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Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
Inhaltsübersicht | |
§ 1 | Petitionsberechtigung |
§ 2 | Form der Petition |
§ 3 | Petitionsausschuss |
§ 4 | Absehen von der sachlichen Prüfung und Verweisung |
§ 5 | Petitionen, die gerichtliche Verfahren betreffen |
§ 6 | Rechte des Petitionsausschusses |
§ 7 | Vorläufige Regelung |
§ 8 | Öffentliche Petitionen |
§ 9 | Beratung von Petitionsangelegenheiten |
§ 10 | Beschlussempfehlung |
§ 11 | Beschlüsse in Petitionsangelegenheiten |
§ 12 | Unterrichtung der Petentin oder des Petenten |
§ 13 | Bericht über die Arbeit des Petitionsausschusses |
§ 14 | Nicht erledigte Petitionen |
§ 15 | Verfahrensordnung |
§ 16 | Übergangsregelung |
§ 17 | Inkrafttreten |
(1) Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten und Beschwerden, Anregungen und Kritik (Petitionen) an die Stadtverordnetenversammlung zu wenden.
(2) Betreffen Petitionen ein Tun oder Unterlassen des Magistrats, so ist der Magistrat nach Maßgabe dieses Gesetzes zur Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss verpflichtet. Dies gilt genauso beim Tun oder Unterlassen von Behörden der Stadtgemeinde Bremerhaven, der Körperschaften, der Anstalten und der Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Magistrats, privatrechtlich organisierter Unternehmen der Stadtgemeinde Bremerhaven oder sonstiger Träger öffentlicher Verwaltung unter maßgeblichem Einfluss der Stadtgemeinde Bremerhaven, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
(3) Bei natürlichen Personen ist zur Ausübung des Petitionsrechts keine Geschäftsfähigkeit erforderlich; es genügt, dass die Person in der Lage ist, ihr Anliegen verständlich zu äußern, die Bedeutung dieser Äußerung sowie den Inhalt einer Antwort auf das Petitum zu begreifen. Petitionen können auch durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter eingelegt werden.
(4) Juristischen Personen des öffentlichen Rechts steht das Petitionsrecht insoweit zu, als sie grundrechtsfähig sind und die Petition einen Gegenstand ihres sachlichen Zuständigkeitsbereiches betrifft.
(5) Niemand darf wegen der Ausübung seiner Rechte nach diesem Gesetz benachteiligt werden.
(6) Für einen Dritten kann eine Petition ohne Auftrag eingereicht werden, wenn ein ausreichender sachlicher Anlass besteht, dessen Einverständnis vorliegt und die Interessen des Dritten dem nicht entgegenstehen.
(1) Petitionen können schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle des Petitionsausschusses eingereicht werden. Sie müssen die Petentin oder den Petenten erkennen lassen und von dieser oder diesem unterzeichnet werden.
(2) Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Insofern ist die Schriftform gewahrt, wenn die Urheberin oder der Urheber sowie deren oder dessen Postanschrift ersichtlich sind und das im Internet zur Verfügung gestellte Formular verwendet und vollständig ausgefüllt wird.
(1) Von der sachlichen Prüfung einer Petition kann abgesehen werden, wenn
sie nicht unterzeichnet oder nicht mittels des vom Petitionsausschuss im Internet bereitgestellten Formulars eingereicht wird sowie nicht mit dem Namen oder der vollständigen Anschrift der Petentin oder des Petenten versehen oder unleserlich ist;
sie ein konkretes Anliegen oder einen erkennbaren Sinnzusammenhang nicht enthält, sie offensichtlich falsche, entstellte, diskriminierende oder rassistische Meinungsäußerungen enthält oder einen beleidigenden, erpresserischen oder nötigenden Inhalt hat,
sie gegen die Menschenwürde verstößt,
eine strafbare Handlung oder eine Maßnahme begehrt wird, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt;
sie nur eine frühere Petition aus der gleichen Wahlperiode ohne neues Vorbringen wiederholt oder
lediglich die Erteilung einer Auskunft begehrt wird.
Hierüber informiert der Petitionsausschuss die Petentin oder den Petenten. Im Falle der Nummer 1 gilt dies nur, soweit eine Petentin oder ein Petent erkennbar ist.
(2) Der Petitionsausschuss leitet Petitionen, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, an die zuständigen Stellen weiter, sofern die Petentin oder der Petent einwilligt.
