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Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
(1) Die Stadt Bremerhaven führt zum Zwecke der Untersuchung und Darstellung der innerstädtischen Bevölkerungsentwicklung sowie der regionalen Bevölkerungsstruktur durch die abgeschottete Statistische Dienststelle eine Statistik über die Bevölkerungsbewegung und eine Statistik über den Bevölkerungsbestand als Kommunalstatistik durch. Diese sollen insbesondere dem Magistrat bei der Erfüllung kommunaler Selbstverwaltungsaufgaben die notwendigen Planungs- und Entscheidungsgrundlagen liefern.
(2) Die Statistik des Bevölkerungsbestandes umfasst die regelmäßige Auswertung der nach § 3 Absatz 1 Meldegesetz im Melderegister gespeicherten Daten, soweit diese in § 2 Absatz 1 dieses Ortsgesetzes genannt werden.
(3) Die Statistik der Bevölkerungsbewegung umfasst:
bei der natürlichen Bevölkerungsbewegung
die Eheschließungen und die Begründungen von Lebenspartnerschaften,
die Ehescheidungen und die Aufhebungen von Lebenspartnerschaften,
die Geburten,
die Sterbefälle;
bei den Wanderungen
die Zuzüge durch Bezug einer neuen oder weiteren Wohnung,
die Fortzüge durch Auszug aus der bisherigen Wohnung,
die Wohnungsstatusänderungen, soweit nach dem dritten Abschnitt (§§ 13 bis 28 Meldegesetz) eine Meldepflicht begründet ist;
Berichtigungen und Fortschreibungen des Melderegisters nach § 21 Meldegesetz, soweit sie in Nummer 1 und 2 genannte Meldetatbestände betreffen.
(1) Für die Statistik des Bevölkerungsbestandes werden für alle in Bremerhaven mit einer Wohnung gemeldeten Personen folgende Daten als Erhebungsmerkmale von der Meldebehörde an die Statistische Dienststelle weitergegeben:
Kleinräumige Gliederung (Stadtbezirk, Stadtteil, Ortsteil, Baublock und Baublockseite),
Wohnungsstatus (Haupt-/Nebenwohnung),
Geschlecht,
Tag und Ort der Geburt (Jahr, Monat und Tag),
Familienstand,
Datum der letzten Familienstandsänderung,
Tag des Einzugs (Jahr, Monat und Tag),
Staatsangehörigkeiten,
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft.
(2) Zusätzlich werden von der Meldebehörde die nachfolgenden Hilfsmerkmale an die Statistische Dienststelle weitergegeben:
Straßenschlüssel und Hausnummer (gegebenenfalls mit Zusatz) der gegenwärtigen Wohnungen,
Straßenschlüssel, Hausnummer (gegebenenfalls mit Zusatz), Gemeindeschlüssel oder Gebietsschlüssel des Zuzugsortes.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Merkmale werden von der Meldebehörde monatlich sowie auf Anforderung der Statistischen Dienststelle nach dem Stand der Technik aus dem Melderegister gesichert und an die Statistische Dienststelle übermittelt.
(1) Für die Statistik der Bevölkerungsbewegung werden für alle Personen, die den Bestand des Melderegisters verändert haben, folgende Daten als Erhebungsmerkmale von der Meldebehörde an die Statistische Dienststelle weitergegeben:
für die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegungen (§ 1 Absatz 3 Nummer 1)
für die Statistik der Wanderungen (§ 1 Absatz 3 Nummer 2)
Anlass der Veränderung,
Ereignisdatum,
sämtliche Angaben gemäß § 2 Absatz 1,
bei innergemeindlichen Umzügen zusätzlich
kleinräumige Gliederung (Stadtbezirk, Stadtteil, Ortsteil, Baublock und Baublockseite) der zuletzt in Bremerhaven aufgegebenen Wohnung,
bei Zuzügen zusätzlich
bisheriger Wohnort (Gemeindeschlüssel oder Gebietsschlüssel des Zuzugsortes),
bei Fortzügen zusätzlich
neuer Wohnort (Gemeindeschlüssel oder Gebietsschlüssel des Fortzugsortes).
(2) Zusätzlich werden von der Meldebehörde die nachfolgenden Hilfsmerkmale an die Statistische Dienststelle weitergegeben:
Straßenschlüssel und Hausnummer (gegebenenfalls mit Zusatz) der gegenwärtigen Wohnungen,
Straßenschlüssel, Hausnummer (gegebenenfalls mit Zusatz), Gemeindeschlüssel oder Gebietsschlüssel des Zuzugs- bzw. Fortzugsortes.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Merkmale werden von der Meldebehörde monatlich sowie auf Anforderung der Statistischen Dienststelle nach dem Stand der Technik aus dem Melderegister gesichert und an die Statistische Dienststelle übermittelt.
Die Meldebehörde sichert die zur Erstellung von Bevölkerungsstatistiken erforderlichen Daten gemäß § 2 und § 3 mindestens monatlich und übergibt diese an die statistische Dienststelle. Die Weitergabe der Daten erfolgt verschlüsselt unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen.