|
|
(1) Die Stadtgemeinde Bremen bildet unter dem Namen "Sondervermögen Immobilien und Technik der Stadtgemeinde Bremen (SVIT-S)" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
(2) Dem Sondervermögen werden die im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen stehenden Grundstücke und Gebäude des Verwaltungsgrundvermögens einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zugewiesen. Zu den Grundstücken und Gebäuden nach Satz 1 gehören nicht die im Gemeingebrauch stehenden Teile.
(3) Zu dem Sondervermögen gehören ferner die vom Senat zugewiesenen mobilen und stationären Anlage- und Ausstattungsgegenstände.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf
Vermögen im Sinne des Absatzes 2, soweit es am 1. Januar 2002 anderen Sondervermögen oder Rechtsträgern der Stadtgemeinde zugewiesen wurde,
Gebäude und sonstige Anlagen, die durch Dritte in eigenem Namen und für eigene Rechnung errichtet oder finanziert wurden.
(5) Das Sondervermögen trägt die öffentlichen Lasten im zugewiesenen Bereich.
(1) Das Sondervermögen hat die Aufgabe, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie Anlage- und Ausstattungsgegenstände für Zwecke der Stadtgemeinde Bremen nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten. Die Entscheidung über den Umfang und die Aufgabenbereiche, auf die sich der Zuständigkeitsbereich des Sondervermögens erstreckt, trifft der Senat.
(2) Am 1. Januar 2002 bestehende Forderungen oder Verbindlichkeiten der Stadtgemeinde Bremen aus dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung und der Vermietung und Verpachtung der Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte des Verwaltungsgrundvermögens sowie aus dem Erwerb und der Veräußerung von mobilen und stationären Anlage- und Ausstattungsgegenständen gehen in die Zuständigkeit des Sondervermögens über.
(1) Die Geschäftsführung des Sondervermögens wird durch Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Senator für Finanzen und einer oder mehreren der im Liegenschaftswesen tätigen Gesellschaften festgelegt. Sie kann in Teilen einem Eigenbetrieb übertragen werden. Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zu Lasten des Sondervermögens.
(2) Der Senator für Finanzen führt die Aufsicht über das Sondervermögen in fachlicher Abstimmung mit dem Senator für Bau, Umwelt und Verkehr. In fachlichen Fragen des mobilen und stationären Anlage- und Ausstattungsvermögens stellt er das Einvernehmen mit den diese Vermögensbereiche nutzenden Senatsressorts her.
(1) Für das Sondervermögen wird ein Liegenschaftsausschuss gebildet.
(2) Der Liegenschaftsausschuss wird als parlamentarischer Ausschuss und zugleich als Sondervermögensausschuss eingerichtet. Die Stadtbürgerschaft entscheidet über die Anzahl der von ihr zu wählenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder.
(3) Der Liegenschaftsausschuss soll mindestens nach Vorlage der Zwischenberichte der Geschäftsführung tagen.
(4) Die Zuständigkeiten der jeweiligen Fachdeputationen und Parlamentsausschüsse bleiben hiervon unberührt.
Der Liegenschaftsausschuss berät und beschließt nach vorheriger Befassung in den jeweiligen Fachdeputationen und Parlamentsausschüssen insbesondere über
die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,
die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss,
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung,
die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,
grundsätzliche Fragen des Vermieter- und Mieterverhältnisses zwischen Nutzern und den nach § 5 Absatz 1 mit der Geschäftsführung beauftragten Gesellschaften,
die Festlegung von Grundregeln einschließlich Wertgrenzen für
den An- und Verkauf von Grundstücken,
die Vergabe von Bau-, Sanierungs- und Unterhaltungsaufträgen,
sowie über Prioritätensetzungen und die Abwicklung
des Gebäudesanierungsprogramms
des Programms der Flächenoptimierung.
(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Regelungen des Abschnitts 3 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden mit Ausnahme von § 9 Abs. 2 und 3 und § 16 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
(2) Das Sondervermögen stellt eine Erfolgsübersicht auf, aus der sich jeweils die auf das Verwaltungsgrundvermögen und das mobile und stationäre Anlage- und Ausstattungsvermögen entfallenden Anteile an den Erträgen und Aufwendungen ergeben. Für das mobile und stationäre Anlage- und Ausstattungsvermögen kann eine Untergliederung nach nutzenden Fachbereichen vorgesehen werden. Gemeinsame Aufwendungen und Erträge sind sachgerecht aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.