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  • Ortsgesetz über die Behandlung von Petitionen auf kommunaler Ebene vom 25. März 1999

Ortsgesetz über die Behandlung von Petitionen auf kommunaler Ebene

Veröffentlichungsdatum:15.07.1999 Inkrafttreten16.07.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.07.1999 bis 29.02.2024Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 164

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juris-Abkürzung: PetBRHVOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PetBRHVOG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die Behandlung von Petitionen auf kommunaler Ebene
Vom 25. März 1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.07.1999 bis 29.02.2024

aufgeh. durch § 17 Absatz 2 des Ortsgesetzes vom 30. November 2023 (Brem.GBl. 2024 S. 8)

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Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1

(1) Jede natürliche Person, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden, Anregungen und Kritik (Petitionen) an die Stadtverordnetenversammlung zu wenden oder diese dort zu Protokoll zu geben.

(2) Betreffen Petitionen ein Tun oder Unterlassen des Magistrats, der Behörden der Stadtgemeinde Bremerhaven, der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Magistrats, privatrechtlieh organisierte Unternehmen der Stadtgemeinde Bremerhaven oder sonstiger Träger öffentlicher Verwaltung unter maßgeblichem Einfluss der Stadtgemeinde Bremerhaven, soweit sie öffentlich rechtliche Aufgaben wahrnehmen, so ist der Magistrat nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss verpflichtet.

(3) Petitionen können auch durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter eingelegt werden.

(4) Juristische Personen des öffentlichen Rechts steht das Petitionsrecht insoweit zu, als die Petition einen Gegenstand ihres sachlichen Zuständigkeitsbereiches betrifft.

(5) Niemand darf wegen der Ausübung seiner Rechte nach diesem Gesetz benachteiligt werden.

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§ 2

(1) Die Stadtverordnetenversammlung wählt einen ständigen Ausschuss (Petitionsausschuss). Alle Petitionen sind dem Petitionsausschuss zur Bearbeitung zuzuleiten.

(2) Der Petitionsausschuss führt nach Bedarf Bürgersprechstunden durch.

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§ 3

(1) Das zuständige Mitglied des Magistrats ist verpflichtet, gegenüber dem Petitionsausschuss zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf sein Verlangen hin Stellung zu nehmen, Akten vorzulegen, ihm jederzeit Zutritt zu den von ihm verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. Bei mündlichen Stellungnahmen kann sich das zuständige Mitglied des Magistrats im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Petitionsausschuss durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten vertreten lassen.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Vorbereitung seiner Entscheidung

1.

kann der Petitionsausschuss oder können von ihm beauftragte Mitglieder des Ausschusses Ortsbesichtigungen durchführen,

2.

kann der Petitionsausschuss oder von ihm beauftragte Mitglieder des Ausschusses die Petentin oder den Petenten und andere Beteiligte anhören.

(3) Der Petitionsausschuss kann bei Petitionen zu allgemeinen Belangen eine Stellungnahme des zuständigen Ausschusses einholen.

(4) Stellungnahmen, Berichte und Auskünfte sind binnen einer Frist von vier Wochen dem Petitionsausschuss zuzuleiten. .In begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung gewährt werden.

(5) Der Petitionsausschuss kann von den Gerichten mündliche und schriftliche Auskünfte im Wege der Amtshilfe verlangen.

(6) Es ist dem Petitionsausschuss versagt, in schwebende Gerichtsverfahren einzugreifen.

(7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben dürfen an den Petitionsausschuss personenbezogene Daten von Petentinnen und Petenten sowie die mit dem jeweiligen Vorgang im Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten Dritter übermittelt werden.

(8) Aus Anlass einer Petition kann der Petitionsausschuss oder können von ihm beauftragte Ausschussmitglieder Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens der Stadtgemeinde jederzeit und ohne vorherige Anmeldung besuchen. Dabei muss Gelegenheit bestehen, mit jedem darin befindlichen Menschen jederzeit und ohne Gegenwart anderer zu sprechen und alle Räumlichkeiten besichtigen zu können. Das zuständige Mitglied des Magistrats ist hiervon vorher zu unterrichten.

