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Ortsgesetz über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:25.03.1991 Inkrafttreten01.01.2003 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 13.02.2003 (Brem.GBl. S. 114)
Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 120
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 14. März 1991 (Brem.GBl. 1991, S. 120), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 13. February 2003 (Brem.GBl. S. 114)"

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juris-Abkürzung: TierKBGebBRHVOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:TierKBGebBRHVOG BR
Ausfertigungsdatum:14.03.1991
Gültig ab:26.03.1991
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1991, 120
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Beseitigung von Tierkörpern,
Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in der Stadtgemeinde Bremerhaven
Vom 14. März 1991
Zum 02.12.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 13.02.2003 (Brem.GBl. S. 114)

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Grundsatz

(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Tierkörperbeseitigung werden Benutzungsgebühren erhoben. Wenn die Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes dem Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt übertragen worden ist, erhebt dieser ein Entgelt nach seinen Entgeltlisten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Genehmigung des Magistrats Bremerhaven bedürfen.

(2) Für die Beseitigung von Tierkörpern von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden Gebühren oder Entgelte nicht erhoben. Für Tierkörper von Vieh, die wegen belastender Rückstände oder wegen Einstufung als spezifiziertes Risikomaterial ganz oder teilweise nicht verwertbar sind, gilt abweichend von Satz 1 Absatz 1.

§ 2
Gebühren und Entgelte

(1) Für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen werden Entgelte nach der gültigen Entgeltliste der Tierkörperbeseitigungsanstalt, der die Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes übertragen worden ist, erhoben.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden für die Abgabe von Kleintierkörpern im Sinne des § 1 der Verordnung über die unschädliche Beseitigung von Kleintierkörpern folgende Gebühren erhoben:

Grundgebühr

10,- Euro,

zuzüglich je Hund

5,- Euro,

zuzüglich je Katze oder anderes Heimtier

2,- Euro.

§ 2a
Rechte und Pflichten

(1) Die Benutzer der Tierkörperbeseitigungsanstalt, der die Beseitigungspflicht übertragen worden ist, haben dafür Sorge zu tragen, dass in die bereitgestellten Behältnisse ausschließlich Tierkörper, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse, jedoch keine Fremdstoffe wie Eisenteile, Plastik oder Fremdwasser gelangen. Die Benutzer haften bei Zuwiderhandlung für die daraus entstehenden Schäden und Mehrkosten. Die Tierkörperbeseitigungsanstalt ist berechtigt, die Abholung der Behältnisse zu verweigern, wenn bei der Abholung festgestellt wird, dass in den Behältnissen Fremdkörper im vorgenannten Sinne enthalten sind. Instandhaltung und Reinigung der Behältnisse obliegt den Benutzern der Tierkörperbeseitigungsanstalt.

(2) Spezifiziertes Risikomaterial aus Schlacht- und Zerlegebetrieben ist nach der Entnahme getrennt zu lagern und mit dem Farbstoff Brillantblau FCF einzufärben. Wenn spezifiziertes Risikomaterial in die Behälter für herkömmliche Schlachtreststoffe gelangt, haftet der verursachende Benutzer für daraus entstandenen Schäden.

(3) Die Benutzer haben der Tierkörperbeseitigungsanstalt zu entsorgende Rinder mit ordnungsgemäßer Altersangabe anzumelden und bei der Abholung den Rinderpass oder eine Kopie davon auszuhändigen; Ohrmarken sind am Tierkörper zu belassen. Sollte aufgrund falscher Angaben spezifiziertes Risikomaterial von Rindern in die herkömmliche Tierkörperentsorgung gelangen, haftet der verursachende Benutzer für daraus entstandene Schäden.

(4) Die Tierkörperbeseitigungsanstalt kann für die unschädliche Beseitigung andere Tierkörperbeseitigungsanstalten und für Transporthilfen Transportunternehmer als Subunternehmer beauftragen.

§ 3
Gebühren- und Entgeltpflicht

(1) Gebührenpflichtig sind die Besitzer der Tierkörper, Tierkörperteile und tierischen Erzeugnissen oder sonstige Produkte.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(3) Tritt ein neuer Gebührenpflichtiger an die Stelle des bisherigen, ist dies dem Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt innerhalb eines Monats anzuzeigen (Anzeigepflicht). Beide Gebührenpflichtige haften bis zum Eingang der Anzeige gemeinsam.

(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Abholung der Tierkörper, Tierkörperteile und tierischen Erzeugnisse oder bei der Anlieferung durch den Besitzer mit der Ablieferung bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei der Erhebung von Entgelten durch den Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt, auf den die Beseitigungspflicht übertragen worden ist, entsprechend.

§ 4
Unterbrechung der Abfuhr

Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der Abfuhr infolge höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Erlaß oder Ermäßigung der Gebühren oder Entgelte oder auf Schadenersatz.

§ 5
Gebührenerhebung

Die Gebühren für die Annahme von Kleintierkörpern nach § 2 Abs. 2 an den Kleintierkörpersammelstellen sind sofort fällig und werden unmittelbar beim Annahmevorgang durch den Betreiber der Einrichtung erhoben.

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 14. März 1991

 

 

Magistrat der Stadt Bremerhaven

 

gez. Willms

 

Oberbürgermeister


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