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  • Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2003

Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:09.01.2004 Inkrafttreten28.07.2012 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 05.07.2012 (Brem. GBl. S. 350)
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 1
Zitiervorschlag: "Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2003 (Brem.GBl. 2004, S. 1), zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 5. Juli 2012 (Brem. GBl. S. 350)"

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juris-Abkürzung: ÖffOrdBRHVOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ÖffOrdBRHVOG BR
Ausfertigungsdatum:27.08.2003
Gültig ab:25.03.2003
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2004, 1
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über die öffentliche Ordnung in der Stadt Bremerhaven
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2003
Zum 20.12.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ortsgesetz vom 05.07.2012 (Brem. GBl. S. 350)

§ 1
Tierhaltung

(1) Tiere sind so zu halten, dass

a)

andere Personen weder durch Geräusche noch in sonstiger Weise gefährdet oder unzumutbar belästigt werden;

b)

fremde Sachen, Anpflanzungen oder Saaten nicht beschädigt werden.

(2) Die nichtgewerbliche Haltung von Giftschlangen, tropischen Giftspinnen und giftigen Skorpionen ist verboten. Die Ortspolizeibehörde kann befristet und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs Ausnahmen nur unter den Bedingungen zulassen, dass

a)

durch die Haltung des gefährlichen Tieres im Einzelfall keine Gefahren für Dritte entstehen und

b)

die Bereitstellung der von ihr festgelegten Gegenmittel (Seren) und Behandlungsempfehlungen durch den Tierhalter gewährleistet sind.

Soweit erforderlich, können Auflagen und weitere Bedingungen vorgesehen werden.

(3) Wer Katzen hält und ihnen die Möglichkeit gewährt, sich außerhalb einer Wohnung oder eines Hauses aufzuhalten, hat diese durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Der Nachweis über die Kastration und Kennzeichnung ist auf Verlangen der Ortspolizeibehörde vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Katzen bis zu einem Alter von fünf Monaten.

(4) Für die Zucht von Katzen können auf Antrag bei der Ortspolizeibehörde Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zugelassen werden, sofern die züchterische Tätigkeit sowie die Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.

§ 2
Führen von Hunden

(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen, dass sie nur von Personen geführt werden, die in der Lage sind, die Hunde auch zu beherrschen. Vorsorglich muss unabhängig von den Bestimmungen über den Leinenzwang (§ 5) eine Hundeleine mitgeführt werden.

(2) Wer einen Hund hält oder führt, hat zu verhindern, dass der Hund Personen oder andere Tiere beunruhigt oder anfällt.

(3) Wer ein Tier hält oder führt, hat die durch das Tier verursachten Kotverunreinigungen auf Straßen im Sinne des Bremischen Landesstraßengesetzes einschließlich der öffentlichen Park- und Grünanlagen als Abfall zu entsorgen. Dies gilt auch für vom Hund erbrochene Mageninhalte. Zu diesem Zweck sind verschließbare Behältnisse oder Beutel mitzuführen.

§ 3
Hundeverbot auf Kinderspiel- und Bolzplätzen, Spielparks und Schulhöfen

Auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, Spielparks und Schulhöfen ist es verboten Hunde zu führen oder laufen zu lassen.

§ 4
Hundeverbot in öffentlichen Erholungsanlagen
und auf Festen, Wochen- und Jahrmärkten

(1) Hunde dürfen auf den Rasenflächen öffentlicher Erholungsanlagen, die als Liege- oder Spielwiesen besonders gekennzeichnet sind, nicht geführt oder frei laufen gelassen werden.

(2) Den Besuchern von Schützen-, Volks-, Stadt- und Stadtteilfesten sowie von Wochen- und Jahrmärkten ist es untersagt, Hunde oder andere Tiere, mit in den Veranstaltungsbereich zu bringen. Dies gilt nicht für blinde Personen, die von Blindenführhunden begleitet werden.

§ 5
Leinenzwang im Stadtgebiet

(1) Sofern der Leinenzwang für bestimmte Flächen nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist, müssen Hunde in folgenden Gebieten an der Leine geführt werden:

a)

im Bereich der Innenstadt, die von folgenden Straßen, Wegen und Plätzen umschlossen wird:

Am Strom, der H.-H.-Meier-Straße, dem Willy- Brandt-Platz, der Lohmannstraße (alle genannten Orte einschließlich Weserdeich mit Außendeich und Deichvorgelände), der Schleusenstraße, der Wiener Straße, der Pestalozzistraße zw. Wiener Straße und Hafenstraße, dem Geestheller Damm einschließlich Am Geestebogen (Kapitänsviertel), dem Geestewanderweg, der Deichstraße zw. Wencke-Dock und Karlsburg, der Columbusstraße zw. Karlsburg und Am Alten Hafen sowie Van-Ronzelen- Straße bis zum Wasserstandsanzeiger,

b)

im Bereich des Bürgerparks Geestemünde, der folgende Flächen umfasst:

Mozartstraße zw. Frühlingstraße und Auf der Kogge, Adolf-Hoff-Weg, In den Nedderwiesen, Walter-Delius-Straße zw. Einfahrt Schulzentrum C. v. Ossietzky und Hartwigstraße sowie Frühlingstraße zw. Bismarckstraße und Mozartstraße,

c)

im Bereich des Speckenbütteler Parks, der folgende Flächen umfasst:

Wurster Straße zw. Parkstraße und Siebenbergensweg, Siebenbergensweg, Am Parkbahnhof sowie der Parkstraße zw. Am Parkbahnhof und Wurster Straße,

d)

im Landschaftsschutzgebiet Surheide-Süd/ Ahnthammsmoor,

e)

im Waldgebiet Reinkenheide,

f)

im Gebiet der Erholungsanlage zwischen Nordholzweg, Johann-Wichels-Weg, Gagelstraße und Postbrookstraße,

g)

im Stadtpark Lehe sowie im Saarpark Lehe,

h)

in der Grünanlage Holzhafen Geestemünde,

i)

auf den städtischen Friedhöfen,

j)

im Stadtwerkewald Leherheide.

