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  • Ortsgesetz über die Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen in der Stadtgemeinde Bremen vom 22. Dezember 1998

Ortsgesetz über die Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen in der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:28.12.1998 Inkrafttreten04.12.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.12.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 374
Gliederungsnummer:2130-f-4

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juris-Abkürzung: KanABeitrG BR 1998
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2130-f-4
juris-Abkürzung:KanABeitrG BR 1998
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2130-f-4
Ortsgesetz über die Erhebung von Kanalanschlußbeiträgen
in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 22. Dezember 1998*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.12.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
[Verkündet als Artikel 4 des Ortsgesetzes zur Änderung ortsgesetzlicher Regelungen im Bereich des Rechts der Stadtentwässerung und des Gebühren- und Beitragsrechts vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. 1998 S. 374)]

§ 1
Allgemeines

Die Stadtgemeinde Bremen erhebt nach Maßgabe dieses Ortsgesetzes Beiträge zu den Kosten der Herstellung der Anschlüsse an die öffentlichen Abwasseranlagen.

§ 2
Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht bei Beantragung der Herstellung des Anschlusses an den Anschlußkanal durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück und, sofern das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, auch auf diesem. Die dingliche Haftung kann gegen den jeweiligen Eigentümer oder Erbbauberechtigten geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentümer nicht persönlicher Schuldner ist.

§ 3
Bemessungsgrundlagen

(1) Für Anschlüsse mit einer Rohrweite bis 0,20 m wird ein Kanalanschlußbeitrag in Höhe von 1 500 Euro erhoben. Für Rohrweiten über 0,20 m beträgt der Beitrag 4 000 Euro.

(2) Bei Straßen, in denen Trennkanalisation vorhanden ist, ist an Stelle der Beiträge zu den Kosten für ein Anschlußpaar (Niederschlagswasser- und Schmutzwasserkanalanschluß) lediglich ein Beitrag zu den Kosten für einen Kanalanschluß zu berechnen. Dabei ist der zuerst hergestellte Anschluß des Anschlußpaares und, sofern beide Anschlüsse gleichzeitig hergestellt werden, der Anschluß mit der größten Rohrweite der Berechnung zugrunde zu legen.

§ 4
Beitragspflichtiger

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Eintritts der Beitragspflicht Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.

(2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5
Festsetzung, Fälligkeit

Der Kanalanschlußbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt; er ist einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.

§ 6
Behörden

Zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Ortsgesetz sind die Bremer Entsorgungsbetriebe, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen. Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr ist für die Beleihung Dritter aufgrund von § 22a des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes zuständig. Soweit Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund von § 22a des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes beliehen sind, ist der Beliehene zuständige Behörde für Aufgaben nach diesem Ortsgesetz.


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