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Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-l), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1990 (Brem.GBl. S.483), beschlossene Ortsgesetz:
(1) Die Gebühr beträgt je Markttag und Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche:
Lfd. Nr. | Branche | DM |
1 | Verkaufsgeschäfte | 1,20 |
2 | Verkauf von Waren zum sofortigen oder alsbaldigen Verzehr (Imbisse aller Art, Eis, Fisch, Schmalzkuchen) | 1,50 |
3 | Verkauf von Spielwaren, Töpfer- und Haushaltswaren | 0,60 |
4 | Verlosungen | 1,60 |
5 | Sonstige Ausspielungen, Schießgeschäfte | 1,50 |
6 | Schaugeschäfte | 0,50 |
7 | Karusselle, Geisterbahnen, Belustigungsgeschäfte, Schienenbahnen | 1,10 |
8 | Kinderfahrgeschäfte, Reitbahnen, Schiffschaukeln, Loopingschaukeln | 0,70 |
9 | Autoskooter, Go-Kart-Bahnen | 0,90 |
10 | Achterbahnen, Wildwasserbahnen | 0,40 |
| für durch andere Geschäfte verdeckte Flächen reduziert sich die Gebühr um 50 % |
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11 | Riesenräder |
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| a) bis 250 m² Gesamtfläche | 0,80 |
| b) über 250 m² Gesamtfläche | 0,70 |
12 | Zeltgaststätten über 400 m² | 0,60 |
13 | sonstige Schankbetriebe mit überwiegend Sitzgelegenheiten | 0,80 |
14 | Schankbetriebe mit Stehausschank | 1,- |
(2) Als fester Satz wird je Tag erhoben für
Toilettenwagen, sofern diese nicht einem Schankbetrieb zuzurechnen sind, 5,-
kleine Geschäfte aller Branchen, sofern nicht nach Abs. 1 eine höhere Gebühr zu erheben ist. 7,-
(3) Für Eckplätze werden zu den nach Abs. 1 und 2 b zu entrichtenden Gebühren folgende Zuschläge erhoben:
bei Verkaufsgeschäften außer Imbiß und Ausschank 10 %
bei Fahr-, Spiel-, Imbiß- und Ausschankgeschäften 20 %
(4) Für die in den Absätzen 1 und 2 nicht besonders genannten Geschäfte sind die Gebühren nach den Sätzen der Geschäfte zu berechnen, denen sie ihrer Art nach am meisten gleichen.
(5) Der Gebühr ist die nach dem Umsatzsteuergesetz zu zahlende Umsatzsteuer hinzuzurechnen, sofern die Einnahme der Umsatzsteuer unterliegt.
Bei der Berechnung der Gebühr ist von der auf volle Quadratmeter aufgerundeten Fläche auszugehen, die für das aufgestellte Geschäft in Anspruch genommen wird. Dachüberstände, Markisen, Klappen u.ä. werden nur soweit nicht berechnet, wie sie über die Marktstraßen ragen. Dasselbe gilt für Rosten, Rampen und Stufen, die sich in den Marktstraßen befinden, sowie für Kassen und angebaute Treppen von Fahrgeschäften, wenn sie über den Umfang der Geschäfte nicht über 6 m² hinausragen.
Die Marktverwaltung kann für Geschäfte auf besonders ungünstigen Standplätzen oder Geschäfte, an denen im Interesse eines vielseitigen und ansprechenden Marktbildes ein besonderes Interesse besteht, die Gebühr nach § 2 niedriger festsetzen, nachträglich ermäßigen oder auf die Festsetzung einer Gebühr verzichten.
(1) Die Gebühr ist zu den im Zulassungsbescheid festgesetzten Terminen fällig. Diese Zahlungstermine sollen so festgesetzt werden, daß die Gesamtgebühr mindestens einen Monat vor dem Veranstaltungsbeginn entrichtet sein muß.
(2) Erklärt ein zugelassener Marktbezieher mindestens einen Monat vor Marktbeginn den Verzicht auf eine Teilnahme am Markt, wird anstelle der nach § 2 festgesetzten Benutzungsgebühr eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens 50,- DM, höchstens jedoch in Höhe der Benutzungsgebühr erhoben. Sie ist abhängig von dem durch die Absage verursachten Verwaltungsaufwand sowie dem der Marktverwaltung entstandenen Schaden. Wird der Verzicht innerhalb des letzten Monats vor Marktbeginn angezeigt, berührt dies die Verpflichtung des Gebührenschuldners zur Zahlung der vollen Benutzungsgebühr nicht. In diesem Fall wird anstelle der Benutzungsgebühr lediglich die Bearbeitungsgebühr nach Satz 1 erhoben, wenn der Platz an andere geeignete Bewerber vergeben wird oder der zugelassene Marktbezieher durch höhere Gewalt an einer Teilnahme am Markt gehindert und nicht in der Lage gewesen ist, dies der Marktverwaltung mindestens einen Monat vor Marktbeginn anzuzeigen.
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes.
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Benutzung der Jahrmärkte der Stadt Bremerhaven vom 15. April 1965 (Brem.GBl. S. 97), zuletzt geändert durch das Dritte Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die Benutzung der Jahrmärkte der Stadt Bremerhaven vom 4. Dezember 1980 (Brem.GBl. S. 310), außer Kraft.
Bremerhaven, den 28. Januar 1993
Magistrat der Stadt Bremerhaven
gez. Willms
Oberbürgermeister