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Ortsgesetz über die Erhebung von Unterrichtsgebühren an der Musikschule Bremen der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:18.06.2024 Inkrafttreten01.08.2024
Fundstelle Brem.GBl. 2024, S. 553
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz über die Erhebung von Unterrichtsgebühren an der Musikschule Bremen der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Juni 2024 (Brem.GBl. 2024, S. 553)"

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juris-Abkürzung: MusSchulGebOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MusSchulGebOG BR
Ausfertigungsdatum:18.06.2024
Gültig ab:01.08.2024
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2024, 553
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die Erhebung von Unterrichtsgebühren an der Musikschule Bremen der Stadtgemeinde Bremen
vom 18. Juni 2024*)
Zum 13.08.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 2 des Ortsgesetzes zur Musikschule Bremen der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 553)
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§ 1
Gebührenpflicht, Unterrichtsangebot

(1) Für die Leistungen der Musikschule werden Gebühren gemäß dieses Ortsgesetzes und seiner Anlage (Gebührenverzeichnis) erhoben. Die Gebührenerhebung dient der teilweisen Deckung der Kosten der Musikschule Bremen.

(2) Maximal zweimal im Schuljahr können an die Stelle des regulären Instrumentalunterrichts Workshop-, Musikvermittlungsangebote und Konzertvorspiele treten. Die Entscheidung hierüber obliegt der Musikschule Bremen im Rahmen ihres pädagogischen Auftrags und findet im Rahmen des Unterrichtsverhältnisses statt. Dabei entstehen weder zusätzliche Gebühren noch werden bei Nichtteilnahme Gebühren erstattet.

(3) Gebührenpflichtig sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter.

(4) Das Unterrichtsangebot der Musikschule Bremen orientiert sich an dem jeweils aktuellen Leistungsprofil des Verbandes Deutscher Musikschulen. Das Regelangebot umfasst die Bereiche:

1.

Elementare Musikpädagogik,

2.

instrumentale und vokale Hauptfächer,

3.

Ensemble- und Ergänzungsfächer

4.

Kooperationsangebote in Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen

5.

Begabtenförderung und Studienvorbereitende Ausbildung.

(5) Besondere Unterrichtsangebote wie zum Beispiel Projektwochen, Vorspiele und öffentliche Konzerte, Wochenendseminare, Musikvermittlungsangebote, Workshops und Musikfreizeiten ergänzen das reguläre Unterrichtsangebot. Die genaue Gebühr wird vor der Anmeldung durch die Veranstaltungsausschreibung der Musikschule Bremen bekanntgegeben.

(6) Während der Schulferienzeiten der Freien Hansestadt Bremen wird kein Unterricht erteilt.

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§ 2
Gebührenzeitraum, Fälligkeit

(1) Die Gebühren sind entweder Jahresgebühren, die auch in den ferienbedingten Schließungszeiten der Musikschule anfallen, oder Gebühren für zeitlich befristete Angebote, die für die Dauer des Angebots abgerechnet werden und pro Unterrichtseinheit anfallen. Die Jahresgebühren werden in zwölf Raten oder alternativ pro Unterrichtseinheit abgerechnet. Die Gebühren werden jeweils zum letzten Tag eines Monats fällig. Das Schuljahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres.

(2) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in den das Aufnahmedatum fällt, und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Unterrichtsverhältnis endet.

(3) Vermindert oder erhöht sich eine Gebühr während des Schuljahres, so vermindert oder erhöht sich die Gebührenschuld entsprechend mit dem 1. des Monats der Veränderung.

(4) Die Zahlungspflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen Gebührenbescheid.

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§ 3
Anmeldung, Dauer des Unterrichtsverhältnisses

(1) Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht sind schriftlich mit dem Anmeldeformular oder über die Online-Anmeldung auf der Homepage der Musikschule Bremen an die Musikschule Bremen zu richten. Mit der Anmeldung zum Unterricht soll die Landeshauptkasse Bremen von der Schülerin oder dem Schüler oder bei Minderjährigkeit von den gesetzlichen Vertretern zum Bankeinzug ermächtigt werden. Durch die schriftliche Zuweisung eines Unterrichtsplatzes durch die Musikschule Bremen entsteht ein Unterrichtsverhältnis.

