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Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches beschlossene Ortsgesetz:
(1) Zur Behebung städtebaulicher Mißstände durch Sanierungsmaßnahmen wird das in § 2 näher bezeichnete Gebiet im Ortsteil Bremen-Buntentor förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.
(2) Ziel der Sanierung ist die Behebung der festgestellten städtebaulichen Mißstände hinsichtlich der Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des Gebietes.
(1) Das Sanierungsgebiet „Buntentorsteinweg“ wird durch die nachfolgend beschriebenen Linien begrenzt:
Buntentorsteinweg 104 bis 164
Grundstücksgrenze Buntentorsteinweg 164 bis zum Deich
Landesschutzdeich/Kleine Weser
Grundstücksgrenze Martinshof/Buntentorsteinweg 104
(2) Das Sanierungsgebiet umfaßt folgende Grundstücke:
Stadtgemeinde Bremen
Vorstadt auf dem linken Weserufer
VL Flur 11 | ||||||||
79/1 | 83 | 87 | 713/1 | 718 | 724 | 728/3 | 730/3 | 733/1 |
80 | 84 | 88 | 714 | 720 | 725 | 728/1 | 730/2 |
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81 | 85 | 716/2 | 722 | 721 | 726 | 728/2 | 731 |
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82 | 86 | 716/1 | 717 | 723 | 727 | 729 | 732 |
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Dieses Ortsgesetz wird mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Bremen, den 28. November 1989
Der Senat
Hinweis:
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel der Abwägung nicht innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntmachung des Ortsgesetzes über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 214 i.V.m. § 215 BauGB).