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Ortsgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur der Stadtgemeinde Bremen (BremSVInfraOG)

Veröffentlichungsdatum:07.05.2010 Inkrafttreten11.11.2019 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 325
Gliederungsnummer:63-p-1
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur der Stadtgemeinde Bremen (BremSVInfraOG) vom 27. April 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 325), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)"

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juris-Abkürzung: BremSVInfraOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-p-1
Amtliche Abkürzung:BremSVInfraOG
Ausfertigungsdatum:27.04.2010
Gültig ab:08.05.2010
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2010, 325
Gliederungs-Nr:63-p-1
Ortsgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens
Infrastruktur der Stadtgemeinde Bremen
(BremSVInfraOG)
Vom 27. April 2010
Zum 20.12.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Errichtung

(1) Die Stadtgemeinde Bremen errichtet unter dem Namen „Sondervermögen Infrastruktur der Stadtgemeinde Bremen (SVInfra)“ ein sonstiges Sondervermögen im Sinne des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden.

(2) Dem Sondervermögen werden die folgenden im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen stehenden Grundstücke, einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, zugewiesen: Öffentliche Verkehrsflächen, einschließlich Straßenbegleitgrün, Grünanlagen, Parks, land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen, naturschutzrechtlich geschützte Flächen, Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, Erholungsflächen, Gewässer ohne Sport- und Вadeanlagen, Wohnbauflächen sowie andere Flächen untergeordneter Nutzung und Streubesitz, die den vorstehend genannten Nutzungsarten zuzuordnen sind. Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann Grundstücke, die aufgrund der vorherrschenden Nutzung nicht anderen Sondervermögen zugewiesen werden können, dem Sondervermögen zuweisen.

(3) Bei Beendigung von Treuhandvermögen für Sanierungsgebiete und Entwicklungsbereiche nach dem Baugesetzbuch gehen Grundstücke sowie Forderungen und Verbindlichkeiten in das Sondervermögen über.

(4) Zu dem Sоndervermögen gehören die fest mit den Grundstücken nach Absatz 2 verbundenen Anlagen, wie beispielsweise Brücken, Tunnel und Ampeln.

(5) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf

1.

Vermögen im Sinne der Absätze 2 und 4, soweit es am 8. Mai 2010 anderen Sondervermögen oder Rechtsträgern der Stadtgemeinde zugewiesen ist,

2.

Gebäude und sonstige Anlagen, die durch Dritte in eigenem Namen und für eigene Rechnung errichtet oder finanziert wurden.

(6) Das Sondervermögen trägt die öffentlichen Lasten im zugewiesenen Bereich.

§ 2
Zweck und Umfang

(1) Das Sondervermögen hat die Aufgabe, die in § 1 genannten Grundstücke, darauf befindliche Gebäude und bauliche Anlagen sowie fest mit der Fläche verbundene Anlagen für Zwecke der Stadtgemeinde Bremen nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu erhalten, zu entwickeln und zu verwerten. Die Entscheidung über den Umfang und die Aufgabenbereiche, auf die sich der Zuständigkeitsbereich des Sondervermögens erstreckt, trifft der Senat.

(2) Am 1. Januar 2003 bestehende Forderungen oder Verbindlichkeiten der Stadtgemeinde Bremen aus dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung und der Vermietung und Verpachtung der Grundstücke gehen in die Zuständigkeit des Sondervermögens über.

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen auftreten, klagen und verklagt werden.

§ 4
Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen der Stadtgemeinde Bremen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 5
Zuständigkeit

(1) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau bewirtschaftet das Sondervermögen anhand strategischer und finanzieller Ziele. Er kann Dritte mit der Geschäftsführung des Sondervermögens beauftragen.

(2) Im Falle der Beauftragung Dritter vereinbart die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau mit dem mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten die strategischen und finanziellen Ziele durch Kontrakte, Leistungsvereinbarungen oder Geschäftsbesorgungsverträge und überwacht deren Umsetzung. Die Gesсhäftsbesоrgungsverträge sind der Senatorin für Finanzen zur Kenntnis zu geben.

(3) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau hat sich gegenüber einem mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten ein unbeschränktes Weisungsrecht vorzubehalten.

(4) Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zulasten des Sondervermögens.

§ 6
Sondervermögensausschuss

(1) Für das Sondervermögen wird ein Sondervermögensausschuss gebildet. Die für den Verwaltungszweig zuständige Deputation nimmt die Funktion des Sondervermögensausschusses wahr.

(2) Für das Verfahren und die innere Ordnung gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Deputationen sinngemäß, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

(3) Der Sondervermögensaussсhuss soll mindestens zwei Sitzungen im Kalenderjahr abhalten.

§ 7
Aufgaben des Sondervermögensausschusses

Der Sondervermögensausschuss berät und beschließt über

1.

die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,

2.

die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss,

3.

die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung,

4.

die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen.

5.

die Festsetzung von abweichenden Betragsgrenzen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden,

6.

Zustimmung zu Mehrausgaben für Einzelvorhaben und

7.

die Berichte der Geschäftsführung.


§ 8
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling

(1) Die fachlich zuständige Deputation entscheidet über die Aufhebung von Sperrvermerken nach § 20 Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden

(2) Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau kann weitergehende Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Sondervermögens erlassen.

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur der Stadtgemeinde Bremen (BremSVINFRAOG) vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 49), das zuletzt durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 18. November 2008 (Brem.GBl. S. 388, 403) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 27. April 2010

Der Senat


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