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§ 4

Enthält eine Petition Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Maßnahme, deren Vollzug die Abhilfe des Anliegens vereiteln oder wesentlich erschweren würde, so kann der Petitionsausschuss die betreffende Stelle um Aufschub der Maßnahme bitten.

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§ 5

(1) Die Beratungen des Petitionsausschusses sind in der Regel nicht öffentlich. Abgeordnete, die eine Petition für eine Petentin oder einen Petenten überreicht haben, sind auf ihr Verlangen zu deren Behandlung im Ausschuss zu hören.

(2) Die Ausschussmitglieder und alle anderen Teilnehmenden sind auch nach Ausscheiden aus dem Petitionsausschuss zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.

(3) Der Ausschuss kann die Öffentlichkeit seiner Beratung beschließen, wenn hierdurch Rechte oder Interessen Dritter nicht gefährdet werden und die Petentin oder der Petent zustimmt.

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§ 6

(1) Der Ausschuss beendet seine Tätigkeit mit einer Empfehlung an die Stadtverordnetenversammlung. Die Empfehlung enthält eine kurze schriftliche Begründung, deren Wortlaut auf die Interessen der Petentin oder des Petenten und anderer privater Beteiligter Rücksicht zu nehmen hat und keine Rückschlüsse auf diese oder diesen zuläßt.

(2) Die Empfehlung wird auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung gesetzt.

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§ 7

(1) Der Ausschuss kann von der Behandlung einer Petition absehen, wenn

1.

die Petentin oder der Petent oder die Person, für die die Petition eingereicht wurde, nicht zu erkennen ist,

2.

sie unverständlich ist,

3.

sie Verstöße gegen Ortsgesetze beinhaltet oder fordert,

4.

sie einen rechtswidrigen Eingriff in die Tätigkeit der Gerichte fordert,

5.

sie nur eine frühere Petition aus der gleichen Wahlperiode ohne neues Vorbringen wiederholt.

(2) Der Petitionsausschuss leitet Petitionen, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, an den Deutschen Bundestag oder die zuständigen Parlamente weiter, sofern die Petentin oder der Petent einwilligt.

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§ 8

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann

1.

die Petition dem Magistrat mit der Bitte um Abhilfe zuleiten. Der Magistrat ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu berichten, was er aufgrund der überwiesenen Petition und in anderen gleichgelagerten Fällen veranlasst hat. Sollte der Magistrat der Bitte um Abhilfe nicht nachkommen, hat das zuständige Magistratsmitglied die Gründe dem Petitionsausschuss mündlich mitzuteilen,

2.

in geeigneten Fällen den Magistrat auffordern, der Petentin oder dem Petenten über die Sach- und Rechtslage erschöpfend und verständlich Auskunft zu erteilen,

3.

den Petitionsausschuss mit einer erneuten Überprüfung beauftragen,

4.

die Petition als erledigt erklären,

5.

die Petition dem Magistrat zur Kenntnis geben,

6.

die Petition als unbegründet zurückweisen.

(2) Eine Aussprache findet vor der Abstimmung der Stadtverordnetenversammlung über die Empfehlung nur statt, wenn mindestens ein Viertel der gesetzlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung dies verlangt.

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§ 9

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Petitionsausschusses unterrichtet die Petentin oder den Petenten schriftlich über die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung und teilt dabei die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung mit. Der Wortlaut der Begründung hat auf die Interessen privater Beteiligter Rücksicht zu nehmen.

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§ 10

Der Petitionsausschuss legt der Stadtverordnetenversammlung einen Jahresbericht vor, in dem er Petitionen von grundsätzlicher Bedeutung und herausragender Fallgruppen von großer Häufigkeit unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes darstellt.

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§ 11

Petitionen, die am Ende der Wahlperiode noch nicht abschließend behandelt sind, werden in der nächsten Wahlperiode weiter behandelt, ohne dass es eines erneuten Antrages der Petentin oder des Petenten bedarf.

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§ 12

Das Nähere regelt eine Verfahrensordnung, die sich der Petitionsausschuss gibt.

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§ 13

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 25. März 1999

Der Magistrat der Stadt Bremerhaven

Richter

Oberbürgermeister

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