|
|
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1122), beschlossene Ortsgesetz:
(1) Zur Behebung städtebaulicher Mißstände durch Sanierungsmaßnahmen wird das in § 2 näher bezeichnete Gebiet im Stadtteil Bremen-Gröpelingen förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.
(2) Ziel der Sanierung ist die Behebung der festgestellten städtebaulichen Mißstände hinsichtlich der Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des Gebietes.
(1) Das Sanierungsgebiet „Gröpelingen“ wird durch die nachfolgend aufgeführten Straßen begrenzt:
Morgenlandstraße (einschließlich)
Hirschberger Straße (teilweise ausschließlich)
Liegnitzstraße (einschließlich)
Goosestraße (teilweise einschließlich)
Werftstraße (einschließlich)
neue Hafenerschließungsstraße (teilweise einschließlich)
Havemannstraße (einschließlich)
Gröpelinger Heerstraße (teilweise einschließlich)
Scheeßeler Straße (einschließlich)
Halmerweg (teilweise einschließlich)
Beim Ohlenhof (einschließlich)
Köhlerhofstraße (teilweise einschließlich)
(2) Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Plan vom 3. September 1990, der Bestandteil des Ortsgesetzes ist. Der Plan liegt beim Planungsamt zur kostenfreien Einsicht durch jedermann aus.
(3) Das Sanierungsgebiet „Südliches Lindenhofviertel“ ist Bestandteil des Sanierungsgebietes „Gröpelingen“.
(1) Dieses Ortsgesetz wird mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.
(2) Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes „Südliches Lindenhofviertel“ im Bereich Stettiner Straße, Schweidnitzer Straße, Bautzener Straße, Lindenhofstraße, Ortstraße, Leuthener Straße, Werftstraße, Planstraße, geplante Fußgängerbrücke bis Waltjenstraße vom 10. Juli 1990 (Brem.ABl. S. 169) außer Kraft.
Bremen, den 17. September 1991
Der Senat
Hinweis:
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel der Abwägung nicht innerhalb von 7 Jahren seit Bekanntmachung des Ortsgesetzes über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 214 i.V.m. § 215 BauGB).