|
|
Für Ausländer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen (Unionsbürger), gelten die §§ 2, 3 und 27 bis 29 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.
(1) Ausländische Mitglieder der Stadtbürgerschaft, die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehören (Unionsabgeordnete), erhalten eine monatliche im voraus zu zahlende Aufwandsentschädigung. Der Anspruch darauf ist nicht übertragbar. Ein Verzicht auf die Entschädigung ist nicht zulässig.
(2) Die Aufwandsentschädigung wird erstmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft beginnt, letztmalig für den Monat, in dem die Mitgliedschaft endet, gezahlt.
(3) Durch diese Entschädigung sind alle Ansprüche der Unionsabgeordneten auf Ersatz von Aufwand abgegolten, soweit nicht in diesem Ortsgesetz etwas anderes bestimmt ist.
Bleibt ein Unionsabgeordneter den Sitzungen der Stadtbürgerschaft, der Ausschüsse, städtischen Deputationen oder der Fraktionen wiederholt ohne triftige Entschuldigung fern oder ist er für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten an der Ausübung seiner Tätigkeit als Mitglied der Stadtbürgerschaft verhindert, so kann der Vorstand der Stadtbürgerschaft anordnen, daß die Zahlung der Aufwandsentschädigung bis zur Wiederaufnahme einer geordneten Tätigkeit durch den Unionsabgeordneten ganz oder zum Teil eingestellt wird.
Stirbt ein Unionsabgeordneter, so wird die Aufwandsentschädigung für die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Unionsabgeordnete verstorben ist, an den Ehegatten oder an Verwandte ersten Grades gezahlt. An wen die Zahlungen zu leisten sind, bestimmt der Vorstand der Stadtbürgerschaft. Das Erbrecht braucht nicht nachgewiesen zu werden.
Die monatliche Aufwandsentschädigung nach § 2 beträgt 460 Euro. Der Vorstand der Stadtbürgerschaft erstattet der Stadtbürgerschaft in jährlichen Abständen jeweils im Juni einen Bericht über die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und macht einen Vorschlag über die Höhe der Anpassung der Aufwandsentschädigung.
(1) Entsteht einem Unionsabgeordneten durch die Teilnahme an einer Sitzung der Stadtbürgerschaft, eines Ausschusses, einer städtischen Deputation, eines Deputationsausschusses sowie durch Teilnahme an einer vom Präsidenten der Stadtbürgerschaft, einem Fraktionsvorsitzenden oder dem Vorsitzenden einer Gruppe einberufenen Sitzung oder durch eine vom Präsidenten der Stadtbürgerschaft nach § 8 Abs. 2 Satz 1 genehmigte Dienstreise Erwerbsausfall, so wird ihm dieser bis zur Dauer von acht Stunden täglich ersetzt.
(2) Der zu ersetzende Erwerbsausfall beträgt höchstens 20 Euro je Stunde. Eine angebrochene letzte Stunde ist für voll zu rechnen.
(3) Die Abrechnung des Erwerbsausfalls erfolgt monatlich. Zur Feststellung der Höhe des Erwerbsausfalls geben die Berechtigten den dafür zugrunde zu legenden Stundensatz an; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.
(1) Für die Abgeltung des durch die Teilnahme an einer Sitzung der Stadtbürgerschaft, eines Ausschusses, einer städtischen Deputation, eines Deputationsausschusses sowie durch die Teilnahme an einer vom Präsidenten der Stadtbürgerschaft, einem Fraktionsvorsitzenden oder dem Vorsitzenden einer Gruppe einberufenen Sitzung entstandenen besonderen Aufwandes erhält der Unionsabgeordnete eine pauschalierte Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30 DM (15 Euro*), wenn er überwiegend an der Sitzung teilgenommen hat.
(2) Dauert eine Sitzung länger als fünf Stunden, erhält der Unionsabgeordnete ein Sitzungsgeld, wenn er mehr als zweieinhalb Stunden, und zwei Sitzungsgelder, wenn er überwiegend, mindestens aber fünf Stunden an der Sitzung teilgenommen hat.
(3) Findet die Sitzung nicht in der Stadtgemeinde Bremen statt, so erhöht sich das Sitzungsgeld auf 35 DM (18 Euro*).
(1) Unionsabgeordnete haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den für Beamte maßgeblichen Bestimmungen des Bremischen Reisekostengesetzes. Sie gehören derselben Reisekostenstufe wie die Mitglieder des Senats an.
(2) Für Dienstreisen ist die vorherige Zustimmung des Präsidenten der Stadtbürgerschaft erforderlich. Liegt diese Zustimmung nicht vor, wird keine Reisekostenvergütung gezahlt.
(1) Die §§ 36 bis 45 des Bremischen Abgeordnetengesetzes gelten für Fraktionen und Gruppen in der Stadtbürgerschaft, denen ausschließlich Unionsabgeordnete angehören, mit der Maßgaben entsprechend, daß die Leistungen im Haushalt der Stadtgemeinde veranschlagt werden.
(2) Soweit Mitglieder von Fraktionen nur der Stadtbürgerschaft angehören, erhalten die Fraktionen für diese Mitglieder Geld- und Sachleistungen nach § 40 des Bremischen Abgeordnetengesetzes in einer vom Vorstand der Stadtbürgerschaft festzusetzenden Höhe.