(2) Für zeitlich befristete Unterrichtsangebote, wie zum Beispiel die Elementare Musikpädagogik, Schnupperkurse und Kooperationsangebote entsteht ein Unterrichtsverhältnis für die Dauer des jeweiligen Kurses. Die Dauer des Unterrichtsverhältnisses wird im Einzelfall durch die Musikschule Bremen festgelegt.

(3) Für den Hauptfach- sowie für den Ensemble- und Ergänzungsfachunterricht entsteht ein Unterrichtsverhältnis von unbestimmter Dauer.

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§ 4
Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

(1) Das Unterrichtsverhältnis kann beidseitig jeweils bis zum Ende eines Schulhalbjahres durch schriftliche Erklärung beendet werden. Bei einer Beendigung bis zum 31. Januar muss die Abmeldung durch die Schülerin oder den Schüler oder bei Minderjährigkeit durch die gesetzlichen Vertreter spätestens bis zum 30. November des Vorjahres und bei einer Abmeldung zum 31. Juli spätestens zum 31. Mai desselben Jahres erfolgen. Eine Abmeldung außerhalb dieser Fristen ist nur möglich, wenn zwingende Gründe glaubhaft gemacht werden. Dies kann etwa ein Wohnortwechsel oder eine dauerhafte Erkrankung der Schülerin oder des Schülers sein.

(2) Innerhalb der ersten drei Monate nach Unterrichtsbeginn (Probezeit) und innerhalb der ersten drei Monate nach einem Lehrerwechsel kann das Unterrichtsverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich mit einer Frist von einem Monat beendet werden. Schülerinnen und Schüler, die an Gruppenunterricht im Sinne der Nummer 2.2 der Anlage teilnehmen und deren Gebühr sich durch die Kündigung eines Gruppenmitgliedes erhöht, können innerhalb der ersten drei Monate nach der Kündigung des Gruppenmitglieds das Unterrichtsverhältnis schriftlich mit einer Frist von einem Monat beenden.

(3) Maßgeblich für die fristgerechte Abmeldung ist der Eingang des Abmeldungsschreibens bei der Musikschule Bremen.

(4) Bei groben Verstößen gegen die Ziele der Musikschule Bremen können Schülerinnen und Schüler von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden; das gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler, die die fällige Gebühr an zwei aufeinanderfolgenden Terminen nicht entrichtet haben. Vor dem Ausschluss sind die Schülerin oder der Schüler und bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter anzuhören.

(5) Der Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers entbindet nicht von der Zahlung der Gebühr für das laufende Unterrichtsverhältnis. Die Gebührenpflicht endet bei Unterrichtsausschluss spätestens mit dem laufenden Schulhalbjahr.

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§ 5
Ermäßigungen

(1) Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gilt der Kinder- und Jugendtarif nach 2.1.4, 2.1.5, 2.2.5, 2.2.6, 2.2.7, 2.2.8 und 2.3.2 der Anlage. Der Kinder- und Jugendtarif kann auf Antrag auch nach dem 21. Lebensjahr angewendet werden, wenn der Nachweis eines Kindergeldbezuges erbracht wird.

(2) Eine Familienermäßigung wird auf Antrag für die Tarife nach 1. und 2. der Anlage gewährt, wenn mindestens zwei Mitglieder einer Familie am Hauptfachunterricht oder dem Unterrichtsfach Elementare Musikpädagogik der Musikschule Bremen teilnehmen. Als Familie gilt die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen mindestens einem Elternteil und einem Kind. Die Ermäßigung beträgt 10 Prozent bei zwei Familienmitgliedern und ab drei Familienmitgliedern 15 Prozent der Unterrichtsgebühr. Wird bereits eine Sozialermäßigung nach Absatz 5 gewährt, kann eine Familienermäßigung nicht in Anspruch genommen werden.

(3) Der Unterricht in den Ensemble- und Ergänzungsfächern nach Nummer 3.1 und 3.2 der Anlage und dem Basiskurs der Elementaren Musikpädagogik nach Nummer 1.3 der Anlage ist auf Antrag bei gleichzeitiger Teilnahme am Hauptfach unentgeltlich.