(3) Petitionen, die sich thematisch mit Entwürfen von Ortsgesetzen befassen oder den Erlass oder die Änderung solcher veranlassen sollen, sind wie folgt zu behandeln:
Petitionen, die in die Stadtverordnetenversammlung eingebrachte Ortsgesetzentwürfe zum Gegenstand haben, werden Fraktionen, Gruppen und Einzelstadtverordneten und, soweit eine Überweisung erfolgte, den Stadtverordneten, die dem federführenden Ausschuss angehören, zur Kenntnisnahme übermittelt. Der Petitionsausschuss unterrichtet die Petentin oder den Petenten über das Abstimmungsergebnis und die gesetzlich bestehenden Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung. Eine Beschlussempfehlung gemäß § 10 erfolgt nicht.
Petitionen, die erkennbar auf die Beschlussfassung eines Ortsgesetzes durch die Stadtverordnetenversammlung gerichtet sind, werden den Fraktionen, Gruppen und Einzelstadtverordneten übermittelt. Der Petitionsausschuss unterrichtet die Petentin oder den Petenten über die Übermittlung und über die gesetzlich bestehenden Möglichkeiten der Bürgerbeteiligung. Eine Beschlussempfehlung gemäß § 10 erfolgt nicht.
(1) Bei Petitionen, deren Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde, erfolgt keine Beschlussempfehlung gemäß § 10. Der Petitionsausschuss informiert die Petentin oder den Petenten hierüber.
(2) Das Recht des Petitionsausschusses, sich mit dem Verhalten der in § 1 Absatz 2 genannten Stellen als Beteiligte in einem schwebenden Verfahren oder nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens zu befassen, bleibt unberührt.
(3) Soweit die Petition ein Tätigwerden der Stadtverordnetenversammlung fordert, damit eine Rechtsprechung der angegriffenen Art in Zukunft nicht mehr möglich ist, wird sie nach Maßgabe des § 4 Absatz 3 Nummer 4 oder 5 behandelt.
(1) Das zuständige Mitglied des Magistrats ist verpflichtet, gegenüber dem Petitionsausschuss zur Wahrnehmung seiner Aufgaben auf sein Verlangen hin Stellung zu nehmen, Akten vorzulegen, ihm jederzeit Zutritt zu den von ihm verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. Bei mündlichen Stellungnahmen kann sich das zuständige Mitglied des Magistrats im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Petitionsausschuss durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten vertreten lassen.
(2) Im Hinblick auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 entsprechend, soweit sie der Aufsicht der Stadtgemeinde Bremerhaven unterstehen.
(3) Betrifft eine Petition ein Handeln oder Unterlassen privatrechtlich organisierter Unternehmen oder sonstiger Träger öffentlicher Verwaltung unter maßgeblichem Einfluss der Stadtgemeinde Bremerhaven, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut sind, ist der Magistrat verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf sein Verlangen mündliche oder schriftliche Auskünfte zu erteilen. Dies gilt allerdings nur in dem Umfang, wie Auskunftsrechte der Stadtgemeinde Bremerhaven gegenüber diesen Personen bestehen.
(4) Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn gesetzliche Vorschriften oder sonstige schutzwürdige Interessen dem entgegenstehen. Über die Verweigerung entscheidet der Magistrat. Die Verweigerung ist zu begründen. Das zuständige Magistratsmitglied hat die Entscheidung vor dem Petitionsausschuss auf dessen Verlangen zu vertreten.
(5) Zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur Vorbereitung seiner Entscheidung
kann der Petitionsausschuss oder können von ihm beauftragte Mitglieder des Ausschusses Ortsbesichtigungen durchführen,
kann der Petitionsausschuss oder von ihm beauftragte Mitglieder des Ausschusses die Petentin oder den Petenten und andere Beteiligte anhören.
(6) Der Petitionsausschuss kann bei Petitionen zu allgemeinen Belangen eine Stellungnahme des zuständigen Ausschusses einholen.
(7) Stellungnahmen, Berichte und Auskünfte sind binnen einer Frist von vier Wochen dem Petitionsausschuss zuzuleiten. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung gewährt werden. Ist eine Petitionsangelegenheit eilbedürftig, kann die Frist zur Stellungnahme auf höchstens eine Woche verkürzt werden. Stellungnahmen des zuständigen Mitglieds des Magistrats sind zusätzlich der Petentin oder dem Petenten zuzuleiten. Sie oder er erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.
