|
|
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft nach § 4 des Gesetzes über die Rechtssetzungsbefugnisse der Gemeinden vom 16. Juni 1964 (Brem.GBl. S 59 - 2012-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Oktober 2009 (Brem.GBl. S. 379) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
(1) Besucher und Besucherinnen der von der Stadtgemeinde Bremen veranstalteten Volksfeste haben sich so zu verhalten, dass
andere Personen nicht gefährdet oder geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden,
fremde Sachen nicht gefährdet oder geschädigt werden.
(2) Das Fahren mit Fahrzeugen und das Mitführen von Fahrrädern, Mofas, Kleinkrafträdern oder Krafträdern ist während der Öffnungszeiten auf den Veranstaltungsflächen nicht erlaubt. Ausgenommen bleiben Fahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes, der unumgänglich notwendige Lieferverkehr, Krankenfahrstühle und weitere Fahrzeuge, mit denen das Stadtamt Bremen das Befahren im Einzelfall oder allgemein gestattet hat.
(3) Auf den Veranstaltungen dürfen von Besuchern und Besucherinnen nicht mitgeführt werden:
Glasflaschen, Krüge, Becher oder andere Behältnisse aus hartem oder zerbrechlichem Material, ausgenommen in zugelassenen Schankbetrieben,
Schlagstöcke, Baseballschläger, Metallrohre oder diesen Gegenständen in der Wirkung gleichstehende Gegenstände, mit denen durch Hieb oder Stoß auf Personen oder Sachen eingewirkt werden kann,
pyrotechnische Gegenstände wie Feuerwerkskörper, Raketen oder Leuchtkugeln,
Rasierklingen oder zweckentfremdet angeschärfte Werkzeuge,
Hunde oder andere Tiere, ausgenommen Blindenführhunde und andere Assistenzhunde sowie Diensthunde von Behörden sowie des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.
nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen oder Zäune zu erklettern,
erkennbar nicht für Besucher und Besucherinnen zugelassene Bereiche, wie den Wohnwagenbereich der Anbieter und Anbieterinnen oder technische Bereiche hinter den Betrieben zu betreten,
Fahrgeschäfte entgegen den allgemeinen oder im Einzelfall erteilten Weisungen des Betreibers oder der Betreiberin oder seines oder ihres Personals zu benutzen.
(5) Das Verteilen von Werbung oder das Anbieten von Leistungen oder Waren durch Personen, die für die Veranstaltung nicht zugelassen sind, ist nicht erlaubt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
entgegen § 1 Absatz 1 Personen gefährdet, schädigt, behindert oder belästigt oder Sachen gefährdet oder beschädigt,
entgegen § 1 Absatz 2 die Veranstaltungsfläche mit Fahrzeugen befährt oder Fahrräder, Mofas, Kleinkrafträder oder Krafträder mitführt,
entgegen § 1 Absatz 3 Gegenstände oder Tiere mitführt,
entgegen § 1 Absatz 4 Nummer 1 bauliche Anlagen oder Zäune erklettert,
entgegen § 1 Absatz 4 Nummer 2 nicht für Besucher und Besucherinnen zugelassene Bereiche betritt,
entgegen § 1 Absatz 4 Nummer 3 Fahrgeschäfte entgegen den Weisungen des Betreibers oder der Betreiberin oder seines oder ihres Personals benutzt,
entgegen § 1 Absatz 5 Werbung verteilt oder Leistungen oder Waren anbietet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 2 500 Euro geahndet werden.
(3) Das Stadtamt Bremen ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Ortsgesetz.