(4) Der Hauptfachunterricht verlängert sich bei der Begabtenförderung und der Studienvorbereitung für Kinder und Jugendliche um 15 Minuten pro Unterrichtswoche bei gleichbleibender Gebühr. Die Begabtenförderung und die Studienvorbereitung für Kinder und Jugendliche erfolgt nach den aktuellen Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen. Für die Inanspruchnahme der Begabtenförderung oder der Studienvorbereitung muss ein jährlicher Nachweis gemäß den aktuellen Anforderungen des Verbandes deutscher Musikschulen erbracht werden.

(5) Für Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ermäßigt sich die Gebühr auf Antrag für die Tarife nach 1. und 2. der Anlage um 70 Prozent. Für Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld, Kindergeldzuschlag oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ermäßigt sich die Gebühr auf Antrag um 20 Prozent.

(6) Anträge auf Ermäßigung müssen spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn schriftlich gestellt werden. Später gestellte Anträge können erst ab dem Folgemonat nach der Antragstellung berücksichtigt werden. Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 sind geeignete Nachweise beizufügen. Eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühr gilt bei Anträgen nach Absatz 5 Satz 1 und 2 nur für die Dauer des Leistungsbezuges.

(7) Die übrigen Ermäßigungen der Gebühr werden jeweils für ein Schuljahr gewährt, sofern sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht ändern. Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere des Einkommens, sind der Musikschule Bremen unverzüglich mitzuteilen.

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§ 6
Unterrichtsausfall, Gebührenerstattung

(1) Von Schülerinnen und Schülern nicht in Anspruch genommener Unterricht begründet keinen Anspruch auf Erstattung der Unterrichtsgebühren.

(2) Für Unterrichtsausfall, den die Musikschule Bremen zu vertreten hat, wird den Schülerinnen und Schülern im Rahmen der vorhandenen Ressourcen eine Nachholmöglichkeit angeboten; ist dies nicht möglich, wird für die jeweilige Unterrichtseinheit die Gebühr nicht erhoben oder erstattet.

(3) Kann der Unterricht aus Gründen höherer Gewalt oder infolge behördlicher oder gesetzlicher Anordnung oder Regelung, zum Beispiel aufgrund einer Pandemie, nicht als Unterricht in Präsenzform erbracht werden, ist die Musikschule berechtigt, den Unterricht zu den vereinbarten Unterrichtszeiten online per Live-Videoübertragung oder mit alternativen Fernunterrichtsmethoden zu erbringen. Falls die digitale Unterrichtserteilung aufgrund fehlender technischer Voraussetzungen von Seiten der Schülerinnen und Schülern nicht umgesetzt und auch ein Nachholtermin in Präsenz nicht angeboten werden kann, besteht ein Anspruch auf Erstattung der bereits gezahlten Gebühren für den von der Musikschule nicht erteilten Unterricht.

(4) Fällt der Unterricht in den Ensemble- und Ergänzungsfächern nach Nummer 3 der Anlage und in den Kooperationsangeboten nach Nummer 4 der Anlage innerhalb der Unterrichtszeit der allgemeinbildenden Schulen über mehr als vier aufeinanderfolgenden Unterrichtsterminen aus, wird ein Zwölftel der Jahresgebühr erstattet.

(5) Bei Beendigung des Unterrichts innerhalb der Probezeit werden nur die jeweils erhaltenen Unterrichtsstunden berechnet.

(6) Bei Langzeiterkrankungen und schulischen Auslandsaufenthalten über drei Wochen hinaus werden nach Vorlage eines ärztlichen Attests oder einer schulischen Bescheinigung die Gebühren ab dem vierten Unterrichtstermin erstattet.

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Anlage

(zu § 1)

Gebührenverzeichnis

Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule Bremen werden folgende Gebühren erhoben:

1.

Elementare Musikpädagogik (pro Unterrichtseinheit)

1.1.

Eltern-Kind-Gruppen (45 Minuten)

9 Euro

1.2.

Musikalische Früherziehung (60 Minuten)

9 Euro

1.3.

Basiskurs (45 Minuten)

9 Euro

2.

Instrumentale und vokale Hauptfächer (pro Unterrichtseinheit)

2.1.

Einzelunterricht

 

 

Normaltarif

 

2.1.1.

30 Minuten

23 Euro

2.1.2.

45 Minuten**

34 Euro

2.1.3.

60 Minuten**

46 Euro

 

**auch 14tägig möglich

 

 

Kinder- und Jugendtarif

 

2.1.4.

30 Minuten

20 Euro

2.1.5.

