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Der Magistrat der Stadt Bremerhaven verkündet das aufgrund des § 110 Abs. 1 Nr. 4 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) vom 21. September 1971 (Brem.GBl. S. 207) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1983 (Brem.GBl. S. 89) nachstehend von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
(1) Neuanlagen der unter § 1 beschriebenen Kraftfahrzeugstellplätze müssen innerhalb der Stellplatzfläche mit geeigneten Laubbäumen bepflanzt werden, wenn die Anlage mehr als fünf Stellplätze hat. Auf einer solchen Stellplatzanlage ist für je sechs Stellplätze jeweils ein Baum zu pflanzen. Die zu pflanzenden Bäume müssen in 1,00 m Höhe einen Stammumfang von mindestens 16 cm haben und sollen als Hochstamm gezogen sein. Sie sind dauernd zu unterhalten und müssen bei Verlust durch Neupflanzungen ersetzt werden.
(2) Um jeden Baum herum ist eine Baumscheibe von mindestens 4 qm von jeder Oberflächenbefestigung freizuhalten oder mit einer luft- und wasserdurchlässigen Abdeckung herzustellen. Es ist durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen, daß der Baum nicht angefahren und die Baumscheibe nicht überfahren werden kann.
(3) Ent- und Versorgungsleitungen sollen einen Abstand von 3,00 m zum Baumstandort einhalten.