(8) Der Petitionsausschuss kann von den Gerichten mündliche und schriftliche Auskünfte im Wege der Amtshilfe verlangen.
(9) Zur Erfüllung seiner Aufgaben dürfen an den Petitionsausschuss personenbezogene Daten von Petentinnen und Petenten sowie die mit dem jeweiligen Vorgang im zusammenhangstehenden personenbezogenen Daten Dritter übermittelt werden. Der Petitionsausschuss kann seinerseits zur Erfüllung seiner Aufgaben personenbezogene Daten an den Magistrat und andere Stellen übermitteln. Einer Übermittelung können gesetzliche Vorschriften, öffentliche Belange oder schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen.
(10) Aus Anlass einer Petition kann der Petitionsausschuss oder können von ihm beauftragte Ausschussmitglieder Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens der Stadtgemeinde jederzeit und ohne vorherige Anmeldung besuchen. Dabei muss Gelegenheit bestehen, mit jedem darin befindlichen Menschen jederzeit und ohne Gegenwart anderer zu sprechen und alle Räumlichkeiten besichtigen zu können. Das zuständige Mitglied des Magistrats ist hiervon vorher zu unterrichten.
(1) Öffentliche Petitionen sind Bitten oder Beschwerden von allgemeinem Interesse an die Stadtverordnetenversammlung, die im Einvernehmen mit der Petentin oder dem Petenten auf der Internetseite der Stadtverordnetenversammlung veröffentlicht werden können. Sie können von jeder Person einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen unter Verwendung des hierfür vorgesehenen elektronischen Formulars an den Petitionsausschuss eingereicht werden. Ein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung besteht nicht.
(2) Mit der Veröffentlichung erhalten weitere Personen oder Personengruppen über das Internet die Gelegenheit zur Mitzeichnung der Petition. Die Abgabe eines Diskussionsbeitrages ist nicht möglich.
(3) Eine öffentliche Petition, einschließlich ihrer Begründung, wird nicht zugelassen, wenn
sie die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt;
sie persönliche Bitten oder Beschwerden zum Inhalt hat;
sie offensichtlich unsachlich ist oder der Verfasser offensichtlich von falschen Voraussetzungen ausgeht;
sie zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auffordert oder Maßnahmen verlangt werden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Sittengesetz verstoßen;
sie geschützte Informationen enthält, in Persönlichkeitsrechte von Personen beispielsweise durch Namensnennung eingreift, kommerzielle Produkte oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält;
sie „Links“ auf andere Webseiten enthält;
sie sich einer der Würde der Stadtverordnetenversammlung nicht angemessenen Sprache bedient;
sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist oder
wenn es sich um Petitionen handelt, bei denen keine Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses erfolgt.
Hierüber informiert der Petitionsausschuss die Petentin oder den Petenten. Im Falle der Nummer 1 gilt dies nur, soweit eine Petentin oder ein Petent erkennbar ist.
(4) Von einer Veröffentlichung kann abgesehen werden. Dies gilt insbesondere, wenn
der Ausschuss bereits in der laufenden Wahlperiode in einer im Wesentlichen sachgleichen Angelegenheit eine Entscheidung getroffen hat und keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen werden;
sich bereits eine sachgleiche Petition in der kommunalparlamentarischen Prüfung befindet;
die Petition geeignet erscheint, den sozialen Frieden, die internationalen Beziehungen oder den interkulturellen Dialog zu belasten oder
die Petition offensichtlich erfolglos bleiben wird.
Hierüber informiert der Petitionsausschuss die Petentin oder den Petenten.
(5) Für Mitzeichnungen zu einer öffentlichen Petition gelten sinngemäß dieselben Anforderungen wie für die Petition.
(6) Stellungnahmen des zuständigen Mitglieds des Magistrats im Sinne von § 6 Absatz 1 sind der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen, spätestens mit Ablauf der in § 6 Absatz 7 benannten Fristen. § 6 Absatz 9 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) Die Petentin oder der Petent hat als Urheberin oder Urheber der öffentlichen Petition die Möglichkeit, zu Stellungnahmen ihrer- oder seinerseits innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen und ihre oder seine öffentliche Petition zu ergänzen. Diese Frist beginnt mit der Zugänglichmachung im Internet im Sinne von Absatz 6.