45 Minuten

28 Euro

2.2.

Gruppenunterricht

 

 

Normaltarif

 

2.2.1.

Zweier Gruppe* 30 Minuten

16 Euro

2.2.2.

Zweier Gruppe* 45 Minuten

20 Euro

2.2.3.

Dreier bis Fünfer Gruppe 45 Minuten

16 Euro

2.2.4.

ab Sechser Gruppe 45 Minuten

12 Euro

 

Kinder- und Jugendtarif

 

2.2.5.

Zweier Gruppe* 30 Minuten

13 Euro

2.2.6.

Zweier Gruppe* 45 Minuten

16 Euro

2.2.7.

Dreier bis Fünfer Gruppe 45 Minuten

13 Euro

2.2.8.

ab Sechser Gruppe 45 Minuten

9 Euro

 

*Bleibt durch Beendigung einer Teilnahme in einer Zweiergruppe eine Schülerin oder ein Schüler allein übrig, wird der Gruppenunterricht beendet und der Unterricht wahlweise im Einzelunterricht 30 oder 45 Minuten mit der entsprechenden Einzelunterrichtsgebühr fortgesetzt. Bei einer Zweier Gruppe nach 2.2.6 (45 Minuten) kann der Unterricht auch mit der halben Unterrichtszeit von 23 Minuten bei gleichbleibender Gebühr fortgesetzt werden.

2.3.

Schnupperkurs

 

 

(pro Fach nur einmalige Belegung möglich)

 

 

Normaltarif

 

2.3.1.

6x30 Minuten Einzelunterricht

150 Euro

 

Kinder- und Jugendtarif

 

2.3.2.

6x30 Minuten Einzelunterricht

130 Euro

3.

Ensemble- und Ergänzungsfächer (pro Ensemble-/Ergänzungsfach) (Monatsgebühr)

3.1.

Orchester, Chöre, Big Bands

11 Euro

3.2.

Ensembles, Kammermusik, Bandtraining

15 Euro

3.3.

Musiktheorie (Gruppenangebot)

18,50 Euro

4.

Kooperationsangebote in Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen

Abrechnung pro teilnehmendem Kind als Monatsgebühr (zwölf monatliche Abschläge)

Die monatliche Gebühr ist abhängig von Zeitdauer und Anzahl der Schülerinnen und Schüler und wird nach Aufwand berechnet. Die genaue Gebühr wird von der Musikschule Bremen vor der Anmeldung bekanntgegeben. Die Gebühr beträgt zwischen 15 Euro und 26 Euro pro teilnehmendem Kind und orientiert sich dabei an der Gruppengröße.

Durch Kindertagesstätten und allgemeinbildende Schulen können Musikunterricht und Musikprojekte auch alternativ mit einer Kostenpauschale pro Unterrichtsstunde gebucht werden.

5.

Zeitlich befristete Angebote

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand abgerechnet zwischen mindestens 32 Euro bis maximal 150 Euro pro Unterrichtsstunde je 45 Minuten. Auslagen für die Inanspruchnahme Dritter werden gesondert erhoben.

6.

Zur Verfügungstellung von Instrumenten

6.1.

Schülerinnen und Schülern können Instrumente aus dem Fundus der Musikschule Bremen zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden; es besteht hierauf jedoch kein Anspruch. Näheres wird durch einen Gebührenbescheid zur Nutzung von Instrumenten geregelt. Die monatliche Gebühr beträgt bei Instrumenten

1.

Kategorie I bis 800 Euro Anschaffungswert

10 Euro

2.

Kategorie II bis 2 500 Euro Anschaffungswert

15 Euro

3.

Kategorie III ab 2 500 Euro Anschaffungswert

23 Euro

6.2.

Wird ein Instrument erst während des laufenden Schuljahres zur Verfügung gestellt, wird die Gebühr ab Beginn des laufenden Monats erhoben, in dem das Instrument zur Verfügung gestellt wurde. Bei einem Instrumententausch wird die Gebühr für das neue Instrument ab Beginn des Monats fällig, in dem der Tausch durchgeführt wurde. Die weiteren Gebühren für das bisherige Instrument entfallen.

Wird die Zurverfügungstellung während des Schuljahres beendet, so wird die Gebühr ab Beginn des Monats, der auf die Rückgabe des Instrumentes folgt, nicht mehr erhoben.


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