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(1) Wenn auf einem Grundstück in der Stadtgemeinde Bremen mehr als zehn zusammenhängende Stellplätze geschaffen werden, ist für je sechs Stellplätze mindestens ein geeigneter Laubbaum zu pflanzen. Die Pflanzorte sind so zu wählen, daß durch die Bäume der Eindruck der befestigten Flächen abgemildert wird. Die zu pflanzenden Bäume müssen in 1,00 m Höhe einen Stammumfang von mindestens 16 cm haben.
bereits ausreichender Baumbestand vorhanden ist oder durch Sträucher eine gleichartige Wirkung erzielt wird,
vorhandene Gebäude, vorhandene Ent- und Versorgungsleitungen oder entgegenstehende Festsetzungen von Bebauungsplänen eine Anpflanzung verhindern oder
dadurch die Verpflichtungen gemäß § 68 Abs. 2 und 3 BremLBO beeinträchtigt werden.
(1) Um jeden Baum herum ist eine Fläche von mindestens 4 m² von jeder Befestigung freizuhalten, die vorher mit Oberboden auszufüllen ist. Nur luft- und wasserdurchlässige Abdeckungen (wassergebundene Decke, Gitter- und Noppensteine) sind zulässig. Durch geeignete Maßnahmen ist Vorsorge zu treffen, daß die Fläche nicht überfahren werden kann.
(2) Die nach § 1 zu pflanzenden Bäume sind fachgerecht zu unterhalten und müssen bei Verlust durch Neupflanzungen ersetzt werden. Eine Beseitigung ist untersagt.