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  • Ortsgesetz über die Bremer Volkshochschule Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (BremVHSOG) vom 22. Dezember 1998

Ortsgesetz über die Bremer Volkshochschule Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (BremVHSOG)

Veröffentlichungsdatum:29.12.1998 Inkrafttreten20.04.2023 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 28.03.2023 (Brem.GBl. S. 332)
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 386
Gliederungsnummer:223-h-2
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz über die Bremer Volkshochschule Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen (BremVHSOG) vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. 1998, S. 386), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 28. March 2023 (Brem.GBl. S. 332)"

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juris-Abkürzung: BremVHSOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-h-2
Amtliche Abkürzung:BremVHSOG
Ausfertigungsdatum:22.12.1998
Gültig ab:01.01.1999
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1998, 386
Gliederungs-Nr:223-h-2
Ortsgesetz über die Bremer Volkshochschule Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen
(BremVHSOG)
Vom 22. Dezember 1998
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 28.03.2023 (Brem.GBl. S. 332)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Rechtsform und Name

Die Bremer Volkshochschule wird als Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen mit dem Namen »Bremer Volkshochschule, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen« geführt.

§ 2
Ziele und Aufgaben

(1) Der Eigenbetrieb hat das Ziel, mit einem öffentlichen, allgemein zugänglichen zentralen und dezentralen Bildungsangebot einen grundlegenden Beitrag zur Erfüllung des Bildungs-, Kultur- und Informationsauftrages der Stadtgemeinde Bremen zu leisten. Der Eigenbetrieb orientiert sich im Rahmen seiner Aufgaben am Bedarf der Nutzer unabhängig von deren sozialem oder bildungsabhängigem Status und faßt dazu Fachwissen und Dienstleistungen zusammen. Durch seine Arbeit erfüllt der Eigenbetrieb die Zielsetzungen des Bremischen Weiterbildungsgesetzes und trägt dazu bei, die Stellung des einzelnen im Beruf und in der Gesellschaft zu stärken. Zur Aufgabenerfüllung kann der Eigenbetrieb neben seiner Zentrale Regionalstellen unterhalten.

(2) Der Eigenbetrieb nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.

Bereitstellung eines öffentlich verantworteten, kontinuierlichen und breiten Grundangebotes an allgemeiner, beruflicher und politischer Weiterbildung,

2.

Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten zur Förderung von Orientierung im gesellschaftlichen Umfeld, der Urteilsbildung und der aktiven Lebensgestaltung für Erwachsene,

3.

Durchführung von Auftragsmaßnahmen.

(3) Der Eigenbetrieb kooperiert mit örtlichen und überörtlichen Einrichtungen und Unternehmen. Er arbeitet insbesondere mit dem Eigenbetrieb Stadtbibliothek Bremen auf den Gebieten kulturelle Weiterbildung, Vermittlung von Medienkompetenz und lebenslanges Lernen zusammen.

(4) Dem Eigenbetrieb können vom Senat zusätzliche Aufgaben übertragen werden.

§ 3
(aufgehoben)

§ 4
Betriebsleitung

(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Direktorin oder einem Direktor (Betriebsleitung) geleitet. Zur Vertretung der Direktorin oder des Direktors können bis zu zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen bestellt werden. Eine der beiden Stellvertretungen muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit kaufmännischem Schwerpunkt oder eine entsprechende Qualifikation verfügen.

(2) Die Betriebsleitung und deren Stellvertretung wird vom Senator für Kultur für die Dauer von höchstens sechs Jahren bestellt. Der Senator für Kultur kann die Betriebsleitung vor Ablauf der regelmäßigen Amtsperiode aus wichtigem Grund abberufen. Als wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben anzusehen.

§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Der Betriebsleitung obliegen die Aufgaben nach § 7 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden, insbesondere

1.

die Durchführung von Geschäften, insbesondere der Abschluss von Verträgen und die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern,

2.

die Entwicklung von strategischen Schwerpunkten einschließlich der Festlegung des Programmangebotes und seiner Struktur,

3.

die Planung und Organisation einschließlich der Festlegung von Grundsätzen der Arbeit in den Regionalstellen und

4.

der Abschluss von Kontrakten mit dem Senator für Kultur.

(2) Die Betriebsleitung bereitet dem Senator für Kultur die Beschlussvorlagen für den Betriebsausschuss vor.

§ 6
Aufsicht

(1) Der Senator für Kultur führt die Aufsicht über den Eigenbetrieb. Die Aufsicht umfaßt insbesondere die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Erfüllung der dem Eigenbetrieb obliegenden Aufgaben.

(2) Der Senator für Kultur legt die näheren Aufgaben und die Grundsätze der Organisation des Eigenbetriebes fest.

(3) Der Zustimmung des Senators für Kultur bedarf der Abschluss von wichtigen Verträgen, insbesondere Drittunternehmerverträge, aus denen sich langfristige Verpflichtungen und weitreichende finanzielle Auswirkungen ergeben können.

§ 7
Betriebsausschuss

(1) Für die Eigenbetriebe Stadtbibliothek Bremen und Bremer Volkshochschule wird ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet.

(2) Entsprechend § 11 Absatz 1 Nummer 13 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden berät und beschließt der Betriebsausschuss über

1.

Kontrakte der Betriebsleitung mit dem Senator für Kultur,

2.

die Gewinnverwendung,

3.

die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht beschlossen sind und soweit § 8 nichts Abweichendes bestimmt und

4.

die Geschäftsordnung und die Honorarordnung der Bremer Volkshochschule.


§ 8
Festsetzung spezieller Entgelte

Die Festsetzung spezieller Entgelte für Lieferungen und Leistungen sowie von Entgelten für die Mitbenutzung von Betriebsvermögen obliegt der Betriebsleitung.

§ 9
Vermögen des Eigenbetriebes

(1) Das Stammkapital beträgt 51 129 Euro.

(2) Zum Sondervermögen gehören Einrichtungen, die auf Dauer dem Eigenbetrieb dienen und nicht getrennt vom Eigenbetrieb geführt werden.

§ 10
Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat den Senator für Kultur sowie den Betriebsausschuß vierteljährlich jeweils zum Quartalsabschluß schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans und der Stellenbesetzungen zu unterrichten.

§ 11
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Bremen, den 22. Dezember 1998

Der Senat


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