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  • Ortsgesetz über die Musikschule Bremen der Stadtgemeinde Bremen vom 17. Dezember 2019

Ortsgesetz über die Musikschule Bremen der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:20.12.2019 Inkrafttreten01.08.2024 Zuletzt geändert durch:Überschrift, §§ 2 und 4 geändert, §§ 3 sowie 5 bis 12 und 15 werden aufgehoben, alter § 4 wird neuer § 3, alte §§ 13 und 14 werden neue §§ 4 und 5 durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 18. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 553)
Fundstelle Brem.GBl. 2019, S. 802
Gliederungsnummer:223-t-1
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz über die Musikschule Bremen der Stadtgemeinde Bremen vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 802), zuletzt Überschrift, §§ 2 und 4 geändert, §§ 3 sowie 5 bis 12 und 15 werden aufgehoben, alter § 4 wird neuer § 3, alte §§ 13 und 14 werden neue §§ 4 und 5 durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 18. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 553)"

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juris-Abkürzung: MusSchulBROG BR 2019
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-t-1
juris-Abkürzung:MusSchulBROG BR 2019
Ausfertigungsdatum:17.12.2019
Gültig ab:01.01.2020
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2019, 802
Gliederungs-Nr: 223-t-1
Ortsgesetz über die Musikschule Bremen der Stadtgemeinde Bremen
Vom 17. Dezember 2019*)
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, §§ 2 und 4 geändert, §§ 3 sowie 5 bis 12 und 15 werden aufgehoben, alter § 4 wird neuer § 3, alte §§ 13 und 14 werden neue §§ 4 und 5 durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 18. Juni 2024 (Brem.GBl. S. 553)

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 2 des Ortsgesetzes zur Aufhebung des Ortsgesetzes über den Eigenbetrieb Musikschule Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen sowie zum Erlass des Ortsgesetzes über die Musikschule Bremen der Stadtgemeinde Bremen, über die Teilnahme am Unterricht und die Erhebung von Unterrichtsgebühren vom 17. Dezember 2019 (Brem.GBl. S. 802, 803)

§ 1
Rechtscharakter und Name

(1) Die Musikschule Bremen ist eine öffentliche Einrichtung der Stadtgemeinde Bremen. Sie wird vom Senator für Kultur - dem Amt Musikschule Bremen - mit dem Namen „Musikschule Bremen“ geführt.

(2) Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Musikschule Bremen in fachlicher und schulorganisatorischer Hinsicht. Sie oder er führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Lehrkräfte.

§ 2
Aufgabe

(1) Die Musikschule Bremen hat das Ziel, mit einem öffentlichen, allgemein zugänglichen, zentralen und dezentralen musikalischen Angebot einen grundlegenden Beitrag zum Bildungs-, Kultur- und Informationsauftrag der Stadtgemeinde Bremen zu leisten. Sie orientiert sich im Rahmen ihrer Aufgaben am Bedarf der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von deren sozialem oder bildungsabhängigem Status, um sie an die Musik heranzuführen und individuell zu fördern. Als Einrichtung der außerschulischen Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung fördert sie das aktive Musizieren und die qualifizierte Wahrnehmung des Musiklebens. Besonders begabte Schülerinnen und Schüler erhalten eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann. Hierzu gehören auch öffentliche Auftritte und Konzerte der Schülerinnen und Schüler.

(2) Die erforderlichen Lernmittel (Instrumente, Noten, Zubehör) sind von den Schülerinnen und Schülern in Absprache mit den Lehrkräften selbst zu beschaffen, soweit die Musikschule Bremen kein eigenes Material zur Verfügung stellt. In begrenztem Umfang können Instrumente aus dem Fundus der Musikschule Bremen gemietet werden.

(3) Die Teilnahme am Unterricht ist gebührenpflichtig.

§ 3
Schuljahr, Unterrichtszeit und -ort

(1) Die Unterrichtszeit entspricht der der allgemein bildenden Schulen, ebenso die Ferienregelung. Während der unterrichtsfreien Zeit wird kein Unterricht erteilt.

(2) Die Unterrichtszeit und -form sowie der Unterrichtsort werden von der Musikschule Bremen bestimmt. Wünsche der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Eltern/Sorgeberechtigten werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 4
Aufsicht, Haftung und Hausrecht

(1) Eine Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler der Musikschule Bremen übt die Lehrkraft nur während des Unterrichts aus. Den Schülerinnen und Schülern ist der Aufenthalt in den Unterrichtsräumen ohne Lehrkraft nur mit deren Zustimmung oder der Zustimmung der Schulleitung gestattet.

(2) Für Schadensfälle, die nicht auf eine Verletzung der Verkehrssicherungs- oder Aufsichtspflicht der Musikschule Bremen zurückzuführen sind, übernimmt diese keine Haftung. Eine etwaige Haftung ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

(3) Die Musikschule Bremen hat in den von ihr genutzten Räumen das Hausrecht. Den Anordnungen und Aufforderungen des Personals der Musikschule Bremen ist Folge zu leisten.

§ 5
Datenverarbeitung

(1) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Absatz 1 kann die Musikschule Bremen zum Zwecke der Unterrichtserteilung oder sonstigen Dienstleistungserbringung die notwendigen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und bei Bedarf der Eltern/Sorgeberechtigten verarbeiten, insbesondere Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, bei Bedarf Unterrichtsfach und -jahr, Wertungsspiele- und Jahreszensuren, Informationen über Studien und vorbereitende Ausbildungen, das Mieten eines Instruments sowie die zur Ermäßigung des Unterrichtsentgelts notwendigen Angaben zu Einkommens- und Familienverhältnissen.

(2) Nach Erfüllung des Zweckes nach Absatz 1 sind die Daten zu löschen. Unberührt hiervon bleiben gesetzliche Aufbewahrungspflichten. Abweichend von Satz 1 können die personenbezogenen Daten mit Einwilligung der Schülerin oder des Schülers, bei Minderjährigen der Eltern/Sorgeberechtigten, drei weitere Jahre zur Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Absatz 1 verarbeitet werden. Diese Einwilligung kann für jeweils drei Jahre erneuert werden. Die personenbezogenen Daten sind mit Ablauf des Zeitraumes, für den die letzte Einwilligung erteilt worden ist, zu löschen. Die Schülerin oder der Schüler, bei Minderjährigen deren Eltern / Sorgeberechtigte, ist darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.

(3) Im Übrigen wird auf die Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) verwiesen.


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