|
|
Die Stadt Bremerhaven erhebt Beiträge für den anderweitig nicht gedeckten Aufwand (beitragsfähiger Aufwand) für
die Erweiterung von Erschließungsanlagen, die erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich nutzbaren Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen,
die Verbesserung von Erschließungsanlagen, soweit durch diese die wirtschaftliche Nutzbarkeit von Bauflächen und/oder gewerblich nutzbaren Flächen von Anliegern nicht nur vorübergehend verbessert wird.
(1) Die Erweiterung einer Erschließungsanlage liegt vor, wenn die Begrenzungslinien der Erschließungsanlage außerhalb der bisherigen Begrenzungslinien durch einen Bebauungsplan im Sinne von § 8 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes neu festgesetzt worden sind und auf der hierdurch erweiterten öffentlichen Verkehrsfläche oder Teilen davon ein Ausbau stattfindet, durch den die bisherige Erschließungsanlage erweitert wird und dessen Kosten im Falle der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage im Sinne von § 11 der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Bremerhaven vom 9. Dezember 1965 (Brem.GBl. 1966 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung zu den beitragsfähigen Aufwendungen gehören würden.
(2) Die Verbesserung einer Erschließungsanlage liegt vor, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die über die Unterhaltungsverpflichtung der Stadt hinausgehen, die Ausbaumaßnahme an einer Erschließungsanlage sich mithin auf Flächen erstreckt, die bisher in einer beitragsfähigen Weise hergestellt waren, der Eintritt der Beitragspflicht für die vorangegangenen Maßnahmen länger als zehn Jahre zurückliegt und die Verbesserung durch Maßnahmen erfolgt ist, für die bei ihrer endgültigen Herstellung im Sinne von § 11 der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Bremerhaven ein Beitrag erhoben werden könnte. Eine Verbesserung liegt insbesondere vor, wenn eine Erschließungsanlage für den kombinierten Fußgänger- und Fahrverkehr mit Kraftfahrzeugen für einen vorrangigen Fußgängerverkehr umgestaltet wird.
(1) Für den Umfang, die Erhebung und die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes gelten die §§ 2 bis 9 und 12 und 13 der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Bremerhaven vom 9. Dezember 1965 (Brem.GBl. 1966 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Sofern und soweit Beiträge im Sinne von § 1 erhoben werden sollen, ist hierüber durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung zu befinden. Soweit eine Beitragserhebung erfolgt, trägt die Stadtgemeinde bei Erweiterungen von Erschließungsanlagen 10 v.H. und bei Verbesserungen 60 v.H. des beitragsfähigen Aufwandes.
Die Beitragspflicht tritt ein, sobald die beitragsfähigen Einrichtungen im Sinne der Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Buchstaben a) bis g) der Satzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Bremerhaven vom 9. Dezember 1965 (Brem.GBl. 1966 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung endgültig hergestellt und abrechnungsfähig sind.
Der Betrag kann selbständig erhoben werden für den Aufwand für
den Erwerb der benötigten Grundflächen,
den Ausbau der Fahrbahn der Straße oder des Platzes einschließlich Saumstein,
die Herstellung eines Gehweges,
die Herstellung eines Radweges,
die Herstellung von Parkflächen,
die Erweiterung oder Verbesserung der Straßenbeleuchtungsanlage.
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht.