann die Betriebsleitung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigen Gründen abberufen. Als wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.
(1) Neben den Aufgaben nach § 7 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinde obliegt der Betriebleitung
die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit des Eigenbetriebes einschließlich der Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit;
die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluss von Dienst- und Werkverträgen, die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern;
(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Umwelt, Bau und Verkehr die Beschlussvorlagen für den Betriebsausschuss vor.
(1) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfasst insbesondere auch die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.
(2) Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest,
legt nach Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüferin oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den Jahresabschluss und den Lagebericht dem Betriebsausschuss vor und
kann Vertragsmuster einführen.
(3) Der Zustimmung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr bedürfen
der Abschluss von wichtigen Verträgen, insbesondere Drittunternehmerverträge, aus denen sich langfristige Verpflichtungen und weitreichende finanzielle Auswirkungen ergeben können, sowie deren Änderung und Kündigung und
erfolgsgefährdende Mehraufwendungen.
(1) Für den Eigenbetrieb wird ein Betriebsausschuss mit der Bezeichnung „Betriebsausschuss Umweltbetrieb Bremen“ gebildet.
(2) Der Betriebsausschuss berät und beschließt neben den Aufgaben nach § 11 Absatz 1 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden
über die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht bestimmt sind und soweit nicht durch § 8 etwas anderes bestimmt ist, und
über Empfehlungen für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben durch den Senat.
(1) Die Betriebsleitung entscheidet nach Leistungs- und Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten eigenverantwortlich, ob sie Lieferungen und Leistungen von Dienststellen der bremischen Verwaltung oder von anderen in Anspruch nimmt. Regelungen gemäß § 12 Absatz 4 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden bleiben unberührt.
(2) Will der Eigenbetrieb von einer Dienststelle der bremischen Verwaltung Lieferungen oder Leistungen in Anspruch nehmen, so hat die Dienststelle dies, soweit es nach Art, Umfang oder Dauer der Lieferungen oder Leistungen erforderlich ist, vom Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung abhängig zu machen, in der insbesondere Leistungsumfang, Entgelt und Dauer der Inanspruchnahme zu regeln sind.
(3) Der Eigenbetrieb kann zur Erbringung von Dienstleistungen Dritte beauftragen.
Auf Verlangen des Betriebsausschusses sind die den Gebühren- und Beitragsrechnungen zugrunde liegenden Kostenrechnungen unter Beachtung der maßgebenden Rechtsvorschriften vor der Beratung im Betriebsausschuss durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüferin zu prüfen.