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Der Magistrat verkündet das nachstehende aufgrund des § 87 der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) in der Fassung vom 27. März 1995 (Brem. GBl. S. 211) von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
Präambel
Diese Satzung regelt sowohl die Gestaltung der Werbeanlagen als auch der Anlagen zum Sonnenschutz (Markisen) und beschränkt die Werbeanlagen auf Werbezonen zum Zweck der Erhaltung der neuen Gestaltqualität des Straßenraumes in der Bürgermeister-Smidt-Straße.
Diese Satzung gilt für alle Werbeanlagen im Sinne des § 13 der Bremischen Landesbauordnung und Anlagen zum Sonnenschutz (Markisen) in der Bürgermeister-Smidt-Straße in dem Teilbereich südlich der Lloydstraße bis zum Theodor-Heuss-Platz. Der Geltungsbereich ist in der Anlage Nr. 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, festgelegt.
(1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und innerhalb von Werbezonen zulässig.
(2) Werbezonen für Flachwerbeanlagen sind die der Straße zugewandten Hausfassaden oberhalb der Schaufensteröffnung und unterhalb des hausseitigen Kragdaches oder des öffentlichen Glasvordaches. Ausnahmsweise sind Flachwerbeanlagen bis zur Brüstungskante des 2. Obergeschosses zulässig, wenn sich in dem 1. und / oder 2. Obergeschoss eines Gebäudes überwiegend gewerbliche Nutzung befindet (Anlagen 2, 3 und 4).
(3) Werbezonen für rechtwinklig zur Fassade angebrachte Werbeanlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 sind die Lufträume vor der Hausfassade unterhalb des hausseitigen Kragdaches oder des öffentlichen Glasvordaches bis 2,40 m über der Geländeoberkante. Ein Mindestabstand von 40 cm zwischen der Außenkante der Werbeanlage und der Innenkante der Rundstütze des öffentlichen Glasvordaches ist einzuhalten. Dies gilt auch für Werbeanlagen an hausseitigen Kragdächern (Anlagen 2 - 4).
(4) § 13 Abs. 2 BremLBO, wonach Werbeanlagen die der architektonischen Gliederung dienenden Bauteile der Fassade und des öffentlichen Glasvordachs nicht überdecken dürfen, bleibt unberührt.
(1) Auf den in § 2 Abs. 2 festgelegten Flächen innerhalb der Werbezone dürfen Flachtransparente an der Fassade die absolute Breite der Schaufensterfront je Ladenlokal nicht überschreiten (Anlagen 2 und 3: Werbeanlage B). Sie dürfen eine Höhe von 0,70 m nicht überschreiten. Kein Teil der Flachtransparente darf mehr als 0,30 m vor die Fassade ragen.
(2) Rechtwinklig zur Fassade angebrachte Werbeanlagen müssen steif hängend gelöst von der Fassade unter hausseitigen Kragdächern oder an den vorgegebenen Punkten des öffentlichen Glasvordaches mittig zu der Regenrinne befestigt werden (Anlagen 2 und 3: Werbeanlage A). Die Befestigung und die Zuführung der Energieversorgung für die Beleuchtung erfolgt nach dem in Anlage 6 a und b vorgegebenen Standard. Oberhalb der Glasdächer vorkragende Werbeanlagen (Ausstecker) sind ausgeschlossen.
Je Ladengeschäft ist eine hängende Werbeanlage zulässig. Davon abweichend ist ab einer Anliegerfläche von 20 m Straßenfront je volle 10 m jeweils eine hängende Werbeanlage zulässig. Soweit hausseitige Kragdächer vorhanden, sind die Werbeanlagen hier zu montieren (Anlage 3).
(3) Die Gesamtfläche einer Werbeanlage wird durch maximale Maße von 120 cm (Breite) x 80 cm (Höhe) x 20 cm (Tiefe) begrenzt (Anlagen 2 - 4). Die Form der Werbeanlage selbst ist unbestimmt. Die Wiederverwendung halbkreisgeformter Werbeanlagen aus dem Altbestand unter dem ehemaligen Tonnendach ist unzulässig.
(4) Im Sinne des § 12 der Bremischen Landesbauordnung darf die Farbgebung der Werbeanlagen nicht im störenden oder verunstaltenden Kontrast zur Farbgebung und zum Material der Fassade stehen. Leuchtfarbe für dauerhaft betriebene Werbeanlagen ist unzulässig.
(5) Der Betrieb von sich verändernden Leucht- und Wechselschaltungen (wie z. B. Laufschriften, rhythmische An- und Ausschaltungen, wechselnde Farben) ist unzulässig.
(1) Unterhalb der hausseitigen Kragdächer und des öffentlichen Glasvordaches sind Schleppmarkisen als Sonnenschutz zulässig. Diese dürfen in heruntergelassenem Zustand erst in einer Höhe von 2,10 m über der Geländeoberkante beginnen. Eine Befestigung von Schleppmarkisen an der Konstruktion des öffentlichen Glasdachs ist nicht zulässig.
(2) Für das Tuch sind entsprechend der beigefügten Farbpalette die zulässigen Farbtöne zu wählen (Anlage 5). Die Tücher sind unifarben zu wählen.
Die Bauordnungsbehörde kann von den Vorschriften dieses Ortsgesetzes Ausnahmen und Befreiungen erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 72 Bremische Landesbauordnung vorliegen.
Ordnungswidrig im Sinne von § 88 Abs. 1 Ziffer 1 Brem LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
die Werbeanlage außerhalb der Stätte der Leistung anbringt (§ 2 Abs. 1);
Werbeanlagen sowohl außerhalb der aufgeführten Werbezonen (§ 2 Abs. 2 und 3) und den dafür vorgesehenen Vorrichtungen am öffentlichen Glasvordach (§ 3 Abs. 2) als auch Flachwerbeanlagen oberhalb der Brüstungskante des 2. OG auf stellt oder anbringt (§ 2 Abs. 2) oder die in Anlage 6 a und b vorgegebenen Standards nicht einhält;
die zulässigen Maße der Werbeanlagen überschreitet (§ 3 Abs. 1 und 3);
die zulässige Anzahl der Werbeanlagen je Geschäft überschreitet (§ 3 Abs. 2); die Anforderungen des § 12 der Bremischen Landesbauordnung bezüglich der Farbgebung mißachtet oder Werbeanlagen mit sich verändernden Leucht- und Wechselschaltungen anbringt (§ 3 Abs. 4 und 5);
Schleppmarkisen außerhalb der zulässigen vorgesehenen Orte am öffentlichen Glasvordach anbringt, die Mindesthöhe zur Geländeoberkante unterschreitet, nicht die zulässigen Farbtöne für das Tuch verwendet und Markisen mit sogenannten Volants anbringt (§ 4 Abs. 1-3).