(8) Die Öffentlichkeit wird im Internet über das Ergebnis des Petitionsverfahrens unterrichtet.
(9) Eine Petition, die nicht veröffentlicht wurde, wird im weiteren Verfahren wie eine nicht öffentliche Petition behandelt. Die Petentinnen oder Petenten werden entsprechend unterrichtet.
(1) Die Beratungen des Petitionsausschusses sind in der Regel nicht öffentlich. Stadtverordnete, die eine Petition für eine Petentin oder einen Petenten überreicht haben, sind ebenso wie die Petentin oder der Petent auf ihr oder sein Verlangen zu deren Behandlung im Ausschuss zu hören. Die Hinzuziehung anderer Personen bedarf des Beschlusses.
(2) Die Ausschussmitglieder und alle anderen Teilnehmenden sind auch nach Ausscheiden aus dem Petitionsausschuss zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.
(3) Öffentliche Petitionen werden in der Regel öffentlich beraten, wenn sie innerhalb einer Frist von sechs Wochen von mindestens 30 Personen elektronisch mitgezeichnet wurden. Anhörungen in diesen Angelegenheiten erfolgen regelmäßig in öffentlicher Sitzung. Sollten Einwände gegen die öffentliche Beratung vorliegen, ist hierüber vom Ausschuss ein Beschluss zu fassen. Dieser ist auf Verlangen der Petentin oder des Petenten schriftlich zu begründen.
(4) Der Ausschuss kann die Öffentlichkeit seiner Beratung beschließen, wenn hierdurch Rechte oder Interessen Dritter oder öffentliche Belange nicht gefährdet werden und die Petentin oder der Petent zustimmt. Absatz 3 Satz 3 gilt sinngemäß.
(1) Der Ausschuss beendet seine Tätigkeit mit einer Empfehlung an die Stadtverordnetenversammlung. Die Empfehlung enthält eine kurze schriftliche Begründung, deren Wortlaut auf die Interessen der Petentin oder des Petenten und anderer privater Beteiligter Rücksicht zu nehmen hat und keine Rückschlüsse auf diese oder diesen zulässt.
(2) Die Empfehlung wird auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung gesetzt.
(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann
die Petition dem Magistrat mit der Bitte um Abhilfe zuleiten. Der Magistrat ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu berichten, was er aufgrund der überwiesenen Petition und in anderen gleichgelagerten Fällen veranlasst hat. Handelt es sich um eine öffentliche Petition, so ist dieser Bericht im Internet zu veröffentlichen. Sollte der Magistrat der Bitte um Abhilfe nicht nachkommen, hat das zuständige Magistratsmitglied die Gründe dem Petitionsausschuss mündlich mitzuteilen; im Fall einer öffentlichen Petition müssen diese Gründe im Internet veröffentlicht und anschließend dem Petitionsausschuss mündlich erläutert werden,
in geeigneten Fällen den Magistrat auffordern, der Petentin oder dem Petenten über die Sach- und Rechtslage erschöpfend und verständlich Auskunft zu erteilen,
den Petitionsausschuss mit einer erneuten Überprüfung beauftragen,
die Petition als erledigt erklären,
die Petition dem Magistrat, einem Fachausschuss oder sowohl dem Magistrat als auch einem oder mehreren Fachausschüssen zur Kenntnis geben,
die Petition als unbegründet zurückweisen,
eine kommunalparlamentarische Initiative ergreifen.
(2) Eine Aussprache findet vor der Abstimmung der Stadtverordnetenversammlung über die Empfehlung nur statt, wenn mindestens ein Viertel der gesetzlichen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung dies verlangt.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Petitionsausschusses unterrichtet die Petentin oder den Petenten schriftlich über die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung und teilt dabei die wesentlichen Gründe für diese Entscheidung mit. Der Wortlaut der Begründung hat auf die Interessen privater Beteiligter Rücksicht zu nehmen.
Der Petitionsausschuss legt der Stadtverordnetenversammlung jede Legislaturperiode einen Bericht vor, in dem er Petitionen von grundsätzlicher Bedeutung und herausragende Fallgruppen von großer Häufigkeit unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte und des Datenschutzes darstellt.