Aus den beigefügten Kartenausschnitten (Anlage 1 - 4) ergeben sich die jeweiligen Begrenzungen. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Halten von Hunden im Land Bremen (in der jeweils geltenden Fassung) bleiben hiervon unberührt.

§ 6
Benutzung von Altglascontainern

Das Entsorgen von Weiß- und Buntglas in Altglascontainern, die in Wohngebieten aufgestellt sind, ist nur werktags von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr erlaubt.

§ 7
Abbrennen von Fackeln

Fackeln dürfen auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde abgebrannt werden.

§ 8
Lagerfeuer, Osterfeuer und sonstige auf
Brauchtum oder Kult beruhende Feuer

(1) Lagerfeuer, Osterfeuer und sonstige auf Brauchtum oder Kult beruhende Feuer dürfen nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde abgebrannt werden. Umweltschädliche Stoffe dürfen nicht als Brandgut verwendet oder beigefügt werden.

(2) Die Bestimmungen der Verordnung über die Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 6. September 1976 (Brem.GBl. S. 196 - 2129-e-3) bleiben unberührt.

§ 9
Ordnungsstörende Stoffe

(1) Beim Transport auf öffentlichen Straßen müssen übelriechende, leicht verstreubare oder Staub verursachende Stoffe in dichten Behältern oder Wagen oder so verdeckt werden, dass unbeteiligte Personen durch sie nicht belästigt werden können.

(2) Die Bestimmungen der Verordnung über das Aufbringen von Gülle und Jauche (Gülleverordnung - GüVO -) vom 25. April 1989 (Brem.GBl. S. 199) bleiben unberührt.

§ 10
Missbräuchliche Formen der Bettelei

(1) Der Missbrauch von Kindern zur Bettelei ist untersagt. Sie dürfen weder von den Eltern/Erziehungsberechtigten noch von anderen Personen am Betteln beteiligt oder von diesen dazu aufgefordert werden. Ferner ist die aggressive Bettelei untersagt, insbesondere soweit Personen bedrängt, festgehalten oder berührt werden.

(2) Kind im Sinne des Absatzes 1 ist, wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

§ 11
Schutz von öffentlichen Einrichtungen

Es ist verboten, Gebäude, Denkmäler, Mauern, Einfriedungen, Tore, Straßen, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Leitungsmasten, Papierkörbe, Abfall- und Wertstoffbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Blumenkästen, Spielgeräte, Verkehrsschilder und sonstige Hinweisschilder zu bemalen, zu beschreiben, zu beschmieren oder zu bekleben; geschieht dies gleichwohl, ist der Verursacher zur Beseitigung im Einvernehmen mit dem Berechtigten verpflichtet.

§ 12
Schutz von Kinderspielplätzen

Es ist verboten, auf Sport- und Spielplätzen, insbesondere Kinderspielplätzen, Bolzplätzen oder anderen Plätzen, wo ersichtlich Kinder spielen, zu Bruch gegangenes Glas, ausgetretene Zigaretten oder ähnliches die Kinder gefährdendes Material als Verursacher liegen zu lassen. Verursacher sind verpflichtet, die Scherben, die Zigarettenkippen oder das Material schadlos einzusammeln und vorschriftsmäßig zu entsorgen.

§ 13
Verhalten auf Straßen und in der Öffentlichkeit

Es ist untersagt,

1.

sich dauerhaft zum Zwecke des Alkoholkonsums auf Straßen, der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen oder Bänken niederzulassen und dadurch die Nutzung durch andere unzumutbar zu beeinträchtigen

2.

auf der Straße oder der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen zu urinieren oder seine Notdurft zu verrichten.


§ 14
Fütterung von Tauben

Es ist verboten, Wildtauben, verwilderte Haustauben oder Möwen zu füttern.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den in den §§ 1 bis 5 enthaltenen Ge- und Verboten über die Tierhaltung zuwiderhandelt,

2.

außerhalb der in § 6 genannten Zeiten Altglascontainer benutzt,

3.

entgegen § 7 Fackeln abbrennt,

4.

entgegen § 8 Lagerfeuer, Osterfeuer und sonstige auf Brauchtum oder Kult beruhende Feuer abbrennt, ihnen umweltschädigende Stoffe beifügt oder als Brandgut verwendet,

5.

entgegen § 9 die dort genannten Stoffe befördert,

6.
a)

entgegen § 10 Kinder zum Betteln missbraucht;

b)

entgegen § 10 aggressiv bettelt, indem insbesondere Personen bedrängt, festgehalten oder berührt werden,

7.

entgegen § 11 die dort genannten Einrichtungen bemalt, beschreibt, beschmiert oder beklebt,

8.

entgegen § 12 Sport- und Spielplätze oder andere Plätze verunreinigt,

9.

den in § 13 enthaltenen Verboten zuwiderhandelt,

10.

entgegen § 14 Wildtauben, verwilderte Haustauben oder Möwen füttert.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde.

Anlage 1

Leinenzwang Nord


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Anlage 2

Leinenzwang Mitte


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Anlage 3

Leinenzwang Geestemünde


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Anlage 4

Leinenzwang Surheide


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