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Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
(1) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu der eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört.
(2) Zweitwohnung ist vorbehaltlich der folgenden Absätze jede Wohnung im Sinne des Absatzes 1, die der Eigentümerin oder dem Eigentümer, Mieterin oder Mieter oder sonstigen nutzungsberechtigten Person als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs dient.
(3) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich nutzungsberechtigt, so gilt als Zweitwohnung im Sinne dieses Gesetzes der auf die Personen entfallende Wohnungsanteil, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von der oder dem Nutzungsberechtigten allein genutzten Räume hinzuzurechnen.
(4) Keine Zweitwohnungen im Sinne dieses Ortsgesetzes sind:
Wohnungen, die eine verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin oder ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen innehat, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung ist und außerhalb des Gebietes der Stadt Bremerhaven belegen ist,
Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen zur Verfügung gestellt werden,
Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden.
Steuerpflichtig ist die Inhaberin oder der Inhaber der Wohnung, deren oder dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken. Der Steuerpflicht unterliegen Personen, die mit Nebenwohnung gemeldet sind oder die sich nach dem Bundesmeldegesetz mit Nebenwohnung zu melden hätten. Mehrere Inhaberinnen oder Inhaber einer Wohnung haften als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner.
(1) Die Zweitwohnungsteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr oder der Teil des Kalenderjahres, in dem der Steuertatbestand nach § 1 in Verbindung mit § 7 erfüllt wird.
(2) Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht für den Rest des laufenden Kalenderjahres. Im Übrigen entsteht die Steuer mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem aufgrund des Nutzungsvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Entgelt ohne Betriebs- oder sonstige Nebenkosten, bei Mietverträgen nach der Nettokaltmiete.
(2) Ist die Zweitwohnung eigengenutzt oder unterhalb des ortsüblichen Nutzungsentgelts überlassen, so ist Bemessungsgrundlage die ortsübliche Nettokaltmiete, die für Wohnungen oder Wohnungsanteile gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird; die maßgebliche Wohnfläche ist dabei nach der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178) in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln.
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbesitznahme der Zweitwohnung. Erfolgt diese nach dem Monatsanfang, so beginnt die Steuerpflicht mit dem folgenden Kalendermonat.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuerschuldnerin oder der Steuerschuldner die Wohnung aufgibt oder deren Eigenschaft als Zweitwohnung entfällt.
(1) Die Steuerpflichtige oder der Steuerpflichtige hat für jedes Kalenderjahr bis zum 1. März des Folgejahres eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Steuer selbst zu berechnen ist (Steueranmeldung nach § 150 der Abgabenordnung). Die Steuer ist auf volle Euro abzurunden. Die Steuerpflichtige oder der Steuerpflichtige hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Eine Steuererklärung ist nicht abzugeben, wenn sich gegenüber der Vorjahreserklärung keine Abweichungen ergeben. Die Steuerpflichtige oder der Steuerpflichtige hat die Steuer bis zum 1. März des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres zu entrichten.
(3) Die Angaben der Steuerpflichtigen sind auf Anforderung des Magistrats der Stadt Bremerhaven durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietvertrag oder Mietänderungsvertrag, nachzuweisen.
(4) Unabhängig von der Verpflichtung nach Absatz 1 bzw. 2 kann der Magistrat der Stadt Bremerhaven jede oder jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, die oder der in der Stadt Bremerhaven mit Nebenwohnung gemeldet ist oder - ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein - eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes innehat.
Gibt die Steuerpflichtige oder der Steuerpflichtige keine Anmeldung ab, obgleich sie oder er hierzu verpflichtet ist, oder hat sie oder er die Steuer nicht richtig berechnet, so setzt der Magistrat der Stadt Bremerhaven die Steuer durch Bescheid fest. Steuermehrbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.