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(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Tierkörperbeseitigung werden Benutzungsgebühren erhoben. Wenn die Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 1 und 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt übertragen worden ist, erhebt dieser ein Entgelt nach seinen Entgeltlisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Genehmigung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz bedürfen.
(2) Für die Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes werden Gebühren oder Entgelte nicht erhoben. Für Tierkörper von Vieh, die wegen belastender Rückstände oder wegen Einstufung als spezifiziertes Risikomaterial ganz oder teilweise nicht verwertbar sind, gilt abweichend von Satz 1 Absatz 1.
(1) Für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen werden Entgelte nach der genehmigten Entgeltliste der Tierkörperbeseitigungsanstalt, der die Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 1 und 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes übertragen worden ist, erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden bei der Abgabe von Kleintierkörpern im Sinne des § 1 der Verordnung über die unschädliche Beseitigung von Kleintierkörpern folgende Gebühren erhoben:
Grundgebühr | 10,- Euro, |
zuzüglich je Hund | 5,- Euro, |
zuzüglich je Katze oder anderes Heimtier | 2,- Euro. |
(1) Die Benutzer der Tierkörperbeseitigungsanstalt, der die Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 1 und 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes übertragen worden ist, haben dafür Sorge zu tragen, dass in die bereitgestellten Behältnisse ausschließlich Tierkörper, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse, jedoch keine Fremdstoffe wie Eisenteile, Plastik oder Fremdwasser gelangen. Die Benutzer haften bei Zuwiderhandlung für die daraus entstehenden Schäden und Mehrkosten. Die Tierkörperbeseitigungsanstalt ist berechtigt, die Abholung der Behältnisse zu verweigern, wenn bei der Abholung festgestellt wird, dass in den Behältnissen Fremdkörper im vorgenannten Sinne enthalten sind. Instandhaltung und Reinigung der Behältnisse obliegen den Benutzern der Tierkörperbeseitigungsanstalt.
(2) Spezifiziertes Risikomaterial aus Schlacht- und Zerlegebetrieben ist nach der Entnahme getrennt zu lagern und mit dem Farbstoff Brillantblau FCF einzufärben. Wenn spezifiziertes Risikomaterial in die Behälter für herkömmliche Schlachtreststoffe gelangt, haftet der verursachende Benutzer für daraus entstandene Schäden.
(3) Die Benutzer haben der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu entsorgende Rinder mit ordnungsgemäßer Altersangabe anzumelden und bei der Abholung den Rinderpass oder eine Kopie davon auszuhändigen; Ohrmarken sind am Tierkörper zu belassen. Sollte aufgrund falscher Angaben spezifiziertes Risikomaterial von Rindern in die herkömmliche Tierkörperentsorgung gelangen, haftet der verursachende Benutzer für daraus entstandene Schäden.
(4) Die Tierkörperbeseitigungsanstalt kann für die unschädliche Beseitigung andere Tierkörperbeseitigungsanstalten und für Transporthilfen Transportunternehmer als Subunternehmer beauftragen.
(1) Gebührenpflichtig sind die Besitzer der Tierkörper, Tierkörperteile und tierischen Erzeugnisse oder sonstiger Produkte.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Tritt ein neuer Gebührenpflichtiger an die Stelle des bisherigen, ist dies dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt innerhalb eines Monats anzuzeigen (Anzeigepflicht). Beide Gebührenpflichtige haften bis zum Eingang der Anzeige gemeinsam.
(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Abholung der Tierkörper, Tierkörperteile und tierischen Erzeugnisse oder bei der Anlieferung durch den Besitzer mit der Ablieferung bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt oder an einer der Kleintierkörpersammelstellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei der Erhebung von Entgelten durch den Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt, auf den die Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 1 und 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes übertragen worden ist, entsprechend.